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Autor Thema: BKartA, B. v. 30.04.10 Az B-8-109/09 Marktabgrenzung Strom - Grundversorger immer Monopolist  (Gelesen 3204 mal)

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Offline RR-E-ft

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BKartA B. v. 30.04.10 Az. B 8-109/9 (Rn. 56) Marktabgrenzung im Strombereich

Der Grundversorger soll nach Auffassung der Behörde als solcher immer Monopolist sein (Rn. 74).

Diese Marktabgrenzung überzeugt nicht recht.
Überzeugender erscheint vielmehr weiterhin eine regionale Marktabgrenzung bezüglich aller SLP- Kunden ohne registrierende Leistungsmessung auf das regionale Netzgebiet.

Das regionale Preisniveau wird nämlich maßgeblich bestimmt auch durch die Höhe der Netzentgelte einschließlich Konzessionsabgaben des regionalen Netzbetreibers und zwar für alle SLP- Kunden, die von der Grundversorgung in eine Sondervertragskundenbelieferung ständig wechseln können.

Auf diesem Markt hat der Grundversorger mithin keine Monopolstellung inne, bisher zumeist aber eine marktbeherrschende Stellung, die bei einem Marktanteil ab einem Drittel gesetzlich vermutet wird.

Grundversorger ist, wer zum maßgeblichen Zeitpunkt der Nominierung gem. § 36 Abs. 2 EnWG die meisten Haushaltskunden im räumlich begrenzten Netzgebiet belieferte.

Durch Lieferantenwechselprozesse kann nach drei Jahren  gem. § 36  Abs. 2 EnWG ein anderes Energieversorgungsunternehmen als der bisherige Grundversorger zum Grundversorger bestimmt werden.

Theoretisch denkbar, dass selbst ein Energieversorgungsunternehmen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt auf diesem Markt bei der Belieferung von Haushaltskunden nur über einen Marktanteil von fünf Prozent, aber immer noch über den größten Marktanteil verfügt, neuer Grundversorger wird. Diesem dann auf dem maßgeblichen Markt eine Monopolstellung zu unterstellen, mutet halbwegs absurd an.

Der Grundversorger könnte durch Lieferantenwechselprozesse nach seiner Nominierung sogar alle Haushaltskunden an Wettbewerber verlieren, bliebe jedoch bis zur Neunominierung gleichwohl weiter Grundversorger, würde demnach nur noch Kunden in der Ersatzversorgung beliefern und wäre dann diesen gegenüber nach Lesart des Bundeskartellamtes Monopolist, wenn auch nur für die Dauer von längstens drei Monaten, § 38 EnWG (!).

Schon die Bestimmung des § 36 Abs. 2 EnWG weist jedoch auf eine regionale Marktabgrenzung bezüglich der SLP- Kunden hin. Denn für die Bestimmung des Grundversorgers maßgeblich ist der Markanteil bei der Belieferung von Haushaltskunden in dem Netzgebiet, unabhängig, ob diese in der Grundversorgung oder aber als Sondervertragskunden beliefert werden. Nicht ersichtlich, weshalb man zwischen Haushaltskunden und anderen SLP- Kunden bei der Marktabgrenzung unterscheiden wollte.

Irgendwie scheint dem Bundeskartellamt der Kompass verloren gegangen zu sein.

 

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