Das muss der Kunde bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht wohl tun, der die maßgebliche Kostenentwicklung der maßgeblichen preisbildenden Kostenfaktoren nicht kennt und keine Rechtsnachteile erleiden möchte.
Das folgt wohl aus der Entscheidung BGH VIII ZR 246/08. Dort wird jedenfalls dann, wenn ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht besteht, der Widerspruch des Kunden gefordert, um der Möglichkeit der Unbilligkeitseinrede nicht verlustig zu gehen.
Ebenso wie ein einseitig erhöhter Tarifpreis unbillig sein kann, kann aus genannten Gründen auch ein einseitig herabgesetzter Tarifpreis unbillig sein. Gerade auch ein stabil gehaltener Preis kann ja gerade wegen nicht zügiger und umfassender Weitergabe von Kostenvorteilen unbillig (geworden) sein, wenn zwischenzeitlich bei preisbildenden Kostenfaktoren rückläufige Kosten zu verzeichnen waren (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Beim Abschluss eines Grundversorgungsvertrages kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass bereits vor Vertragsabschluss Kostensteigerungen zu verzeichnen waren, die den Versorger nach Vertragsabschluss zu einer Tariferhöhung berechtigen.
Nur nicht zu früh applaudieren.
Auch diese Medaille hat zwei Seiten.
Ebenso kann dann aber wohl auch nicht ausgeschlossen werden, dass bereits vor Vertragsabschluss Kostensenkungen zu verzeichnen waren, die den Versorger nach Vertragsabschluss zu einer Tarifabsenkung nach gleichen Maßstäben verpflichten.
Anders verhält es sich freilich bei vereinbarten Sondertarifen mit Preisänderungsklausel.
Dort dürfen Preisanpassungen nur im Umfang nach Vertragsabschluss geänderter Kosten erfolgen.
Kostenänderungen vor Vertragsabschluss müssen dort jedenfalls außen vor bleiben, weil alles andere mit dem Sinn und Zweck von Preisänderungsklauseln unvereinbar wäre.
Daran sollte man erkennen, dass es sich bei Preisänderungen eines vereinbarten Preises aufgrund einer wirksamen Preisänderungsklausel rechtlich deutlich anders verhält und verhalten muss als bei einem gesetzlichen Leistungsbestimmungsrecht des Grundversorgers gegenüber Tarifkunden.
Deshalb unterliegt die Gleichsetzungsrechtsprechung des BGH zuletzt in VIII ZR 246/08 der Kritik.
Das gesetzliche Leistungsbetimmungsrecht eines Energieversorgungsunternehmens hat offensichtlich eine andere Aufgabe zu erfüllen als eine Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieliefervertrages.