Das Amtsgericht Starnberg hat mit Urteil vom 22.10.2009, Az. 6 C 2038/08 auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2009 die Zahlungsklage der ESB gegen einen Gaskunden (Haushaltskunden/ Verbraucher) vollständig abgewiesen.
Eingeklagt waren gekürzte Rechnungsbeträge aus den Verbrauchsabrechnungen 2005, 2006, 2007 und 2008 in Höhe von ca. 2.600 € sowie gekürzte Abschlagsanforderungen Juli bis November 2008 in Höhe von ca. 1.000 €, insgesamt in Höhe von 3.677,42 EUR.
Der Beklagte hatte allen einseitigen Gaspreisneufestsetzungen seit dem 01.09.2004 wie auch allen Verbrauchsabrechnungen schriftlich widersprochen und nur die alten Preise bezahlt.
Er hatte im November 1999, Juli 2002 und Juli 2004 jeweils Sonderverträge mit Wahlleistungstarifen und Mindestvertragslaufzeit mit der ESB abgeschlossen. Schriftliche Sonderverträge bestanden nicht. Der Abschluss der Sonderverträge wurde von der ESB nur jeweils nachträglich schriftlich bestätigt.
Die Klägerin hatte für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2009 den Verbrauch im Julli 2009 endabrerechnet. Forderungen aus dieser Rechnung erklärte sei ausdrücklich für nicht streitgegenständlich.
Der Beklagte hatte sich darauf berufen, dass der Klägerin im konkreten Vertragsverhältnis kein Recht zur einseitigen Preisfestsetzung zustand, da sich ein solches weder aus dem Gesetz ergab noch vertraglich vereinbart war. Der Beklagte hat bestritten, dass er vor Abschluss des Vertrages im Juli 2004 wusste, dass die Bestimmungen der AVBGasV in diesen Vertrag einbezogen werden sollten und er bei Vertragsabschluss mit einer solchen Einbeziehung einverstanden war. Er hat bestritten, dass das Vertragsverhältnis durch ESB wirksam gekündigt wurde und der Einstufung in die Grundversorgung ab 01.05.2007 schriftlich widersprochen und zudem die einseitig festgesetzten Gaspreise der ESB vorsorglich insgesamt als unbillig gerügt. Zudem rügte er alle zur Abrechnung gestellten Preise wie auch einseitig festgesetzte Abschläge hilfsweise als unbillig. Mit Nichtwissen bestritten wurde der gesamte Vortrag der ESB zu Tatsachenbehauptungen, welche die Billigkeit begründen sollten.
(Der Beklagte hatte sich bereits vor Klageerhebung im Gasstreit mit der ESB anwaltlich vertreten lassen).
Die Urteilsgründe liegen dem Beklagten noch nicht vor.
Das Urteil ist berufungsfähig.