Energiepreis-Protest > Gelsenwasser
Neue AGB - in Verbindung mit neuem Vertrag
schrödi:
ja, ja, der Versuch ist nicht strafbar, das kenne ich auch!
Mal sehen, was als nächstes kommt, mit Datum vom 15.11.2010 jedoch erst mal eine Preiserhöhung, weil Zitat:
\"Nun haben sich unsere Einkaufskonditionen verändert und machen Preiserhöhungen unumgänglich.
Ihr neuer Sonderpreis beträgt .... 5,3 ct/kWh.\"
Mein persönlicher Sonderpreis sieht leider etwas anders aus - also nochmals Widerspruch und kürzen. Das letzte Mahnverfahren ist im Sande verlaufen, mal sehen, was jetzt passiert.
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von schrödi
Mein persönlicher Sonderpreis sieht leider etwas anders aus - also nochmals Widerspruch und kürzen. Das letzte Mahnverfahren ist im Sande verlaufen, mal sehen, was jetzt passiert.
--- Ende Zitat ---
Wieso denn \"leider\" ;)
Ob das Mahnverfahren im Sande verlaufen ist, wird sich wohl erst noch herausstellen. Abwarten. Ich habe die Klagebegründung erst 18 Monate nach Zurückweisung des MB erhalten.
sir_diddler:
Hallo Leute, frohes Neues erst einmal.
Ich habe bis heute auf meinen MB Widerspruch noch nix zurückbekommen.
Tomkol:
Hallo,
ich habe auch die Kündigung erhalten und bin, wie hier eingangs auch vorgeschlagen wurde, auf diese Kündigung nicht eingegangen.
Habe ihr fristgemäß widersprochen.
Ich fand dazu das Schreiben auf der Eingangsseite des Energienetzes:
http://www.energieverbraucher.de/files_db/1290336293_8877__12.pdf
Heute habe ich einen Brief erhalten, in dem Gelsenwasser schreibt, das der Widerspruch aufgrund ihrer AGBs nicht wirksam sei.
Ihre AGBs erlaubten, das sie jederzeit ohne Angabe von Gründen den Vertrag kündigen dürften und das sie mich mit dem Grundtarif/-versorgung weiterversorgen würden.
Ich habe hierzu auch im EIngangsbereich bei den Musterschreiben keine Alternative gefunden.
Ist mein Widerspruch wirklich rechtsunwirksam?
Was kann ich nun tun?
Schöne Grüße Thomas
RR-E-ft:
Bei der ordnungsgemäßen Kündigung eines Sondervertrages ist die Kündigungsfrist einzuhalten.
Wurde das Recht zur ordentlichen Kündung und mithin eine Kündigungsfrist nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Sondervertrag als Dauerschuldverhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 584, 624, 723 BGB ordentlich unter Einhaltung einer Frist zu kündigen, so BGH, B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08.
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