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Autor Thema: Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW  (Gelesen 32839 mal)

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Offline Unioner7

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Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
« am: 22. Juli 2010, 20:52:53 »
Hallo, habe heute mit Schreiben der NGW einen neuen Sondervertrag einschl. AGB erhalten. Thenor ist, es bleibt für Sie alles beim Alten, wir wollen nur Ihr Bestes. Grund sei die Forderung des BGH nach verbraucherfreundlichen Sonderkundenbedingungen. Und damit auch ich davon profitiere, wurden diese Regelungen in die neuen AGB aufgenommen. So u.a. monatl. Kündigungsmöglichkeit und 6-wöchige Ankündigungsfrist für Preisanpassungen. Dazu brauche man aber mein Einverständnis.
Warum ein neuer Vertrag? Ich konnte beim Durchforsten der neuen AGB keine großen Abweichungen feststellen, bin aber auch kein Anwalt!
Hat hier jemand damit Erfahrung?

Danke sagt, Unioner7.
Unioner7

Offline Kampfzwerg

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Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
« Antwort #1 am: 23. Juli 2010, 11:52:10 »
Zitat
Original von Unioner7
Warum ein neuer Vertrag? Ich konnte beim Durchforsten der neuen AGB keine großen Abweichungen feststellen, bin aber auch kein Anwalt!
Hat hier jemand damit Erfahrung


WARNUNG!
Wenn Du keine großen Abweichungen festgestellt hast, solltest Du tatsächlich Deinen Anwalt fragen, denn dann mangelt es an Basiswissen!

Ich habe selbiges Schreiben, mit neuen AGB und Vertrag anbei, gestern ebenfalls erhalten und musste ob der Dreistigkeit der NGW und der Chuzpe, bei der Vermischung von Vorspiegelung falscher Tatsachen einerseits und Verdrehung selbiger anderseits, zunächst kräftig schmunzeln.
Dann war ich wütend.
Und Deine Reaktion bestätigt nur meine Befürchtung, dass einige Kunden auf die Perfidie der NGW hereinfallen.
Kreativ sind sie ja, dass muss man denen lassen. :evil:

KEINESFALLS unterschreiben!
Für die Begründung gebt mir bitte noch etwas Zeit, sie folgt.

P.S. Entsprechendes gilt ebenso für alle Kunden der Gelsenwasser und anderer diverser Töchter.

Offline Kampfzwerg

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Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
« Antwort #2 am: 23. Juli 2010, 16:47:54 »
Nachdem die NGW lange Zeit nichts von sich hat hören lassen; außer Werbe-Info-Schreiben, dass man denn außer Gas bitte nun auch Strom von ihnen beziehen möge;
stellte sich nun heraus, dass sie diese Zeit beileibe nicht haben ungenutzt verstreichen lassen.

[Wir erinnern uns, dass immer noch ein laufendes, die NGW und einen Sondervertragskunden, direkt betreffendes, Revisionsverfahren vor dem BGH anhängig ist!
Gerichtsverfahren eines Tarifkunden der NGW]

Die NGW haben sich nicht nur neue Klauseln in neuen AGB für Gassonderkunden einfallen lassen, sondern auch gleich noch eine neue, „elegantere“ Methode, den Bestandkunden alles zusammen zzgl. eines neuen Vertrags, möglichst schonend unterzujubeln.

Bei entsprechendem Erfolg entfiele ebenfalls einerseits die Mühe, die zum Teil schon sehr alten Verträge der Bestandskunden kündigen zu müssen.

Andererseits eröffnete sich durch eine Einverständniserklärung des Kunden und die Anerkennung der neuen AGB aufgrund der neu entwickelten Klauseln bis dato unerreichte Möglichkeiten einer Sperrung des Gasanschlusses (synonym für wörtlich „Unterbrechung der Versorgung“, siehe Teil 5, § 18 der AGB) bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Vertrags(mach)werk.
Um das Prozedere zu vereinfachen in diesem Fall auch „ohne vorherige Androhung“.
Bei wiederholter Zuwiderhandlung kann NGW den Vertrag auch fristlos kündigen.

Natürlich wurden auch ein Preisänderungsrecht des Lieferanten und ein Aufrechnungsverbot für den Kunden nicht vergessen und inkludiert.

Alles scheint rechtens, da schließlich vertraglich vereinbart.

Bis dato ist ein Nachweis der wirksamen Einbeziehung von AGB durch den Versorger auf Bestreiten des Kunden relativ schwierig zu führen.
Dieses Problem wäre natürlich ebenfalls ab sofort erledigt.



Neben den AGB wurden folgende Schreiben an die Kunden verschickt:

I.
Ein persönlich adressiertes Anschreiben mit dem Betreff „Wichtige Vertragsunterlagen für Gassonderkunden“.

Die einzig wichtigen Informationen in diesem Schreiben sind die folgenden:

1. In der Betreffzeile alleinig das Wort „Gassonderkunden“
2. „Zur Annahme der neuen Vertragsbedingungen ist Ihr Einverständnis erforderlich“
3. „Die bisherigen Preise und die Höhe der zu zahlenden Abschläge gelten weiterhin.“

So ist es. Letztere sind die einzig wahren und vor allem völlig unmissverständlichen Sätze in diesem Schreiben.
Positiv: Nebenbei, wenn auch völlig unbeabsichtigt, hat mir die NGW auf diesem Wege und zum ersten Mal schriftlich bestätigt, dass mein bis dato bestehendes Vertragsverhältnis ein Sondervertrag ist und einseitige Vertragsänderungen nicht möglich sind!

Die in besonders freundlichen Ton vorgebrachte Argumentation, dass die NGW die vom BGH schließlich „als Leitbild für Sonderkundenbedingungen“ -und dem entsprechend sozusagen als vorbildlich attestierte –
„verbraucherfreundliche Gasgrundversorgungsverordnung“ mit ihren wesentlichen Vorteilen völlig uneigennützig für mich als „Gassonderkunde“ per AGB implementieren möchte, damit auch ich von den Vorteilen der Verordnung für Tarifkunden profitieren kann, vor allem von der „6-wöchigen Ankündigungsfrist für Preisanpassungen“,
finde ich persönlich als mehr als nur sehr erheiternd.
Darüber habe ich gestern schon schallend gelacht.
Vielleicht haben sie extra einen Werbetexter verpflichtet.



II.
Ein „Sondervertrag über die Lieferung von Erdgas durch die NGW GmbH“

Alle relevanten Daten sind bereits ausgefüllt. Fehlt nur noch Datum, Unterschrift.

Hierbei sind ebenfalls zwei Informationen interessant:
1. Das Produkt „Best Plus“ ist gemäß NGW ausgewiesen ausschließlich über einen Sondervertrag buchbar. Und genau das beziehe ich bereits seit Jahren.
2. Die folgende Klausel, fett gedruckt, enthält pures Dynamit:
„Die Lieferung von Gas im Rahmen dieses Sondervertrags für die oben genannte Verbrauchsstelle erfolgt zum Sonderpreis nach dem jeweils gültigen Preisblatt und unter Einbeziehung der beiliegenden >Allgemeinen Bedingungen der NGW GmbH für die Gaslieferung an Sonderkunden<.
Die bestehenden Liefervertragsverhältnisse werden damit einvernehmlich aufgehoben.“



Dummheit muss ja auch bestraft werden!



P.S. wenn ich jetzt auch noch herausfände, wie ich die Dateien hier einfügen könnte, würde ich die AGB und Anschreiben zur Ansicht einstellen.

P.P.S. 20:57 Uhr
DER Platzhirsch am Niederrhein!

http://www.ngw.de/index.php?id=ngw
Auszug aus Infos auf der Homepage der NGW:

Zitat
Die NGW GmbH ist ein junges [jung? seit 1918!] Unternehmen, das auf eine große Tradition zurückschauen kann. Bereits 1918 hat August Thyssen die Niederrheinische Gas- und Wasserwerke GmbH (NGW) gegründet. [...]  Heute ist NGW mit den Produkten Erdgas und Strom der Energielieferant am Niederrhein als Teil des GELSENWASSER-Konzerns, der 1973 die Werke kaufte.  Persönliche Betreuung privater, gewerblicher und industrieller Kunden im gesamten Bundesgebiet ist das Markenzeichen der NGW heute und in Zukunft.

Offline RR-E-ft

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Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
« Antwort #3 am: 23. Juli 2010, 17:05:54 »
Wer so etwas unterschreibt, ist selber dran schuld.
Wäre wohl gut, wenn die Verbraucherzentrale davor warnen würde.

Offline DieAdmin

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Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
« Antwort #4 am: 23. Juli 2010, 17:17:25 »
Zitat
Original von Kampfzwerg
....
P.S. wenn ich jetzt auch noch herausfände, wie ich die Dateien hier einfügen könnte, würde ich die AGB und Anschreiben zur Ansicht einstellen
...

@Kampfzwerg,

das ist doch bestimmt einwenig an mich gerichtet ;)

Also Dateien hier über die Forensystem einzufügen, ist nicht vorgesehen.

Du hättest aber natürlich verschiedene Möglichkeiten diese hochzuladen.

Für Bilddateien sind die Bilderhoster gut geeignet. Bsp den
http://www.img-teufel.de/

Oder manche Internetzugangsprovider haben in ihrem Kundenpaket auch Webspace mit drin.

Für andere Datei-\"Arten\" gibts bestimmt auch kostenlose Filehoster.

Offline Kampfzwerg

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Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
« Antwort #5 am: 23. Juli 2010, 19:36:54 »
@Evitel2004
wie immer, sehr aufmerksam  ;)
Habe heute alles als pdf´s gescannt, und danach festgestellt, dass das nicht funktioniert, hättest Du dafür auch einen Tipp?

Offline Kampfzwerg

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Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
« Antwort #6 am: 23. Juli 2010, 21:41:11 »
Die neuen AGB sind nachzulesen auf der homepage der NGW:

1. siehe
 http://www.ngw.de/index.php?id=neuanschluss_liefervertraege
dann 2. siehe
http://www.ngw.de/fileadmin/download/privatkunden/erdgas/avb_sonder_gas_ngw_100630.pdf

 ?( Und jetzt muss mir bitte mal jemand ganz genau erklären, warum hier der Text \"Allgemeine Bedingungen der Stadtwerke Kaarst GmbH (SWK)
für die Gaslieferung an Sonderkunden\" erscheint,
wenn ich aus der pdf-Datei der AGB auf der homepage der NGW deren Überschrift \"Allgemeine Bedingungen der NGW GmbH für die Gaslieferung an Sonderkunden\" per Kopieren+Einfügen kopiere und hier einfüge?????
Das mehrfache Ergebnis des Tests sieht so aus:
Allgemeine Bedingungen der Stadtwerke Kaarst GmbH (SWK) für die Gaslieferung an Sonderkunden


Zitat
Allgemeine Bedingungen der Stadtwerke Kaarst GmbH (SWK) für die Gaslieferung an Sonderkunden
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Ergänzend zum Gasliefervertrag regeln diese Allgemeinen Bedingungen für die Gaslieferung an Sonderkunden (Allgemeine Bedingungen) die Gasversorgung von solchen Kunden, die nicht zu den Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz versorgt werden. (2) Kunde im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen ist der Sonderkunde im Sinne des § 41 EnWG. (3) Sonderpreise im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen sind die für die Sonderkunden öffentlich, im Internet und individuell bekannt gemachten Preise. § 2 Vertragsschluss (1) Der Gasliefervertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Gaslieferant den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf diese Allgemeinen Bedingungen des Gaslieferanten hinzuweisen. Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden können. Der Gas liefer vertrag oder die Bestätigung des Gaslieferanten in Textform sollen eine zu sammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vor name, Geburtstag, Adresse, Kundennummer), 2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers, 3. Gasart, Brennwert und Druck, 4. unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird, 5. Angaben zum Gaslieferanten (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und 6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Gaslieferung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse). Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, diese dem Gaslieferanten auf Anforderung mitzuteilen. (3) Der Gaslieferant ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. (4) Der Abschluss eines Gasliefervertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschluss nutzers beglichen werden. Teil 2: Versorgung § 3 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Gasliefer vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Gaslieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. § 4 Art der Versorgung (1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt. (2) Änderungen der Sonderpreise und dieser Allgemeinen Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die min destens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Gaslieferant ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (3) Änderungen der Sonderpreise und dieser Allgemeinen Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrags mit dem Gas lieferanten die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. § 5 Umfang der Gaslieferung (1) Der Gaslieferant ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Gaslieferung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Sonder preisen und diesen Allgemeinen Bedingungen NGW GmbH Gas zur Verfügung zu stellen. Das Gas wird im Rahmen der Gasversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. (2) Der Gaslieferant ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden zu befriedigen und für die Dauer des Gasliefervertrags im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maß gabe des Absatzes 1 jederzeit Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit die Sonderpreise oder diese Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Gaslieferant an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt, der Gaslieferant von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Gaslieferanten nach § 18 beruht. Der Gaslieferant ist verpflichtet, seinen Kunden auf Ver langen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netz betreiber zusammenhängenden Tat sachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 6 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem Gaslieferanten mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Teil 3: Aufgaben und Rechte des Gaslieferanten § 7 Messeinrichtungen (1) Das vom Gaslieferanten gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. (2) Der Gaslieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Gaslieferanten, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Gaslieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. § 8 Zutrittsrecht Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Gaslieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrund lagen oder zur Ablesung der Mess ein rich tungen nach § 10 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. § 9 Vertragsstrafe (1) Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Gasversorgung, so ist der Gas lieferant berechtigt, eine Ver tragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des un befugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Sonderpreis zu berechnen. (2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Sonderpreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden. (3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 über einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden. Teil 4: Abrechnung der Energielieferung § 10 Ablesung (1) Der Gaslieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbe treiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) Der Gaslieferant kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 11 Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Gaslieferanten an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Gaslieferant darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber oder der Gaslieferant das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Gaslieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. § 11 Abrechnung (1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte an ge mes sen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Um satz - steuersatzes und erlösabhängiger Ab ga ben sätze. § 12 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Gaslieferant für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnitt lichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Sonderpreise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. § 13 Vorauszahlungen (1) Der Gaslieferant ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vor auszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Gaslieferant Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Gaslieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sons tige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten. § 14 Sicherheitsleistung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 13 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Gaslieferant in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Gaslieferverhältnis nach, so kann der Gaslieferant die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. § 15 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen der Sonderpreise und dieser Allgemeinen Bedingungen ist hinzuweisen. (3) Der Gaslieferant hat mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. § 16 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Gas lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Gaslieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Gaslieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Gaslieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. § 17 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrich tungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, so ist die Überzahlung vom Gaslieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nach zuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Gaslieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
Teil 5: Beendigung des Gaslieferverhältnisses  § 18 Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Gaslieferant ist berechtigt, die Gasversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dem Gasliefervertrag oder diesen Allgemeinen Bedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Gaslieferant berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Gasversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Gaslieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Gasversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. (3) Der Beginn der Unterbrechung der Gasversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. (4) Der Gaslieferant hat die Gasversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.[/COLOR]
§ 19 Kündigung (1) Der Gasliefervertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Gaslieferant soll eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen. (3) Der Gaslieferant darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
§ 20 Fristlose Kündigung Der Gaslieferant ist in den Fällen des § 18 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Gasversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 18 Abs. 2 ist der Gaslie ferant zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
[/B]
Teil 6: Schlussbestimmungen § 21 Gerichtsstand Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Gasliefervertrag ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden. Ihr Kundenservice-Center ist montags bis sonntags zwischen 7 Uhr und 22 Uhr für Sie da: 0800 1999960 (kostenlos) oder nutzen Sie rund um die Uhr unser Online-Servicecenter unter: https://onlineservice.stadtwerke-kaarst.de Stadtwerke Kaarst GmbH Betriebsführer: GELSENWASSER AG Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen 0209 708-0209 708-668 stadtwerke-kaarst.de stadtwerke-kaarst.de

Sorry freunde, aber das ist eine 1:1-Kopie des Textes der neuen AGB von NGW, kopiert von entsprechender .pdf von deren homepage. Leider aber ohne Übernahme der Formatierung.
Sollte aus Gründen der Datensicherung vielleicht auch genau so hier einmal dokumentiert werden.

Offline DieAdmin

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Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
« Antwort #7 am: 23. Juli 2010, 21:58:45 »
Das ist ja lustig und dürfte juristisch interessant werden, wenn doch elektronisch solche dokumente bereitgestellt werden :D

Verteilt die NGW doch glatt Plagiate, in dem das SW Kaarst \"übertüncht\" wird. :D

Wenn man nach \"Kaarst\" in Dokument sucht, springt der Cursor anfangs und am Ende an  eine weiße Stelle und im kopierten Textdokument erscheinen die Stadtwerke Kaarst.

Aber die Kunden der Stadtwerke Kaarst sollten nun auch diesen Thread lesen.

Offline Unioner7

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Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
« Antwort #8 am: 23. Juli 2010, 22:12:45 »
Also war mein ungutes Gefühl nicht unbegründet. Möchte nicht wissen, wie viele Leute die Unterlagen unterschrieben, bereits heute mit der Post an die NGW gesendet haben. Wenn ich daran denke, wie harmlos die telefonische Auskunft am Servicetelefon war, ohne jedliche detailierte Info, bekomme ich jetzt noch einen dicken Hals.
Danke für die schnelle Antwort auf mein neues Thema.
Gruß an alle! Unioner7
Unioner7

Offline Kampfzwerg

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Neuer Sondervertrag mit neuer AGB der NGW
« Antwort #9 am: 23. Juli 2010, 22:24:07 »
@Evitel 2004

Danke. Auch für die Verlinkung  ;)


@Unioner7
nun mach mal halblang und bleib auf dem Boden der Tatsachen!
Das Schreiben kam erst gestern und ganz sicher zeitgleich an alle Kunden.
Eitle Selbstbeweihräucherung macht einsam. Zumal dann, wenn man mal eben ganz schnell und nebenbei einen diffus formulierten Kommentar und eine allgemeine Frage nach \"anderweitiger Erfahrung\" einstellt -  und andere die eigentliche Arbeit erledigen.  :rolleyes:
Hauptsache mal kurz was in den Raum geworfen? Nur manchmal ist weniger eben auch nicht mehr.  Etwas, einfach zu erledigende, Recherche mit entsprechendem Informations- und Nutzwert für andere wäre sinnvoller gewesen!
Und noch etwas: in diesem Zusammenhang finde ich ein lapidares \"Danke für die schnelle Antwort auf mein neues Thema\" auch nicht wirklich prickelnd, sondern, für einen Grünschnabel mit 5 Beiträgen, ziemlich anmassend!

 „Manche Hähne glauben, dass die Sonne ihretwegen aufgeht.“  Theodor Fontane

Offline Kampfzwerg

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« Antwort #10 am: 25. Juli 2010, 18:03:19 »
@Evitel2004

Plagiate? - alles ein Verein, daher wohl ein gemeinsames Geistesgut  ;)

50% der Stadtwerke gehören der Stadt Kaarst und 50% der Gelsenwasser AG.

Bei einem Blick auf die homepage der Stadtwerke Kaarst
http://www.stadtwerke-kaarst.de/
sprangen mir sofort die Farben grün und blau entgegen, und die Form des Logos - beides zusammen ein unfehlbares Zeichen für die Zugehörigkeit zur Gelsenwasser AG.

Das nächste, was mich ansprang, war übrigens das \"Siegel der Top Lokalversorger 2010\" :D
Und alle hompages sind einheitlich frisch relauncht, mit hohem und beabsichtigtem Wiedererkennungswert.
Kennst du eine(n), kennst du alle   :D

Auszug aus der homepage der Stadtwerke Kaarst
Zitat
Der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Stadt Kaarst und dem Traditionsunternehmen NGW - einer 100 %igen Tochter der GELSENWASSER AG [...] Durch die Übertragung der Betriebsführung an den bewährten bisherigen Versorger NGW wird, so Bürgermeister Franz-Josef Moormann, \"die Führung eines schlanken Unternehmens zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt gewährleistet.\"  2009 ist die Kooperation mit NGW auf die GELSENWASSER AG und deren 100 %-Tochtergesellschaft GELSENWASSER Energienetze GmbH als Netzbetreiber übergeleitet worden.


Und hier die Unternehmensbeteiligungen der Gelsenwasser, übrigens m. E. recht anschaulich und übersichtlich dargestellt, man achte auf Punkt 3 und 4

http://www.gelsenwasser.de/fileadmin/flash/beteiligungen/index.html

http://www.gelsenwasser.de/fileadmin/download/unternehmen/gelsenwasser/beteiligungen.pdf

Ich hatte schon fast vergessen, an wie vielen Unternehmen die Gelsenwasser AG  inzwischen beteiligt ist, inzwischen sind es über 30.
Man achte in Zukunft mehr auf die Logo-Farben des eigenen Versorgers!

Die Gelsenwasser AG selbst nennt das \"Vernetzung\" und \"alles kommt aus einer Hand\" - zum Wohl der Verbraucher, versteht sich.
Andere, skeptischere Verbraucher denken in diesem Zusammenhang wohl eher an Begriffe wie Monopole, Marktmacht, Kartelle, Preisabsprachen etc....

Offline DieAdmin

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« Antwort #11 am: 25. Juli 2010, 18:36:50 »
@Kampfzwerg,

das war mir schon klar, dass schon mit Erlaubnis kopiert wurde. Das würden selbst die NGW nicht wagen.  ;)

Ich vermute mal, dass man sich gegenseitig das Dokument als PDF verschickt und das lässt sich nur sauber mit der entsprechenden Software von Adobe bearbeiten.

Über Umweg mit einen Bildbearbeitungsprogramm wird ein weißer Kasten drüber gelegt (Tipp-Ex), und vergisst dabei, dass solcher Programme die Ebenen mit abspeichern.

Und dabei wäre es doch so einfach: Irgendeiner muss ja das \"Original\" mal als echtes Textdokument vorliegen haben, die Datei dann als Open Dokument abgespeichert (Menüpunkt Datei, \"Speichern unter\") und verschickt, wäre da wesentlich besser.

Das Format hat den Vorteil, dass eigentlich jede vernünftige Bürosoftware (Text, Tabelle..) damit zurechtkommt.

Offline Kampfzwerg

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« Antwort #12 am: 25. Juli 2010, 18:57:59 »
@Evitel2004

und was lernen wir daraus: copyandpaste ist zwar die einfachste, aber halt nicht immer die beste Lösung  ;)

Und zweitens: Auch die Mitarbeiter der Versorger sind nicht perfekt.


Und Drittens: derlei triviale Dinge lenken ab, wenn man eigentlich traurig, betroffen und fassungslos ist wegen der aktuellen Katastrophe bei der loveparade. Duisburg liegt gleich nebenan.

Offline Unioner7

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« Antwort #13 am: 26. Juli 2010, 11:34:46 »
@Kampfzwerg

Deinen Kommentar vom 23.07.10 zu meiner Antwort kann ich nun wiederum so nicht stehen lassen. Ich habe mich lediglich kurz bedanken wollen, bei den Mitgleidern, die sich noch viel mehr mit dem Thema beschäftigt haben als ich und Ihre Zeit investierten. Was ist daran so verwerflich? Wenn Dir Fragen von \"Grünschnäbeln\" zu blöd sind, lass sie doch einfach unbeantwortet. Aber ich finde, dass dieses Forum nicht der Platz für solche Schreiben untereinander ist. Wir haben doch alle das gleiche Ziel!
Unioner7

Offline Kampfzwerg

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« Antwort #14 am: 26. Juli 2010, 13:25:14 »
@unioner7

Fragen von Grünschnäbeln sind mir nicht generell zu blöd, das ist eine Unterstellung.
Nur derartige Schnellschüsse von \"Mitstreitern\", die es über einen Zeitraum von zwei Jahren erkennbar nicht geschafft haben, sich mit der Materie zu befassen und denen eine kurze Benutzung der Suchfunktion offenbar schon zu viel ist, die mag ich nicht so gern.
Ansonsten würde sich eine Frage der Art „Warum ein neuer Vertrag“ in Verbindung mit „AGB“ und „Sondervertrag“ schlicht nicht stellen. Mit den gedruckten Antworten zu diesem Thema aus unzähligen Beiträgen des Forums könnte man ganze Häuser tapezieren!
Aber es mag sein, dass der Ton Deines Dankes falsch angekommen ist.
Meine Zeit hätte ich nach dem Erhalt der Schreiben der NGW allerdings ohnehin investiert - auch ohne Deinen Beitrag - mit dem Ziel der Warnung anderer. Du hättest also nur etwas abwarten müssen  :D

 

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