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Autor Thema: Sog. \"Erdgasfix\" Vertrag soll beendet werden  (Gelesen 3234 mal)

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Offline BerndA

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Sog. \"Erdgasfix\" Vertrag soll beendet werden
« am: 09. September 2005, 22:00:21 »
Hallo, liebe Mitstreiter,

habe da mal ne Frage:

Einer meiner Kollegen hat bei seinem EVU seit mehreren Jahren einen sog. \"Erdgasfix-Vertrag\" abgeschlossen.

Das ist eine jährlich neu zu abzuschließender Vertrag zwischen dem EVU und dem Verbraucher, der dann für ein Jahr einen \"festen Preis\" garantiert.

Da nach meinen Informationen für diese Verträge § 315 BGB nicht anwendbar ist, will der Kollege nun aus diesem Vertrag aussteigen.

Das kann er jedoch frühestens ab dem 01.11.05, da der Vertrag noch bis Ende Oktober 2005 läuft.

Nun meine Frage:

Könnte nach Ausstieg aus diesem Vertrag und der Rückkehr zum \"alten\" normalen Lieferverhältnis auch noch rückwirkend Widerspruch gegen eine Preiserhöhung aus August 2005 bzw. November 2004 erfolgen, die in diesen normalen Verträgen ohne Preisfestlegung vorgenommen wurden ?

Oder ist durch die ehemalige Zugehörigkeit zu diesen Festverträgen der rückwirkende Einfluss, wie Widerspruchseinlegung, auf normale Lieferverträge ausgeschlossen ?

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland

B. Ahlers

Offline Cremer

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Sog. \"Erdgasfix\" Vertrag soll beendet werden
« Antwort #1 am: 10. September 2005, 13:04:34 »
@BerndA,

nach meiner Auffassung kann er nach Abschluß des neuen Vertrages anschließend Widerspruch einlegen. Dies kann zum einen auf die zu hohen Preise ansich sein, zum anderen auf weitere folgende anstehende Preiserhöhungen.

Bei Widerspruch auf die ansich zu hohen Preise, müßte auch das Preisumfeld des Jahres 2005 und 2004 bzw. weitere zurückliegende Jahre betrachtet werden.

Ob damit auch ein Widerspruch gegen Preiserhöhungen in 2004 und 2005 damit möglich wäre, entzieht sich momentan meiner Kenntnis, ist aber eine gute Frage.  
Ich denke mal ja.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Sog. \"Erdgasfix\" Vertrag soll beendet werden
« Antwort #2 am: 10. September 2005, 17:58:21 »
@BerndA


Wer in den Allgemeinen Tarif - zu dem eine Versorgungspflicht besteht - wechselt, kann von Anfang an die gefordertenPreise als unbillig hoch rügen und mitteilen, welche Beträge er aber gleichwohl b.a.w. unter Vorbehalt zu zahlen bereit ist.

Im Endeffekt hat dies die selbe Wirkung.

Man gesteht eben nur die Preise vor September 2004 zu, erklärt jedoch auch zu diesen einen Vorbehalt.


Mit dieser Methode dürfte der selbstbestimmte Allgemeine Tarif oft günstiger sein als so manches \"Sonderprodukt\" , weil dort § 315 BGB nur auf einseitige Preiserhöhungen anwendbar ist.


Mir ist aber nicht bekannt, ob irgendwo schon jemand so vorgegangen ist.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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