Hallo, liebe Mitstreiter,
habe da mal ne Frage:
Einer meiner Kollegen hat bei seinem EVU seit mehreren Jahren einen sog. \"Erdgasfix-Vertrag\" abgeschlossen.
Das ist eine jährlich neu zu abzuschließender Vertrag zwischen dem EVU und dem Verbraucher, der dann für ein Jahr einen \"festen Preis\" garantiert.
Da nach meinen Informationen für diese Verträge § 315 BGB nicht anwendbar ist, will der Kollege nun aus diesem Vertrag aussteigen.
Das kann er jedoch frühestens ab dem 01.11.05, da der Vertrag noch bis Ende Oktober 2005 läuft.
Nun meine Frage:
Könnte nach Ausstieg aus diesem Vertrag und der Rückkehr zum \"alten\" normalen Lieferverhältnis auch noch rückwirkend Widerspruch gegen eine Preiserhöhung aus August 2005 bzw. November 2004 erfolgen, die in diesen normalen Verträgen ohne Preisfestlegung vorgenommen wurden ?
Oder ist durch die ehemalige Zugehörigkeit zu diesen Festverträgen der rückwirkende Einfluss, wie Widerspruchseinlegung, auf normale Lieferverträge ausgeschlossen ?
Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland
B. Ahlers