In meinem Fall hat das AG Freiberg nun einen Gütetermin und gleichzeitig Haupttermin bestimmt.
Dabei wurde gemäß § 273 ZPO das persönliche Erscheinen der Klagepartei bzw. des Geschäftsführers der Klagepartei (d.h. Erdgas Südsachsen GmbH) sowie mein persönliches Erscheinen als beklagte Partei angeordnet.
Hat noch jemand eine derartige Terminbestimmung bekommen?
Sehr interessant klingt aus meiner Sicht ein gleichzeitig ergangener Hinweis- und Auflagenbeschluss des AG FG, hier gekürzt:
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In diesem wird zunächst die sachliche Zuständigkeit des AG dargestellt.
Weiter wird die Klägerseite auf die voläufige Auffassung des Gerichts, dass für die Klägerseite kein Preisanpassungsrecht nach § 315 bestehen könnte, hingewiesen.
Folgende Erwägungen für diese vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts werden aufgeführt:
- Die AVBGasV ist nicht auf den Gasversorgungsvertrag anzuwenden.
- Die Abrechnung nach Sonderpreisregelung 1 bzw. Klassik 1, erkennbar an der weitgeringeren Konzessionsabgabe in Höhe von 0,03 Ct/KWh, erfolgt in keinem allgemeinen Tarif.
- Versorgungsverträge, denen standardisierte und allgemein veröffentliche Tarife zugrunde liegen, können nicht allein deswegen als Tarifkundenverträge eingeordnet werden.
- Allein dadurch, dass nicht zum Grundtarif, sondern zu dem deutlich unter dem Standard-Grundversorgungstarif liegenden speziellen Klassiktarif abgerechnet wurde, wird die Einstufung als Sonderkunde ersichtlich.
- Ein etwaiger Tarifkundenvertrag wird durch den Bezug des Gases nach Klassiktarif rückwirkend in ein Sonderkundenverhältnis umgewandelt.
- Die AVBGasV mit dessen § 4 Abs. 2 sind nicht Bestandteil des Sondervertrages, da die Klägerin bei Vertragsabschluss auf diese hinzuweiden hatte und der Beklagte so die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
- Das bloße Anerbeten einer Zusendung reicht dafür nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn die Vertragsbedingungen anderweit der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
- Eine ergänzende Vertragsauslegung, dass der Klägerung dennoch ein Preiserhöhungsrecht zusteht, ist nicht möglich, weil die Klägerin den Versorgungvertrag jederzeit unter Einhaltung der Fristen kündigen kann.
Beide Parteien wurden beauflagt, zu den Hinweisen des Gerichts Stellung zu nehmen und Beweis anzubieten.
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Ich habe den vollständigen Beschluss an RR-E-ft übermittelt.
Wie weit ist eigentlich ein Hinweis- und Auflagenbeschluss vom tatsächlichen Prozessende entfernt.
Guten Rutsch!