@Rose´
Vor dem AG Hainichen will sich Erdgas Südsachsen mit 16 gesondert Beklagten um insgesamt 10.732,60 € streiten, vermeint eine Streitgenossenschaft und die
streitwertabhängige Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz, darunter auch Az. 3 C 0249/09.
Nicht alle sind mit der beantragten Vorgehensweise einverstanden.
Es wird beantragt,
den Verbindungsantrag zurückzuweisen,
den Verweisungsantrag zurückzuweisen.
Begründung:
I.
Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin bereits beim Mahngericht die Verbindung gem. § 147 ZPO beantragt habe und eine solche von dort verweigert worden sei. Der Beklagten ist ein solcher gerichtlicher Antrag nicht bekannt geworden. Sie hatte zu einem solchen auch kein rechtliches Gehör.
Die Voraussetzungen einer Verbindung gem. § 147 ZPO liegen nicht vor, insbesondere besteht keine Streitgenossenschaft zwischen der Beklagten und 15 gesondert Beklagten.
Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei den 15 gesondert Beklagten (vgl. S. 19 f. der Anspruchsbegründungsschrift) um Kunden der Klägerin handelt, zwischen der Klägerin und diesen gesondert Beklagten Erdgaslieferungsverträge bestanden oder bestehen, es sich bei den gesondert Beklagten um Haushaltskunden der Klägerin handelt, die Klägerin diesen gegenüber in laufenden Vertragsverhältnissen die Gaspreise einseitig neu festgesetzt hatte, der Klägerin hierzu dem Grunde nach in den einzelnen Vertragsverhältnissen ein Recht zur einseitigen Preisänderung zustand, die Belieferung jeweils zu den Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV erfolgte, die gesondert Beklagten solchen Gaspreisneufestsetzungen der Klägerin widersprochen hatten, sich insbesondere auf die Unbilligkeit berufen hatten, die Klageforderungen jeweils aus dergestalt verweigerten Gaspreiserhöhungen resultieren.
Die Beklagte ist jedenfalls kein Haushaltskunde der Klägerin. Die Klägerin war jedenfalls gegenüber der Beklagten nicht dem Grunde nach zu einseitigen Gaspreisneufestsetzungen berechtigt, welche jeweils einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen, insbesondere als es sich bei der Belieferung der Beklagten nicht um eine Belieferung im Rahmen einer gesetzlichen Versorgungspflicht zu Allgemeinen Tarifen handelt, der Klägerin kein gesetzliches Preisänderungsrecht gegenüber der Beklagten zustand und zusteht.
Die Belieferung der Beklagten erfolgt weder zu den Bedingungen der AVBGasV noch zu den Bedingungen der GasGVV.
Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die große Erdgasmengen für die Versorgung eines von ihr gewerblich vermieteten Objektes kauft.
Die von der Klägerin vorgelegten Verbrauchsabrechnungen weisen für den Zeitraum 04.02.05 bis 31.01.06 einen Verbrauch in Höhe von 96.580 kWh, für den Zeitraum 01.02.06 bis 03.02.07 einen Verbrauch in Höhe von 89.037 kWh, für den Zeitraum 04.02.07 bis 28.01.08 einen Verbrauch in Höhe von 83.938 kWh aus.
Beweis: Verbrauchsabrechnungen (Anlagen K 21 bis K 23 , b. b.)
Die Beklagte wurde und wird nicht im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung gem. §§ 36 Abs. 1 EnWG bzw. § 38 EnWG bzw. einer gesetzlichen Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 beliefert.
Die Belieferung der Beklagten mit Erdgas erfolgt seit dem 06.09.1996. Die Beklagte wurde durch die Energieversorgung Südsachsen AG, welche von der Klägerin verschieden ist, unter dem 30.09.1996 als Kunde begrüßt. Es wurde ein Erdgas- Sondervertrag begründet, dessen Abschluss von dort bestätigt wurde. Bereits die erste Abrechnung vom 21.11.1996 für die Zeit vom 06.09.1996 bis zum 23.10.1996 erfolgte dementsprechend für \"Entgelt für Gas nach Sondervertrag\".
Beweis: Abrechnung vom 21.11.1996 in Kopie (Anlage B 1)
Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Entgelte für Gaslieferungen war bei Vertragsabschluss nicht vertraglich vereinbart worden.
Ein solches ergab und ergibt sich vorliegend auch nicht aus einem Gesetz. Die Vorschriften der AVBGasV/ GasGVV sind auf Erdgas- Sonderverträge nicht unmittelbar anwendbar (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/06, VIII ZR 56/08].
Bei Vertragsabschluss wurden auch keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, über welche die Vorschriften solcher Verordnungen in den Vertrag einbezogen wurden. Weder kannte die Beklagte vor Vertragsabschluss entsprechende AGB noch hatte sie sich bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt.
Die Beklagte hatte den einseitigen Gaspreisneufestsetzungen der Klägerin beginnend mit dem 01.10.2004 widersprochen, diese als unzulässig, hilfsweise die einseitig neu festgesetzten Entgelte als insgesamt unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gerügt.
Den einseitigen Gaspreisneufestsetzungen gegenüber der Beklagten fehlte es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, so dass diese allesamt unwirksam sind, ohne dass es auf die Frage der Billigkeit der einzelnen Gaspreisneufestsetzungen ankommen kann (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08; AG Hohenstein- Ernstthal, Urt. v. 22.06.2009, Az. 4 C 1215/08, rk – Anlage B 2).
Nach dem Vortrag der Klägerin ist der vorliegende Sachverhalt mit den Sachverhalten der 15 gesondert Beklagten überhaupt nicht vergleichbar.
II.
Die Voraussetzungen für eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Chemnitz liegen nicht vor.
Mangels Streitgenossenschaft liegen die Voraussetzungen für eine Addition von Streitwerten gem. § 5 ZPO schon nicht vor.
Eine streitwertabhängige Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz besteht nicht.
Es kommt allenfalls eine streitwertunabhängige sachlich ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Chemnitz- Kammer für Handelssachen – gem. §§ 102, 108 EnWG in Betracht (vgl. AG Hainichen, B. v. 08.01.2008, Az. 1 C 1032/05).
Die Klägerin hat vorliegend jedoch weder die Verweisung an das Landgericht Chemnitz – Kammer für Handelssachen – beantragt, noch dessen streitwertunabhängige ausschließliche sachliche Zuständigkeit dargetan.
Wer wegen eines Betrages unter 600,00 € verklagt wurde, der belasse es ggf. an der streitwertabhängigen Verweisung an das Landgericht (trete dieser nicht entgegen), da eine nachteilige Entscheidung I. Instanz dann für ihn berufungsfähig sein kann.
Anders als zB. vor dem AG Hainichen (Schriftsatz vom 05.08.09) wurde zB vor dem AG Chemnitz (Schriftsatz vom 11.08.09) beantragt, den Rechtsstreit nach Verbindung von vier Verfahren an das wegen § 102 EnWG sachlich- ausschließlich zuständige Landgericht Chemnitz- Kammer für Handelssachen - zu verweisen. Ebenso verhält es sich bei einem Schriftsatz vom 05.08.2009 an das Amstgericht Marienberg.
Stellt man nach dem Klagevorbringen die geänderten Preise (beginnend ab 01.10.2004, Seite 3 der Klageschrift) den behaupteten Bezugskostenänderungen (beginnend mit 01.01.2005, Seite 11 der Klageschrift) gegenüber, wird ersichtlich, dass die Gaspreise immer weit vor einer behaupteten Bezugskostenerhöhung erhöht wurden.
So wurden die Gaspreise zum 01.10.2004 um 0,20 Ct/ kWh erhöht, obschon die Bezugskosten erst zum 01.01.2005 um 0,26 bzw. 0,28 Ct/kWh gestiegen sein sollen, was in der Zeit vom 01.10.04 bis zum 01.01.05
über drei Monate in verbrauchsstarker Zeit zu einem Zusatzgewinn zu Lasten der Kunden geführt haben müsste, der in den Folgemonaten insbesondere in verbrauchsschwachen Monaten ab 01.04.05 bis 01.07.05 nicht augeglichen werden konnte. Das Bild zeichnet sich auch mit der Gaspreiserhöhung zum 01.07.2005 um 0,56 Ct/ kWh und zum 01.01.2006 um 0,51 Ct/ kWh ebenso fort... (vgl.
LG Köln, Urt. v. 14.08.2009 ).
Herr Kollege Dr. F. liest hier mit und beteiligt sich auch an der Diskussion.