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ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin

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F.Schmidt:
Hallo,
nun ist es bei uns soweit. Eine Anspruchsschrift ist nun vom Gericht bei uns eingegangen; als Beweise wird lediglich das von der ZVO bezahlte Gutachten von Deloitte vorgelegt und das Urteil, das Anfang des Jahres an Widersacher versandt wurde.
Zahlen & Behauptungen sind willkürlich und z.T. nicht korrekt.

Nun war ich beim Anwalt (nach etlichen Beratungen in der VBZ), der ich völlig entmutigt hat; Als Tarifkunde (kein Sondervertrag) ist der §315 nicht anwendbar. Die Gegenbeweisführung läuft nur mit einen teuren Gegengutachten von einem Wirtschaftsprüfer: Bei einem Streitwert von 700 stünde dies nicht dafür!!!

Diese Niederlage wäre nicht ertragbar - ich habe eine Woche Zeit meine Vertretung anzuzeigen.

Gibt es noch andere Opfer da draußen? Mit Unterstützung/ Zusammenschluß mit anderen Opfern hat man mehr Potential dagegen vorzugehen....


BITTE MELDEN, vielen Dank elbperle@mail.com aus Timmendorfer Strand

DieAdmin:
@F.Schmidt,


--- Zitat ---...Als Tarifkunde (kein Sondervertrag) ist der §315 nicht anwendbar...
--- Ende Zitat ---

1. Sind Sie sich sicher, dass der Anwalt, das so gesagt hat? Und wegen meiner Verwunderung: Wie sind Sie auf den Anwalt gekommen?

Gerade bei Tarifkunden (einseitiges Leistungsbestimmungsrecht) ist der §315 BGB anwendbar und in dem Fall käme eine Überprüfung der Preise durch ein Gutachter evtl in Frage.

2. Ihren bisherigen Beiträgen konnte ich nicht entnehmen, ob Sie sich schon selber damit auseinandergesetzt haben, welchen Vertragstatus (Tarif oder SV-Kunde) Ihr Vertrag mit der ZVO zu Grunde liegt. Wenn die ZVO das behauptet, muss das nicht zwangsläufig stimmen.

Und wenn Sie Sondervertragskunde sind, wie möglicherweise die Preisanpassungsklausel aussieht. (§307 BGB)

Ich nehme mal an, mit VBZ meinen Sie die Verbraucherzentrale?

RR-E-ft:
Gerade bei Tarifkunden ist § 315 BGB anwendbar.


--- Zitat ---Original von F.Schmidt
als Beweise wird lediglich das von der ZVO bezahlte Gutachten von Deloitte vorgelegt
--- Ende Zitat ---

So eine vorgelegte Wirtschaftsprüferbescheinigung ist gar kein Beweis, sondern lediglich um eine Substantiierung der - zu bestreitenden - klägerischen Behauptungen.

Es genügt grundsätzlich, den Vortrag zur gesamten Kosten- und Erlösentwicklung wie auch den Inhalt von vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigungen, denen kein eigener Beweiswert zukommt, mit Nichtwissen zu bestreiten.



--- Zitat ---BGH VIII ZR 314/07 Rn. 23

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger, wie die Revision mit Recht geltend macht, den Vortrag der Beklagten zu den Bezugskostensteigerungen einschließlich des Inhalts der Bestätigung der Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft in prozessual ausreichender Weise bestritten. Eine Partei darf sich über Tatsachen, die - wie hier die Entwicklung der Bezugskosten der Beklagten für die Kläger - nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können. Eine so genannte sekundäre Behauptungslast, bei der die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und es deshalb dem Prozessgegner ausnahmsweise zumutbar ist, sich die benötigten Informationen zu verschaffen, kommt im Streitfall von vornherein nicht in Betracht, weil die primär darlegungsbelastete Beklagte die maßgeblichen Tatsachen aus eigener Anschauung kennt (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 127/04, juris, Tz. 14 m.w.N.). Die Kläger mussten daher nicht weiter substantiiert darlegen, warum die in der Bestätigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft benannten Unterlagen nicht aussagekräftig sein sollen und welche weiteren Unterlagen sie für erforderlich hielten. Die Klage hätte mithin nicht ohne Beweisaufnahme über die von der Beklagten behaupteten Bezugskostensteigerungen abgewiesen werden dürfen.
--- Ende Zitat ---

Erst recht ist ein Urteil in einem anderen Verfahren, an dem nan selbst nicht beteilgt war, keinerlei Beweis.

Zunächst stellt sich indes die nicht leicht zu beantwortende Rechtsfrage, ob man denn tatsächlich Tarifkunde ist, und nicht etwa zu einem gegegnüber Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif günstigeren Sondertarif für Kunden mit hoher Jahresabnahmemenge  beliefert wurde. Nicht überall, wo Allgemeiner Tarif drüber steht, handelt es sich auch unbedingt um einen solchen  (vgl. OLG Dresden, mdl. Verh. vom 08.06.10 und Thüringer OLG Jena, mdl. Verh. 16.06.10).

Dann sollte man sich das Urteil des LG Dortmund v. 20.08.2009 und das Urteil des LG Köln v. 14.08.09 ansehen, bei denen die Zahlungsklagen gegenüber Tarifkunden abgewiesen wurden.

In der Anwaltsliste des Vereins befindet sich auch Herr Kollege Thorsten Meinicke aus Kiel, der sich mit solchen Verfahren auskennt.

F.Schmidt:
Vielen herzlichen Dank für die prompten Antworten!
Ja, VBZ meint Verbraucherzentrale.
Der Rat des Anwalts (ein Name genannt durch die VBZ) war, daß bei dem \"geringen\" Streitwert sich die Verteidigung finanziell nicht \"lohnt\". Im Prinzip sei der § 315 anwendbar - nur da das ZVO-GUTACHTEN vorliegt stehe ich nun wiederrum in der Gegenbeweispflicht mit einem weitern Gutachten das Deloiette außer Kraft zu setzen. Dies stünde sogar vor der Frage, ob die Summe über die vergangenen Verbräuche überhaupt richtig ist.
Generell sind wir \"Klein-Verbraucher\", haben 1999 uns einfach bei der ZVO \"angemeldet\" Unterlagen haben wir nicht erhalten; in der Begründung wird angegeben, daß wir Tarifkuunden nach AVB GasV (29.06.1979) seien.
Die ZVO fühlt sich sicher durch ein im Januar diesen Jahres gefälltes Urteil, welches die \"Beweise\" der ZVO anerkennt - dieses wurde am gleichen Amtsgericht entschieden. Fünf anonymisierte Seiten liegen mir vor AZ geschwärzt.

Vielen Dank für die Nennung eines Anwalts. Man fühlt sich sehr hilflos, nachdem man von der Öffentlichkeit und der VBZ in seinen Handlungen bestärkt wurde.

Es kann doch nicht umsonst gewesen sein!

Grüße

RR-E-ft:
Also wenn nur eine Wirtschaftsprüferbescheinigung als angeblicher \"Beweis\" vorgelegt wird, dann reicht - wie aufgezeigt - nach der Rechtsprechung des BGH ein einfaches Bestreiten der Kosten- und Erlöslage, wie der Entwicklung der Bezugskosten und des Inhalts der Wirtschaftsprüferbeschinigung mit Nichtwissen. Man muss also gerade keinen Gegenbeweis durch ein eigenes Sachverständigengutachten führen.

Schade, wenn von der VZ empfohlene Kollegen insoweit nicht ganz auf der Höhe der Zeit sind.
Die entsprechende Entscheidung des BGH (VIII ZR 314/07) ist nun über ein Jahr alt und auch hier mehrfach besprochen worden.

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