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Autor Thema: ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin  (Gelesen 17870 mal)

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Offline F.Schmidt

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ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin
« am: 09. Juli 2010, 13:50:41 »
Hallo,
nun ist es bei uns soweit. Eine Anspruchsschrift ist nun vom Gericht bei uns eingegangen; als Beweise wird lediglich das von der ZVO bezahlte Gutachten von Deloitte vorgelegt und das Urteil, das Anfang des Jahres an Widersacher versandt wurde.
Zahlen & Behauptungen sind willkürlich und z.T. nicht korrekt.

Nun war ich beim Anwalt (nach etlichen Beratungen in der VBZ), der ich völlig entmutigt hat; Als Tarifkunde (kein Sondervertrag) ist der §315 nicht anwendbar. Die Gegenbeweisführung läuft nur mit einen teuren Gegengutachten von einem Wirtschaftsprüfer: Bei einem Streitwert von 700 stünde dies nicht dafür!!!

Diese Niederlage wäre nicht ertragbar - ich habe eine Woche Zeit meine Vertretung anzuzeigen.

Gibt es noch andere Opfer da draußen? Mit Unterstützung/ Zusammenschluß mit anderen Opfern hat man mehr Potential dagegen vorzugehen....


BITTE MELDEN, vielen Dank elbperle@mail.com aus Timmendorfer Strand

Offline DieAdmin

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ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin
« Antwort #1 am: 09. Juli 2010, 14:01:01 »
@F.Schmidt,

Zitat
...Als Tarifkunde (kein Sondervertrag) ist der §315 nicht anwendbar...

1. Sind Sie sich sicher, dass der Anwalt, das so gesagt hat? Und wegen meiner Verwunderung: Wie sind Sie auf den Anwalt gekommen?

Gerade bei Tarifkunden (einseitiges Leistungsbestimmungsrecht) ist der §315 BGB anwendbar und in dem Fall käme eine Überprüfung der Preise durch ein Gutachter evtl in Frage.

2. Ihren bisherigen Beiträgen konnte ich nicht entnehmen, ob Sie sich schon selber damit auseinandergesetzt haben, welchen Vertragstatus (Tarif oder SV-Kunde) Ihr Vertrag mit der ZVO zu Grunde liegt. Wenn die ZVO das behauptet, muss das nicht zwangsläufig stimmen.

Und wenn Sie Sondervertragskunde sind, wie möglicherweise die Preisanpassungsklausel aussieht. (§307 BGB)

Ich nehme mal an, mit VBZ meinen Sie die Verbraucherzentrale?

Offline RR-E-ft

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ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin
« Antwort #2 am: 09. Juli 2010, 14:31:08 »
Gerade bei Tarifkunden ist § 315 BGB anwendbar.

Zitat
Original von F.Schmidt
als Beweise wird lediglich das von der ZVO bezahlte Gutachten von Deloitte vorgelegt

So eine vorgelegte Wirtschaftsprüferbescheinigung ist gar kein Beweis, sondern lediglich um eine Substantiierung der - zu bestreitenden - klägerischen Behauptungen.

Es genügt grundsätzlich, den Vortrag zur gesamten Kosten- und Erlösentwicklung wie auch den Inhalt von vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigungen, denen kein eigener Beweiswert zukommt, mit Nichtwissen zu bestreiten.


Zitat
BGH VIII ZR 314/07 Rn. 23

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger, wie die Revision mit Recht geltend macht, den Vortrag der Beklagten zu den Bezugskostensteigerungen einschließlich des Inhalts der Bestätigung der Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft in prozessual ausreichender Weise bestritten. Eine Partei darf sich über Tatsachen, die - wie hier die Entwicklung der Bezugskosten der Beklagten für die Kläger - nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können. Eine so genannte sekundäre Behauptungslast, bei der die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und es deshalb dem Prozessgegner ausnahmsweise zumutbar ist, sich die benötigten Informationen zu verschaffen, kommt im Streitfall von vornherein nicht in Betracht, weil die primär darlegungsbelastete Beklagte die maßgeblichen Tatsachen aus eigener Anschauung kennt (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 127/04, juris, Tz. 14 m.w.N.). Die Kläger mussten daher nicht weiter substantiiert darlegen, warum die in der Bestätigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft benannten Unterlagen nicht aussagekräftig sein sollen und welche weiteren Unterlagen sie für erforderlich hielten. Die Klage hätte mithin nicht ohne Beweisaufnahme über die von der Beklagten behaupteten Bezugskostensteigerungen abgewiesen werden dürfen.

Erst recht ist ein Urteil in einem anderen Verfahren, an dem nan selbst nicht beteilgt war, keinerlei Beweis.

Zunächst stellt sich indes die nicht leicht zu beantwortende Rechtsfrage, ob man denn tatsächlich Tarifkunde ist, und nicht etwa zu einem gegegnüber Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif günstigeren Sondertarif für Kunden mit hoher Jahresabnahmemenge  beliefert wurde. Nicht überall, wo Allgemeiner Tarif drüber steht, handelt es sich auch unbedingt um einen solchen  (vgl. OLG Dresden, mdl. Verh. vom 08.06.10 und Thüringer OLG Jena, mdl. Verh. 16.06.10).

Dann sollte man sich das Urteil des LG Dortmund v. 20.08.2009 und das Urteil des LG Köln v. 14.08.09 ansehen, bei denen die Zahlungsklagen gegenüber Tarifkunden abgewiesen wurden.

In der Anwaltsliste des Vereins befindet sich auch Herr Kollege Thorsten Meinicke aus Kiel, der sich mit solchen Verfahren auskennt.

Offline F.Schmidt

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ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin
« Antwort #3 am: 09. Juli 2010, 20:43:19 »
Vielen herzlichen Dank für die prompten Antworten!
Ja, VBZ meint Verbraucherzentrale.
Der Rat des Anwalts (ein Name genannt durch die VBZ) war, daß bei dem \"geringen\" Streitwert sich die Verteidigung finanziell nicht \"lohnt\". Im Prinzip sei der § 315 anwendbar - nur da das ZVO-GUTACHTEN vorliegt stehe ich nun wiederrum in der Gegenbeweispflicht mit einem weitern Gutachten das Deloiette außer Kraft zu setzen. Dies stünde sogar vor der Frage, ob die Summe über die vergangenen Verbräuche überhaupt richtig ist.
Generell sind wir \"Klein-Verbraucher\", haben 1999 uns einfach bei der ZVO \"angemeldet\" Unterlagen haben wir nicht erhalten; in der Begründung wird angegeben, daß wir Tarifkuunden nach AVB GasV (29.06.1979) seien.
Die ZVO fühlt sich sicher durch ein im Januar diesen Jahres gefälltes Urteil, welches die \"Beweise\" der ZVO anerkennt - dieses wurde am gleichen Amtsgericht entschieden. Fünf anonymisierte Seiten liegen mir vor AZ geschwärzt.

Vielen Dank für die Nennung eines Anwalts. Man fühlt sich sehr hilflos, nachdem man von der Öffentlichkeit und der VBZ in seinen Handlungen bestärkt wurde.

Es kann doch nicht umsonst gewesen sein!

Grüße

Offline RR-E-ft

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ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin
« Antwort #4 am: 09. Juli 2010, 20:49:59 »
Also wenn nur eine Wirtschaftsprüferbescheinigung als angeblicher \"Beweis\" vorgelegt wird, dann reicht - wie aufgezeigt - nach der Rechtsprechung des BGH ein einfaches Bestreiten der Kosten- und Erlöslage, wie der Entwicklung der Bezugskosten und des Inhalts der Wirtschaftsprüferbeschinigung mit Nichtwissen. Man muss also gerade keinen Gegenbeweis durch ein eigenes Sachverständigengutachten führen.

Schade, wenn von der VZ empfohlene Kollegen insoweit nicht ganz auf der Höhe der Zeit sind.
Die entsprechende Entscheidung des BGH (VIII ZR 314/07) ist nun über ein Jahr alt und auch hier mehrfach besprochen worden.

Offline HOL

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ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin
« Antwort #5 am: 17. Juli 2010, 19:18:03 »
zu ZVO führt Mahnverfahren

F.Schmidt/ RR-E-ft/ Evitel 2004

Auch ich habe die Anspruchsschrift vom Amtsgericht Eutin bekommen. Das beigefügte Gutachten von Deloitte & Touche sagt m.E. überhaupt nichts aus. da es sich ausschließlich auf Ausagen von Mitarbeitern des ZVO beruft und keine nachvollziehbaren Argumente oder Beweismaterial vorgelegt werden. Außerdem findet die wichtigste Preiserhöhung zum 01.09.2008 nämlich von 4,945 ct auf 6,245 ct in dem Gutachten keine Berücksichtigung.Mein Anwalt wird der Klage widersprechen.

Gruß HOL

Offline rkausg

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ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin
« Antwort #6 am: 30. Juli 2010, 15:04:40 »
Liebe Mitstreiter,
habe leider zulange nicht mehr in diesen thread gesehen, ich hoffe es ist für F.Schmidt noch nicht zu spät, da dieFrist zur Verteidigungsanzeige ja evtl. schon abgelaufen ist.

Der in dem Beitrag weiter oben genannte Anwalt Torsten Meinicke ist zwar in der Karte über die sachkundigen Anwälte noch vorhanden, nicht mehr aber in der Liste für den Postleitzahlenbereich 2....., da er nach Auskunft des Büros des BdE nicht mehr in Kiel praktiziert.

Er soll sein Büro jetzt in Plön haben, ist dort aber nicht über Tel. erreichbar und ruft auch nicht zurück. Vom Energiestammtisch in Lübeck habe ich gehört, dass er nicht mehr in den Energiefragen aktiv ist; kürzlich stand noch ein Artikel in den Lübecker Nachrichten, in dem er sich zu anderen Verbraucherfragen geäußert hat.

Ich habe auf einen Tipp aus Lübeck hin inzwischen die RA Frau Munro in Lübeck beauftragt, meine Interessen zu vertreten. Bin mit meinem kompletten Ordner mt allen Schreiben, Widersprüchen gegen jede Preisänderung seit 01.10.2004, eigenen Berechnungen zu den Jahresverbrauchsabrechnungen etc. etc. zu ihr, wir haben (hoffentlich) Alles durchgesprochen und sie hat auch gleich in der Klageschrift des ZVO einige Punkte gefunden, an denen man einhaken kann und bezog sich bei ihren Aussagen auch auf die von RR-E-ft genannten Urteile des BGH, des OLG Dresden und nannte auch den juristischen Fachbegriff \"Bestreiten mit Nichtwissen\"
Bisher fühle ich mich dort gut betreut und bin weiterhin guten Mutes.

Offline HOL

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ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin
« Antwort #7 am: 05. September 2010, 18:23:58 »
Ladung zum Gerichtstermin

F.Schmidt/rrkausg/SStaffen/hebbi


ich habe eine Vorladung mit Termin 05.10.2010 beim Amtsgericht Eutin zur mündlichen Verhandlung. Ist bei den genannten Mitstreitern ebenfalls eine Vorladung eingegangen? Bitte um Info!

HOL

Offline F.Schmidt

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ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin
« Antwort #8 am: 11. September 2010, 13:41:44 »
Hallo!
Eine Vorladung zu genanntem Termin habe ich nicht bekommen.

Zwischenzeitlich hat die ZVO einen weiteren Schriftsatz eingereicht, der jedoch wenig stichhaltig ist, unseren Widerspruch seit 2004 unterschlägt und den Billigkeitsparagraphen 315 BGB in unserem Fall in Abrede stellt. Vielmehr noch stellt sich die ZVO als Opfer dar, am Ende einer langem Kette das letzte Glied zu sein und den Öl-&Gaspreisentwicklungen ausgeliefert zu sein - als so kleiner Versorger - buhu.
Desweitern wird immer noch nicht klar dargestellt, was der ZVO überhaupt an uns für Forderungen stellt!? Ursprünglich ging es um die Entgegenwirkung der Verjährung der Jahresrechnung von 2006 - was sich auf ca. 130 Euro belief. Wie sich jedoch die Forderung des ZVO zusammensetzt ist bis heute nicht erklärt.

Es bleibt abzuwarten, was geschieht!

Viel Glück den Mitstreitern.

Offline HOL

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« Antwort #9 am: 14. September 2010, 17:07:46 »
F.Schmidt
Zitat
Zwischenzeitlich hat die ZVO einen weiteren Schriftsatz eingereicht
Frage: um was für einen Schriftsatz handelt es sich hier? und an wen ist dieser Schriftsatz adressiert? An Sie oder das Amtsgericht Eutin?

Gruß HOL

Offline F.Schmidt

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« Antwort #10 am: 27. September 2010, 20:00:27 »
Hallo,
es war der zweite Schriftsatz in Bezug auf unser \"Verfahren\"; d. h. eine Stellungnahme auf das Schreiben unseres Anwalts an das Gericht.

Offline HOL

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ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin
« Antwort #11 am: 28. September 2010, 11:56:00 »
Hallo F- Schmidt,

Danke für die Nachricht, diesen zweiten Schriftsatz der ZVO-Anwälte habe ich gestern ebenfalls bekommen. Der gleiche Terminus:\" Ölpreisentwicklung, letztes Glied einer langen Einkaufskette etc!\" Ein bedauernserter Verein;) !Um diesem nicht länger zur Last zu fallen, habe ich gestern den Anbieter gewechselt.

Gruß

HOL

Offline rkausg

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ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin
« Antwort #12 am: 01. Oktober 2010, 21:29:34 »
Habe die Stellungnahme des ZVO ebenfalls durch meine Anwältin erhalten, die auch gleich wieder darauf geantwortet hat, u.a. mit Bezug auf die Entscheidung des BGH, dass der Ölpreis und seine Steigerung gerade nicht mehr als Grund für Gaspreissteigerungen dienen kann.
Leider kann ich jetzt doch nicht an dem Gerichtstermin am 05.10. in Eutin teilnehmen, weiß aber nach wie vor auch nicht, ob dort überhaupt Zuhörer zugelassen sind.
Viel Glück für diesen Termin.
In Erwartung eines Berichtes dazu,
mfG
rkausg

Offline HOL

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ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin
« Antwort #13 am: 06. Oktober 2010, 17:57:42 »
hallo rkausg!

der Termin vor dem Amtsgericht war öffentlich. Ein Urteil gab es noch nicht, da, Anhörungstermin und der Klägerin noch einmal die Gelegnheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde. Terminus und Tendenz hoffnungsvoll für die Beklagten! Anklage war schlecht vorbereitet, kaum Chancen für Gutachten von Detoille und Touche, und höchstwahrscheilich ohnehin Sondervertragskunde. Nächster Termin im November.

Gruß

HOL

Offline HOL

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ZVO führt Mahnverfahren Amtsgericht Eutin
« Antwort #14 am: 16. November 2010, 18:29:51 »
Hallo rkausg und Mitstreiter,

in Ergänzung meiner Info vom 06.10.2010 folgender neuer Sachstand:
der von mir irrtümlich genannte Novembertermin war falsch. Das Amtsgericht Eutin hatte der Klägerin eingeräumt bis zum 11.11.2010 nochmals eine Stellungnahme zu ihren bisherigen Argumenten abzugeben. Ebenso hatte das Gericht bei der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eines Vergleiches angesprochen. Der ZVO hat darauf ein Vergleichsangebot mit folgendem Inhalt vorgelegt.Im Zuge der Nachforderung würde man den bis dato angelegten Grundversorgungstarif in einen Privatgastarif umändern, und somit die Nachforderung um ca. 300 € minimieren. Ich habe diese Angebot abgelehnt, da es mir nicht um einen Geldhandel sondern um Recht oder Unrecht in dieser Sache geht. Die Urteisverkündigung soll Anfang Dezember sein.

mfg

HOL

P.S. besser Kuhhandel;)

 

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