Energiepreis-Protest > Stadtwerke Bad Salzuflen

Wertung offensichtlicher Fehler in Jahresabrechnung

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arebel:
Hallo liebe Mitstreiter,

diese Situation dürfte mehreren Protestlern vorliegen:

EVU hat in den letzten Jahresabrechnungen die weisungsgebundenen und nachweislich gezahlten Abschläge nicht in voller Höhe berücksichtigt.

Und zwar OHNE einen Hinweis in der Jahresabrechnung, was mit diesen nachweislich gezahlten Abschlägen geschehen ist.
Man könnte nun vermuten, das das EVU - trotz erteiltem Aufrechnungsverbot - mit den Abschlägen erstmal die Forderungen aus den Vorjahren gedeckt hat.

Aber wie gesagt, ohne jeglichen Hinweis in der JA kann doch der Kunde dies nicht wissen und der Rechnung als offensichtlich Fehlerhaft widersprechen (was ich auch getan habe). Selbst nach GasGVV berechtigen \"offensichtliche Fehler\" zur Zahlungsverweigerung bzw. zum Zahlungsaufschub.  

Trotz mehrfacher Aufforderung ist mir bis heute keine korrekte und Nachvollziehbare JA erstellt worden.

Wenn es nun zur Klage durch das EVU kommt - ist diese Klage nicht alleine dadurch schon zum Scheitern verurteilt ? Lange bevor es Überhaupt um die Preisanpassungsklauseln, Billigkeit etc. geht ?

Gibt es dazu Beispiele, wie Gerichte auf solche Abrechnungen reagieren ?

Gruß
Arebel

Christian Guhl:
Die Vorgehensweise, dass Zahlungen einfach spurlos verschwinden, ist weit verbreitet. Wenn die Zahlungen zweckgebunden (\"Abschlag lfd. Monat, Vertr.Nr.xxxx\") vorgenommen wurden und sich dies auch nachweisen läßt, würde ich (nach Fristsetzung) Anzeige wegen möglicher Unterschlagung erstatten. Meistens erledigt sich das aber, wenn man ein Schreiben (Einschreiben/Eigenhändig) an den Vorstand des EVU gehen lässt und auf die möglichen Folgen hinweist. Komischerweise ist es schon vorgekommen, dass bei Gerichtsverfahren die Zahlungen plötzlich wieder aufgetaucht sind. Es werden da manchmal ganz andere Forderungsaufstellungen vorgelegt, als der Kunde vorher erhalten hat. Hilfreich für die Antwortenden wäre es, wenn man hier erfahren könnte, um welchen Versorger es sich handelt.

RR-E-ft:
Ob es sich beim \"Unterschlagen\" von geleisteten Abschlagszahlungen in der Jahresverbrauchsabrechnung um einen \"offensichtlichen Fehler\" im Sinne des § 17 Grundversorgungsverordnung handelt,  ist zweifelhaft.

Nach der Rechtsprechung zu § 30 AVBV musste sich ein \"offensichtlicher Fehler\" ohne weiteres aus der Rechnung selbst ergeben. Sieht man sich indes nur die Rechnung an und nicht etwa auch Überweisungsbelege und Quittungen für geleistete Abschlagszahlungen, dann sieht man ja der Abrechnung ihre Fehlerhaftigkeit gar nicht an.

Man sollte aber unter Nachweis der geleisteten Abschlagszahlungen dringend unter Fristsetzung eine Rechnungskorrektur verlangen, weil die Abrechnung nun einmal fehlerhaft ist, wegen Nichtbeachtung § 13 Abs. 3 GVV. Vom Kunden geleistete Abschlagszahlungen sind mit der Verbrauchsabrechnung abzurechnen.

Fridericus Rex:
wenn ich das richtig sehe, ist die Klage des EVU nicht (von vornherein) zum Scheitern verurteilt. Das EVU wird behaupten, Sie hätten in einem bestimmten Umfang nicht gezahlt. Dann wäre es Ihre Aufgabe zu belegen, was Sie wann auf welche Forderung gezahlt haben. Hiernach sollte sich dann ergeben, wieviel tatsächlich offen ist. Von daher empfiehlt es sich, die Zahlungsunterlagen auch wirklich immer aufzuheben.

RR-E-ft:
Zeigt sich der Versorger hartleibig und besteht ein Einwendungsausschluss gem. § 17 Abs. 1 GVV, weil es sich gerade nicht um einen \"offensichtlichen\" Fehler im Sinne der Verordnung handelt, dann müsste der Kunde zunächst die fehlerhafte, aber im Sinne der Rechtsprechung nicht \"offensichtlich fehlerhafte\" Rechnung voll bezahlen, selbst wenn er dem Gericht Quittungen vorlegt und wäre deshalb auf einen Rückforderungsprozess verwiesen. Dass ein Gericht da mitmacht, steht indes stark zu bezweifeln. Ich meine, dass in einem solchen Falle eher  einiges für einen Abrechnungsbetrug des Versorgers sprechen würde. Das Berufen des Versorgers auf den Einwendungsausschluss erschiene jedenfalls rechtsmissbräuchlich.

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