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Autor Thema: Rechtsanwalt vom BdE und dann so was  (Gelesen 10807 mal)

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Offline bolli

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #15 am: 08. September 2010, 16:32:13 »
Zitat
Original von nationalparkoetzi
Zitat
Und wann wurde Ihnen \"gekündigt\" ?


im september 2009

Dann kann ich Ihre Irritation zunächst einmal verstehen
Zitat
Original von nationalparkoetzi
Nun hat e.on einen Brief an den Anwalt geschickt, mit der Aufforderung die Ausstände bis 14.09. zu bezahlen, wiedrigenfalls die Versorgung eingestellt würde. Dieser Anwalt hat mich nun aufgefordert die Ausstände zu begleichen und einen neuen Vertrag mit e.on abzuschliessen???????????

Ich würde da wahrscheinlich den Anwalt nochmals genau nach seinen Beweggründen für seine Empfehlung Fragen oder noch mal eine andere Meinung (Rechtsanwalt) einholen.

Offline Apollon

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #16 am: 08. September 2010, 20:25:21 »
Und warum neuen RA?
Weil nach wie vor fraglich ist, welche Fristen für das Inkrafttreten einer Kündigung gelten sollen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung mit sofortiger Versorgungseinstellung ist nicht zulässig. Und das sollte der RA wissen.

Tipp: Es lohnt sich, jede Kündigung kritisch zu prüfen und im Zweifelsfall zu widersprechen. Einer Begründung bedarf es nicht, denn der Versorger muss die Wirksamkeit der Kündigung nachweisen.

Offline bolli

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #17 am: 09. September 2010, 07:10:12 »
Zitat
Original von Apollon
Und warum neuen RA?
Weil nach wie vor fraglich ist, welche Fristen für das Inkrafttreten einer Kündigung gelten sollen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung mit sofortiger Versorgungseinstellung ist nicht zulässig. Und das sollte der RA wissen.

@Apollon
Erst mal in Ruhe den ersten Thread lesen: Da steht nichts von fristloser Kündigung ! Die Kündigung des SV erfolgte 2009, die Androhung der Versorgungseinstellung bezieht sich auf die GV und erfolgte jetzt (2010).

Der Tip bezüglich der Meinung eines anderen RA bezieht sich auf folgenden Rat des RA:
Zitat
Dieser Anwalt hat mich nun aufgefordert die Ausstände zu begleichen und einen neuen Vertrag mit e.on abzuschliessen???????????
Angesichts der Tasache, dass bis 2009 ein Sondervertrag bestand (die zu 99% unwirksame oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogene Preisanpassungsklauseln enthielten) und danach auch in der GV den Preisen widersprochen wurde erscheint dieser Tip nicht direkt nachvollziehbar. Daher entweder gute Begründung des jetzigen RA oder 2. Meinung.

Zitat
Original von Apollon
Tipp: Es lohnt sich, jede Kündigung kritisch zu prüfen und im Zweifelsfall zu widersprechen. Einer Begründung bedarf es nicht, denn der Versorger muss die Wirksamkeit der Kündigung nachweisen.
Jau, aber man sollte dann wissen, was die Rechtsfolgen sind, wenn sich nach Jahren des Prozessierens herausstellt, dass die Kündigung doch rechtmäßig war: Man befand sich die ganze Zeit in der Grundversorgung und muss deren (höhere) Preise bezahlen. Inwieweit einem möglichen Unbilligkeitseinwand dann Rechnung getragen wird, ist nochmal eine neue (aber nicht leichter kalkulierbare) Spielwiese.
Deshalb kann es durchaus sinnvoll sein, zu einem bestimmten Zeitpunkt lieber den Lieferanten zu wechseln und somit eine gewisse Sicherheit bezgl. des \"Grundpreises\" zu haben.

Offline nationalparkoetzi

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #18 am: 10. September 2010, 00:04:54 »
also, ich habe jetzt noch mal selbst an e.on geschrieben und ihnen mitgeteilt das ich die rechnungsstellung nicht anerkenne, und die schriftliche zurücknahme der stromsperre eingefordert. mal sehen wie es weiter geht

Offline userD0010

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #19 am: 24. September 2010, 10:22:57 »
@nationalparkoetzi
Sie haben seit 2006 die Rechnungen auf die Preisbasis 2004 gekürzt und -vermutlich- den von Ihnen errechneten billigen Anspruch auch gezahlt.
Gleiches vermute ich für die folgenden Abschlag- und Restzahlungen auf dieser Basis.
Heute nun will eON von Ihnen Restforderungen aus 2006 aufwärts, oder?

Hat Sie Ihr Anwalt über die Fristen der Verjährungen aufgeklärt ?

Bei den \"unberechtigten\" Restforderungen sollten Sie es auf eine gerichtl. Klärung ankommen lassen, zwischenzeitlich aber doch einen anderen, günstigen Anbieter wählen.

Offline bolli

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #20 am: 24. September 2010, 12:30:15 »
Zitat
Original von h.terbeck
Hat Sie Ihr Anwalt über die Fristen der Verjährungen aufgeklärt ?
Bei dem Anwalt gab\'s ja anscheinend ein Problem, da dessen Rechtsrat ohne weitere Erklärungen nicht plausibel erscheint.

Da wird er sicher nicht auf die Verjährungsfristen eingegangen sein, da er ja laut nationalparkoetzi empfohlen hat, die KOMPLETTEN  Forderungen zu bezahlen.

Offline userD0010

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #21 am: 24. September 2010, 13:49:45 »
@bolli

Wäre es nicht interessant, den Namen des Anwalts zu erfahren und ggf. im Namen des \"Betroffenen\" einmal konkrete Fragen zu stellen.
Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass ein Anwalt -welcher Fachrichtung auch immer-  seinem Mandanten rät, den Fall durch Zahlung zu erledigen.

Oder lohnt sich der Vorgang für den Anwalt nicht und er möchte auf diesem Weg den Mandanten loswerden?

An der Sache scheint mehr unklar als klar zu sein !

Offline bolli

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #22 am: 24. September 2010, 14:54:06 »
Zitat
Original von h.terbeck
@bolli
An der Sache scheint mehr unklar als klar zu sein !
!!!

Offline userD0010

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #23 am: 24. September 2010, 15:25:56 »
@bolli
@nationalparkoetzi

Wie wär´s denn, wenn statt der vagen Auskünfte doch endlich Fakten genannt würden, damit man sich einmal mit dem Fall beschäftigen kann, oder?

Mir ist völlig unverständlich, dass ein RA sich einer solchen Sache dadurch erledigt haben soll, indem er dem Mandanten die Zahlung angeraten hat.

Konkrete Gründe für diese Aussage wären schon interessant, ebenso
Fakten, wie sich die Rechnungskürzungen ergeben und begründet haben, wie in den Jahren das EVU reagiert bzw. geantwortet hat.

Warum hat nationalparkoetzi nichts zu Verjährungsfristen gesagt?

Offline nationalparkoetzi

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #24 am: 25. September 2010, 00:25:07 »
Hallo, das ist es ja was mich stutzig gemacht hat. Alle Abschläge pünktlich zu dem von mir unwiedersprochenen Preis bezahl. Dann 2009 die Kündigung ohne Eigenhändige Unterschrift, die Einstufung in die Grundversorgug, alles trotz meines Schriftlichen Wiederspruchs. Dann Anwalt aus der Liste vom BdE mit der Wahrung meiner Intressen beauftragt, aber ebenfalls von e.on abgeschmettert. Dann der Brief von e.on mit der Aufrechnung an den RA und dieser fordert mich nun auf den Betrag zu bezahlen und einen neuen Vertrag zu unterschreiben. Nun mache ich mal wieder ohne Ra weiter, aber bisher hab ich noch keine antwort von e.on
Das mit dem anderen Anbiete funktioniert nicht weil ich Tarifschaltung habe

Offline userD0010

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #25 am: 25. September 2010, 13:53:44 »
@nationalparkoetzi
@bolli
Leider kann die neuerliche Antwort noch immer kein Licht ins Dunkel bringen !

Fragen:
1. Haben Sie der Preisstellung Ihres EVU jeweils Jahr für Jahr und bei jeder Rechnung dem Grunde bzw. der Höhe nach widersprochen?
2. Haben Sie die jeweiligen Rechnungen auf die von Ihnen mit entsprechender Begründung akzeptierten Beträge gekürzt?
3. Haben Sie die gekürzten Ansprüche vollständig jeweils per Termin ausgeglichen?
4. Haben Sie die jeweilig von Ihnen auf der Grundlage der gekürzten Beträge die Abschlagszahlungen ermittelt, pünktlich unter Hinweis auf den Verwendungszweck (Abschlag XXXX für Kd. Nr. YYY für Monat ZZZ) überwiesen?
5. Haben Sie von Ihrem EVU Mahnungen erhalten?
6. Hat Ihr EVU die von Ihnen vorgenommenen Abschlagzahlungen jeweils jährlich anerkannt und gebucht (in den Folgerechnungen angegeben)?
7. Haben Sie jährlich Ihren Widerspruch angemeldet ?
8. Welche Begründung enthält die Kündigung?
9. Haben Sie bereits für eine zurückliegende Rechnungsperiode auf die Verjährung hingewiesen?
10. Welcher Anspruch Ihres EVU ist bis dato aufgelaufen pro Jahr und insgesamt?

Wie kann es möglich sein, dass Ihr EVU den von Ihnen beauftragten RA \"abschmettert!?
Was hat Ihr EVU gegenüber dem RA aufgerechnet und mit welcher Begründung?

Offline nationalparkoetzi

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #26 am: 26. September 2010, 00:35:26 »
Zitat
Fragen: 1. Haben Sie der Preisstellung Ihres EVU jeweils Jahr für Jahr und bei jeder Rechnung dem Grunde bzw. der Höhe nach widersprochen?
 2. Haben Sie die jeweiligen Rechnungen auf die von Ihnen mit entsprechender Begründung akzeptierten Beträge gekürzt?
 3. Haben Sie die gekürzten Ansprüche vollständig jeweils per Termin ausgeglichen?
 4. Haben Sie die jeweilig von Ihnen auf der Grundlage der gekürzten Beträge die Abschlagszahlungen ermittelt, pünktlich unter Hinweis auf den Verwendungszweck (Abschlag XXXX für Kd. Nr. YYY für Monat ZZZ) überwiesen?
 5. Haben Sie von Ihrem EVU Mahnungen erhalten?
 6. Hat Ihr EVU die von Ihnen vorgenommenen Abschlagzahlungen jeweils jährlich anerkannt und gebucht (in den Folgerechnungen angegeben)?
7. Haben Sie jährlich Ihren Widerspruch angemeldet ?
8. Welche Begründung enthält die Kündigung?
9. Haben Sie bereits für eine zurückliegende Rechnungsperiode auf die Verjährung hingewiesen?
 10. Welcher Anspruch Ihres EVU ist bis dato aufgelaufen pro Jahr und insgesamt?  Wie kann es möglich sein, dass Ihr EVU den von Ihnen beauftragten RA \"abschmettert!? Was hat Ihr EVU gegenüber dem RA aufgerechnet und mit welcher Begründung?

zu 1: nein, ich habe nicht jedes Jahr aufs neue Wiedersprochen, sondern nur wenn Änderungen angekündigt (z.B. Preiserh) wurden

zu 2: ja

zu 3: ja

zu 4: ja

zu 5: eine als solche bezeichnete nein, nur immer wieder Hinweise auf die Inzwischen aufgelaufene Diff. zw. akzeptiertem und in Rechnung gestellten Preis mit der Aufforderung diese zu bezahlen.

zu 6:
Zitat
jeweils jährlich anerkannt
das weiss ich nicht
Zitat
gebucht (in den Folgerechnungen angegeben)?
ja

zu 7: nein

zu 8: e.on  hat mir ein neues \"Vertragsmodell\" angeboten (um mich als Protestkunde auszuhebeln) Dies habe ich natürlich nicht angenommen. Darauf hat e.on mir mitgeteilt das mein Vertrag zum 30.11.2009 ausläuft.
\"Deswegen müssen wir hiermit Ihren bestehenden Liefervertrag E.ON Power therm formal zum 30.11.2009 beenden.

zu 9: nein

zu 10: jährlich in versch. Höhe, insgesamt 4.777,64 €

Wenn ich die Frage bez. des Ra beantworten könnte wäre ich froh. Sie berufen sich auf die Urteile des BGH v. 13. Juni 2007 und 14. Juli 2010, aber mir scheint die haben sich die Urteile nicht richtig angeschaut.

Offline userD0010

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #27 am: 26. September 2010, 10:12:10 »
@nationalparkoetzi
@bolli

Leider kann ich der gesamten Vorgehensweise nicht mehr folgen.

Wie haben Sie denn gegen die jeweilige Preisgestaltung Ihres EVU Ihren \"Protest\" angemeldet/angekündigt?
Vermutlich erhielten Sie jährlich Rechnungen Ihres EVU, die ebenso vermutlich nicht Jahr für Jahr die gleichen Energiepreise pro kWh enthielten.
Folgelich wäre es doch notwendig gewesen, Ihrem EVU Ihren Widerspruch gegen die erneute Preisgestaltung anzumelden, den Rechnungsbetrag auf den im Jahr 2005 anerkannten Preis je kWh zu kürzen, auf dessen Basis dann den als berechtigt anerkannten Betrag auszugleichen und ebenso die Abschlagzahlungen für das folgende Lieferjahr zu errechnen und Ihrem EVU mit Ihrem jeweiligen Widerspruch schriftlich darzustellen.

Wenn ich Ihre Erklärungen richtig lese, so haben Sie die EVU-Rechnungen \"einfach so\" gekürzt, für die Kürzung dem EVU keine eindeutige und nachvollziehbare Erklärung geliefert, sondern nur irgendwann zwischendurch bei irgendwelchen Ankündigungen einen Widerspruch gemeldet.

So wie Sie glauben zu Punkt 5, dass Sie keine Mahnung erhalten haben, so können Sie auch glauben, über Wasser gehen zu können.
Eine Zahlungsaufforderung oder eine Aufforderung zum Ausgleich aufgelaufener Ansprüche stellt eine Zahlungserinnerung dar, die nicht unbedingt mit einer Überschrift und dem Wortlaut MAHNUNG versehen sein muss.
Wenn mich ein Lieferant zur Zahlung von aufgelaufenen Rückständen auffordert, so stellt sich dies üblicher Weise aus Mahnung oder Ermahnung dar.

Und 4.777,67 Euro aufgelaufene Kürzungen in dem von Ihnen angegebenen Zeitraum können eigentich nicht aus \"normalen\" Reduzierungen des jeweils mit Widerspruch und Reduzierung jeweiliger Jahresrechnungen entstehen, es sei denn, dass Sie enorme jährliche Energiekosten hatten, die im Durchschnitt zu einer berechtigten Kürzung von fast 1.000,00 Euro pro Jahr Anlass gaben.

Übrigens sollten Sie einmal prüfen, mit welcher Begründung und mit welcher Frist Ihr EVU Ihnen zum 30.11.2009 gekündigt hat.

Auch auf die Frage, wie Ihr Rechtsanwalt seinen Rat zum Forderungsausgleich begründet hat, sind Sie nicht eingegangen!

Dass die EVU insgesamt ständig versucht haben, die Berechtigung ihrer Ansprüche aus aufgelaufenden Forderungen mit BGH-Urteilen zu begründen, bedeutet dies noch lange nicht, dass diese Begründung auch zutreffend war für den üblichen Widerspruchsvorgang.
Ein vom BdE empfohlener RA hätte sicherlich diese Behauptungen/Begründungen des EVU zurückgewiesen, wenn dazu Berechtigung, Grund und Anlass gegeben war.
Hier aber scheint mir der von Ihnen eingeschlagene Weg des Energiepreisprostests missverständlich, wenn nicht gar falsch gewesen zu sein.

Übrigens leuchtet mir Ihre Feststellung \"selbst ein RA des BdE\" nicht als Begründung für die vor die Wand gefahrene Situation ein.
Der RA wird nach meiner Vermutung nur festgestellt haben, dass Ihre Chancen im Streit mit Ihrem EVU nahe NULL tendieren, weil gravierende Fehler in Ihrer Vorgehensweise den Rechtsanspruch des EVU bestätigen.

 

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