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Autor Thema: Preisanpassungsklausel als Freibrief? Neue EEG-Forderung  (Gelesen 8722 mal)

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Offline dro1971

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Hallo zusammen,

bin gerade bei meiner Internetrecherche Eure Foren gestoßen. Hammer was man hier alles liest. Bei mir geht es zwar „nur“ um die Firma für die ich arbeite, aber ich muss mich nun kümmern. Folgendes ist passiert:

Wir haben vor ein paar Jahren einen Stromliefervertrag mit einem der ganz Großen geschlossen. Eigentlich dachten wir, dass wir vereinbart hatten, dass in den Preisen bis auf absolute Unwägbarkeiten alles drin ist. Dafür haben wir auch etwas höhere Preise akzeptiert. So kann man sich irren.

Jetzt kommen die an und wollen uns verschiedene Kostenerhöhungen weitergeben. Dafür berufen die sich auf eine sogenannte \"Preisanpassungsklausel\" unter die man anscheinend auch neue Socken für die Oma fassen kann. Aktuell geht es um erhöhte sogenannte EEG-Kosten. Vielleicht hat ja einer von Euch schon mal was von so einer Klausel gehört und was man damit alles darf und vor allem was nicht.

Ach so, falls es hilft: Um diese Klausel geht es:

„Sollten nach Vertragsschluss erlassene Gesetze und / oder Verordnungen und / oder EU-Recht und / oder behördliche Maßnahmen und / oder die Umsetzung der genannten Akte die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, der Bezug, die Übertragung, Verteilung oder Abgabe von Strom für ... gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verteuert oder verbilligt, so ändern sich die Strompreise entsprechend von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung ihre Wirkung entfaltet.

... (Die) wird ... (uns) unverzüglich von der Preisänderung informieren, ohne dass diese Mitteilung jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung für die Preisänderung ist.

Die vorgenannten Absätze gelten entsprechend, wenn das Gesetz, die Verordnung usw. zwar bereits vor Vertragsschluss in Kraft getreten sind, die Strompreise jedoch aufgrund von im Gesetz enthaltenen Faktoren und Verpflichtungen unterschiedlich belastet werden (z.B: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien).\"

Was mach ich jetzt? Akzeptieren möchte ich nicht. Ohne Idee zu meinem Chef auch nicht.

Vielen Dank für alle Anregungen!

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Preisanpassungsklausel als Freibrief? Neue EEG-Forderung
« Antwort #1 am: 08. Juli 2010, 13:51:11 »
@dro1971, Klagen wie hier:

Subventionsfall - Solarstorm - Musterklage

Das Grundübel ist allerdings die EEG-Umlage und hier insbesondere die Solarförderung. Wer mehr will sollte die Verfassungsfrage stellen.

Offline DieAdmin

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Preisanpassungsklausel als Freibrief? Neue EEG-Forderung
« Antwort #2 am: 08. Juli 2010, 14:06:39 »
@dro1971,

ich hab Ihren Thread in die Grundsatzfragen verschoben.

Hier im Forum haben wir schon davon gehört, dass es wegen der von RWE begründeten EEG-Belastung zu Nachforderungen gekommen ist:

Subventionsfall - Solarstorm - Musterklage

Die Preisänderungsklauseln, um die es bisher hier im Forum größtenteils ging, waren  Klauseln gegenüber Privatkunden. Bei Firmen, so kann ich mir vorstellen, dass andere Maßstäbe gelten, damit eine Preisanpassungsklausel wirksam/unwirksam ist.
Dazu können bestimmt unsere Juristen etwas schreiben :)

Aber um konkret eine Aussage treffen zu können, ob das in dem Vertrag Ihrer Firma der Fall ist, kann nur ein Anwalt, der sich die Unterlagen anschaut.

Hier mal eine Liste mit Rechtsanwälten, die mit Strom- und Gaslieferverträgen vertiefte Kenntnisse und praktische Erfahrungen haben:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Rechtsanwaelte__1713/

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Preisanpassungsklausel als Freibrief? Neue EEG-Forderung
« Antwort #3 am: 09. Juli 2010, 09:26:47 »
Der Streit geht weiter und die Frage wird aufgeworfen, ob die RWE Geisterrechnungen stellt.

Es wundert nicht mehr, dass bei dieser deutschen Muster-EE-Förderung jetzt auch die Konzerne nicht mehr wissen was richtig und falsch ist und sich streiten. Genügend Hausjuristen sollten sich doch mit dem mustergültigen und angeblich weltweit kopierten deutschen Energierecht auskennen.

EON berechnet bei früheren Kunden nach. Wer jetzt zur RWE gewechselt hat, bekommt von dort auch eine Nachrechnung. Zweimal zahlen muss sicher keiner!

Wer rechnet die fälligen EE-Nachzahlungen beim Wechsel ab. Der alte oder der neue Versorger?! Was ist gesetzeskonform, was gesetzeswidrig, was ist gewollt?! Da kann man wieder Heerscharen von Juristen mit beschäftigen.

Das Übel ist die EEG Umlage und da muss nachgezahlt werden, sicher nicht zweimal aber gezahlt werden muss.

Wer stellt bzw. wer darf die EE-Nachzahlung in Rechnung stellen. Der aktuelle Versorger oder der Neue? Wenn keiner, dann kann man nur empfehlen, jedes Jahr den Versorger zu wechseln. Man spart sich so jede Nachforderung.

Einfach ein grundsätzliches Übel dieses deutsche Erneuerbare Energien-Muster. Da ist nichts Erneuerbares erkennbar. Sofort die Abrissbirne bestelle!

Offline RR-E-ft

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Preisanpassungsklausel als Freibrief? Neue EEG-Forderung
« Antwort #4 am: 09. Juli 2010, 13:56:48 »
Immerhin sichern Probleme Arbeitsplätze für Juristen.

Wer schuldet denn wem die EEG- Umlage?

Zitat
§ 37 Weitergabe an die Lieferanten

 Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 abgenommenen und vergüteten Strom anteilig gemäß einem rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in Verbindung mit § 16 angenäherten Profil abzunehmen und zu vergüten.

Ob die entsprechende Belastung des Lieferanten auf den Letztverbraucher weitergewälzt werden kann, ist eine Frage, die sich nach der Preisvereinbarung zwischen Lieferant und Letztverbraucher im Energielieferungsvertrag bemisst.

Wurde dabei etwa für Energielieferungen ein feststehender Preis ohne Preisänderungsklausel vereinbart, wird es mit der Weiterwälzung von weiteren Kosten in diesem Vertragsverhältnis wohl ggf. schwierig.

Zitat
§ 53 Anzeige  

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind berechtigt, die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 im jeweils betrachteten Abrechnungszeitraum zu erwartenden Vergütungen und den Strombezugskosten pro Kilowattstunde (Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen.  
(2) Bei der Anzeige von Differenzkosten ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben, wie viele Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas für die Berechnung der Differenzkosten zu Grunde gelegt wurden. Die Berechnung der Differenzkosten ist so zu begründen, dass sie ohne weitere Informationen nachvollziehbar ist.  
(3) Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können, dürfen nicht als Differenzkosten angezeigt werden.  

§ 54 Abrechnung  

(1) Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Differenzkosten anzeigen, müssen diese für das Vorjahr gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum 30. November des folgenden Jahres abrechnen und dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zu Grunde legen. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.  

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die Abrechnung auch die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 gezahlten Vergütungen und dem durchschnittlichen, ungewichteten Preis für Jahresfutures des für die Abrechnung jeweils maßgeblichen Kalenderjahres an der Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig zu Grunde gelegt werden. Maßgeblich ist dabei jeweils der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des dem betrachteten Jahr vorangegangenen Vorvorjahres und dem 30. September des Vorjahres.

(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihren Kundinnen oder Kunden zu erwartende Differenzkosten angezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete tatsächliche Differenzkosten zu erstatten. Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

Der Lieferant kann vom Letztverbraucher grundsätzlich immer nur vertragliche Zahlungsansprüche für Zeiten beanspruchen,  in welchen zwischen diesen ein Energielieferungsvertrag bestand.

Der neue Lieferant kann also nicht Zahlung beanspruchen für Zeiten, in denen mit ihm selbst noch gar kein Vertragsverhältnis bestand. Auch Erstattungen sind wohl im konkereten Vertragsverhältnis abzuwickeln, wo sie entstanden waren.

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Preisanpassungsklausel als Freibrief? Neue EEG-Forderung
« Antwort #5 am: 09. Juli 2010, 15:47:22 »
Obwohl das ja offensichtlich alles so einfach und so klar ist, streiten sich jetzt gewerbliche Energieverbraucher zumindestens mit einem Energiekonzern bald vor Gericht. Klauseln werden sich sicher in den Verträgen oder den AGB finden über die man dabei wieder trefflich streiten kann.

Trotz der genannten gesetzlichen Regelungen ist die Praxis wohl nicht einheitlich:

Zitat
RWE sieht dies anders. Auf Anfrage des Handelsblatts beschreibt ein Unternehmenssprecher das Vorgehen des Konzerns als „absolut branchenüblich.“ Wenn ein Kunde seinen Lieferanten wechselt, so werde die stets erst nachträglich endgültig berechnete Ökozulage aus dem Gesetz für Erneuerbare Energien (EEG) von dem neuen Lieferanten eingetrieben. Im übrigen sei die Nachzahlung für die Stromkonzerne ein durchlaufender Posten. Das Geld bleibe nicht bei RWE, sondern werde den Produzenten des Ökostrom weitergereicht.

Geisterrechnungen?

Offline RR-E-ft

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Preisanpassungsklausel als Freibrief? Neue EEG-Forderung
« Antwort #6 am: 09. Juli 2010, 16:07:59 »
So unverständlich ist doch die gesetzliche Regelung nicht.

Energieversorgungsunternehmen sind gem. § 53 EEG berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den von ihnen belieferten Letzverbrauchern (Dritten) Differenzkosten anzuzeigen.

Erfolgte jedoch eine solche Anzeige, muss nachträglich gem. § 54 Abs. 1 gegenüber solchen Letztverbrauchern, denen Differenzkosten angezeigt worden waren, innerhalb dort genannter Frist vom EVU abgerechnet werden und sind zudem gem. § 54 Abs. 3 zuviel geleistete Differenzkosten zu erstatten.

Mit diesen gesetzlichen Regelungen scheint das in der Presse berichtete Vorgehen von RWE unvereinbar.

Nur die Abrechnung eines Lieferanten kann dabei rechtmäßig sein, nämlich desjenigen Lieferanten, der für jenen Zeitraum überhaupt gegenüber seinen seinerzeitigen Kunden Differenzkosten angezeigt hatte und diesen gegenüber deshalb die Differenzkosten abzurechnen und etwaige Zuvielzahlungen zu erstatten hat. Das kann denknotwendig nicht der neue Lieferant sein, der den Kunden im maßgeblichen Zeitraum noch gar nicht belieferte.

In diesem Zusammenhang erweist sich der Hinweis darauf als vollkommener Unfug, dass der Buchhaltung des Kunden Doppelberechnungen auffallen müssen. Denn dies sagt ja nichts darüber, ob die konkrete Abrechnung des konkreten Lieferanten rechtmäßig erfolgt oder nicht.

RWE vertritt wohl die Auffassung, man habe im trauten Zusammenwirken mit anderen Konzernen eigentlich nur einen großen Topf zu verwalten, weshalb eigentlich egal sei, von wem schlussendlich die Zahlung erfolge. Und eben dies ist mit der gesetzlichen Regelung vollkommen unvereinbar.

Fehlte es an einer vorherigen Anzeige der Differenzkosten durch den konkreten Lieferanten, können solche auch nachträglich von niemandem gegenüber dem Letztverbraucher abgerechnet werden.

Nach früheren gesetzlichen Regelungen im EEG war die Doppelvermarktung der EEG- Strommenge durch die Energiekonzerne nicht sicher ausgeschlossen. Das konnte dazu führen, dass die  EEG- Strommengen von den Konzernen als teuerer Ökostrom vertrieben wurden und trotzdem alle Kunden (nochmals) zur EEG- Umlage herangezogen wurden. An dieser Stelle bemüht sich die gesetzliche Neuregelung um Transparenz.

Die neue gesetzliche Regelung verbietet eine solche Doppelvermarktung, schließt sie aber wohl auch nicht sicher aus und die angedrohte höchstzulässige Geldbuße für Doppelvermarktung in Höhe von 100.000 EUR erscheint eher lächerlich.

Maßgeblich ist die gesetzliche Regelung und nicht die branchenübliche Praxis, die sich insgesamt als rechtswidrig erweisen kann.

So wurden ja auch halbwegs branchenüblich unzulässige Preisänderungsklauseln gegenüber Erdgas- Sondervertragskunden verwendet oder auch gänzlich bei fehlenden Preisänderungsklauseln im Vertrag auf diesen gründend Verbrauchsabrechnungen zu unzulässig erhöhten Gaspreisen erstellt, gefordert und entsprechende Rechnungsbeträge von den betroffenen Kunden eingezogen (Enso, swb Bremen, Gasag, ....).

Wegen einer rechtswidrigen branchenüblichen Praxis gilt es nicht, den Gesetzgeber zu kritisieren, allenfalls dafür, dass er einer solchen keinen zuverlässigen Riegel vorschiebt.

Im Lebensmittelhandel ist es so, dass jedes Rindvieh auf der Weide eine Marke ins Ohr bekommt und sich deshalb jede beim Fleischer verkaufte Roulade bis zum Erzeuger zurückverfolgen lassen sollte. Für EEG- Strommengen wurde deshalb nun auch ein Register geschaffen, um Schindluder der Energiekonzerne bei der Abrechnung der tatsächlichen Belastungen der Letzverbraucher durch die EEG- Förderung begegnen zu können.

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Preisanpassungsklausel als Freibrief? Neue EEG-Forderung
« Antwort #7 am: 09. Juli 2010, 16:40:35 »
Alles nachvollziehbar !
Aber da ist noch die von @dro1971 eingestellte Klausel:

Zitat
„Sollten nach Vertragsschluss erlassene Gesetze und / oder Verordnungen und / oder EU-Recht und / oder behördliche Maßnahmen und / oder die Umsetzung der genannten Akte die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, der Bezug, die Übertragung, Verteilung oder Abgabe von Strom für ... gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verteuert oder verbilligt, so ändern sich die Strompreise entsprechend von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung ihre Wirkung entfaltet.

... (Die) wird ... (uns) unverzüglich von der Preisänderung informieren, ohne dass diese Mitteilung jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung für die Preisänderung ist.

Die vorgenannten Absätze gelten entsprechend, wenn das Gesetz, die Verordnung usw. zwar bereits vor Vertragsschluss in Kraft getreten sind, die Strompreise jedoch aufgrund von im Gesetz enthaltenen Faktoren und Verpflichtungen unterschiedlich belastet werden (z.B: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien).\"

Die Klausel ist dann aus Sicht des Versorgers wohl keinen Cent bzw. keinen Streit wert, reine  Makulatur sofern die §§  53, 55 EEG dagegenstehen.

Aber ...  es ist ja auch der Fall der Erstattung denkbar. Der Dumme dürfte in diesem Fall wieder der Verbraucher sein. Ihm fehlen ja schon die erforderlichen Daten.....

Das EEG ist doch einfach entzückend und großartig.

Offline RR-E-ft

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Preisanpassungsklausel als Freibrief? Neue EEG-Forderung
« Antwort #8 am: 09. Juli 2010, 16:43:28 »
Wenn alles nachvollziehbar ist, bin ich froh.

Die dort betroffene Firma sollte sich wegen zu Tage getretener Probleme mit \"einem Großen\" wohl die Rechtsberatung durch einen Energierechtsspezialisten leisten können. Die betroffene Firma wird ihre eigenen Produkte und Dienstliestungen sicher auch nicht unentgeltlich auf den Markt werfen. Selbst derjenige, der ein Problem seiner Firma hier schilderte, wird wohl am Monatsende nicht ohne angemessene Vergütung nach Hause geschickt. ;)

Die gesetzlichen Bestimmungen in Teil 5 des EEG sollen die Transparenz der Abrechnung von EEG- Strommengen sicherstellen.
Dem dienen auch die gesetzlichen Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Daten.

Offline Fridericus Rex

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Preisanpassungsklausel als Freibrief? Neue EEG-Forderung
« Antwort #9 am: 09. Juli 2010, 23:01:29 »
Naja, nachvollziehbar ist etwas anderes.

Zunächst denke ich, das Preisänderungen ohnehin nur in die Zukunft wirken können. Auch wenn das EEG im Grundsatz die Möglichkeit einer rückwirkenden Berücksichtigung vorsieht, sagt die vertragliche Regelung etwas anderes aus, und die gilt vorrangig.

Wenn ich mir die letzten Urteile des BGH zu Preisanpassungsklauseln so ansehe, scheint mir die von dem \"Großen\" verwendete Klausel nicht wirklich transparent zu sein. Ich halte es für fraglich, ob diese Klausel einer gerichtlichen Prüfung stand halten wird. Hier wird man sich aber noch das Gesamtgefüge des Vertrages ansehen und eine Bewertung vornehmen. Daher ist der vorher geträtigte Ratschlag, einen Anwalt zu bemühen, richtig.

Aber Du kannst Deinem Chef schonmal sagen: Einfach akzeptieren und abnicken ist hier sicherlich der falsche Weg. Den \"Großen\" sollte man sich nicht kampflos ergeben :)

Offline Wasserwaage

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Preisanpassungsklausel als Freibrief? Neue EEG-Forderung
« Antwort #10 am: 13. Juli 2010, 09:05:16 »
Ich habe nichts von rückwirkend gelesen. Sondern nur davon, dass es eine Preisanpassung also in die Zukunft geben soll. Und die EEG-Umlage ist doch mittlerweile bundesweit \"transparent\". Schließlich hat sich das ganze System maßgebend durch die AusglMechV geändert und somit sind auch die meisten der hier aufgeführten Regelungen mittlerweile hinfällig, bzw. werden allgemein umgesetzt und gelten nur durch die Angabe der EEG-Umlage nach AusglMechV als erfüllt. Nix mehr mit rückwirkenden Korrekturen etc.
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

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« Antwort #11 am: 13. Juli 2010, 09:52:19 »
Zitat
Original von Wasserwaage
Ich habe nichts von rückwirkend gelesen. Sondern nur davon, dass es eine Preisanpassung also in die Zukunft geben soll.
Zitat
Die von RWE in Rechnung gestellten Nachforderungen bewegen sich zwischen wenigen Hundert Euro bis zu sechsstelligen Summen. Insgesamt addiert sich die Mehrbelastung durch die Abrechnungen laut Ampere deutschlandweit auf bis zu eine halbe Mrd. Euro. Auf RWE und seine Tochterunternehmen entfallen davon rund 50 Mio. Euro...

Dem Bundesverband der Deutschen Energiewirtschaft zufolge werden die EEG-Kosten in diesem Jahr gegenüber 2008 um 100 Prozent auf rund 8,2 Mrd. Euro steigen. Immer mehr Stromkunden bekommen dafür die Rechnung präsentiert und erhalten Nachforderungen von den Energieversorgern.

Eine Nachforderung ist immer rückwirkend. Die deutsche Sprache lässt da keine andere Auslegung zu.

Zitat
Original von Wasserwaage
Und die EEG-Umlage ist doch mittlerweile bundesweit \"transparent\". .

Wenn die Anführungszeichen für ironisch stehen, dann wäre das zutreffend. Transparent ist hier nicht viel.

Offline Wasserwaage

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« Antwort #12 am: 13. Juli 2010, 10:29:03 »
wo auch immer sie ihre zitate her haben. jedenfalls nicht aus diesem thread. ich habe mich auf die anfrage von dro1971 bezogen.
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline dro1971

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« Antwort #13 am: 28. Juli 2010, 15:39:10 »
Hallo zusammen,
vielen Dank für die rege Teilnahme. Ich bin begeistert, welche Diskussion hier geführt wird. Ich habe auf jeden Fall viel gelernt.
Leider findet mein Chef die Empfehlung \"einen Anwalt zu fragen\", sehr unkreativ. Darauf wäre er auch selber gekommen. Naja, wie Chefs eben so sind ;-)
Vielleicht könntet Ihr mir noch etwas mehr über die Klausel selbst an die Hand geben.
@Plus: Du sagtest ja, die Klausel könnte nicht haltbar sein, zumindest wenn §§ 53, 55 EEG dagegenstehen.
@Fredericus Rex: Du hast ja auch gesagt, gegen die Klausel könnte man eine Chance haben vor Gericht.
@Plus und Wasserwaage: Die Preisanpassung bei uns war rückwirkend für einige Monate auf der Rechnung und soll jetzt aber natürlich für die Zukunft gelten
Wäre toll, wenn ihr mir noch weiter helfen könntet. Freu mich über jede Anregung.

Offline superhaase

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« Antwort #14 am: 28. Juli 2010, 16:27:28 »
Zitat
Original von dro1971
Leider findet mein Chef die Empfehlung \"einen Anwalt zu fragen\", sehr unkreativ. Darauf wäre er auch selber gekommen. Naja, wie Chefs eben so sind ;-)
Sie haben aber einen lustigen Chef!  =)

Fragt sich, was für die Firma billiger kommt:

Einen Fachjuristen fragen, der zwar ein hohes Stundenhonorar verlangt, aber dafür in einer absehbaren Zeit zu einem vernünftigen Rat kommt, oder aber einen Mitarbeiter, der juristischer Laie ist, ein paar Wochen in der Sache recherchieren lassen, und darauf hoffen, dass er eine wenigstens halbwegs fundierte Stellungnahme zustandebringt.

Vielleicht ist Ihr Chef etwas unkreativ, was die effektive Unternehmensführung betrifft?  :D

Schönen Gruß an den Chef! ;)

ciao,
sh
8) solar power rules

 

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