So unverständlich ist doch die gesetzliche Regelung nicht.
Energieversorgungsunternehmen sind gem. § 53 EEG berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den von ihnen belieferten Letzverbrauchern (Dritten) Differenzkosten anzuzeigen.
Erfolgte jedoch eine solche Anzeige, muss nachträglich gem. § 54 Abs. 1 gegenüber solchen Letztverbrauchern, denen Differenzkosten angezeigt worden waren, innerhalb dort genannter Frist vom EVU abgerechnet werden und sind zudem gem. § 54 Abs. 3 zuviel geleistete Differenzkosten zu erstatten.
Mit diesen gesetzlichen Regelungen scheint das in der Presse berichtete Vorgehen von RWE unvereinbar.
Nur die Abrechnung eines Lieferanten kann dabei rechtmäßig sein, nämlich desjenigen Lieferanten, der für jenen Zeitraum überhaupt gegenüber seinen seinerzeitigen Kunden Differenzkosten angezeigt hatte und diesen gegenüber deshalb die Differenzkosten abzurechnen und etwaige Zuvielzahlungen zu erstatten hat. Das kann denknotwendig nicht der neue Lieferant sein, der den Kunden im maßgeblichen Zeitraum noch gar nicht belieferte.
In diesem Zusammenhang erweist sich der Hinweis darauf als vollkommener Unfug, dass der Buchhaltung des Kunden Doppelberechnungen auffallen müssen. Denn dies sagt ja nichts darüber, ob die konkrete Abrechnung des konkreten Lieferanten rechtmäßig erfolgt oder nicht.
RWE vertritt wohl die Auffassung, man habe im trauten Zusammenwirken mit anderen Konzernen eigentlich nur einen großen Topf zu verwalten, weshalb eigentlich egal sei, von wem schlussendlich die Zahlung erfolge. Und eben dies ist mit der gesetzlichen Regelung vollkommen unvereinbar.
Fehlte es an einer vorherigen Anzeige der Differenzkosten durch den konkreten Lieferanten, können solche auch nachträglich von niemandem gegenüber dem Letztverbraucher abgerechnet werden.
Nach früheren gesetzlichen Regelungen im EEG war die Doppelvermarktung der EEG- Strommenge durch die Energiekonzerne nicht sicher ausgeschlossen. Das konnte dazu führen, dass die EEG- Strommengen von den Konzernen als teuerer Ökostrom vertrieben wurden und trotzdem alle Kunden (nochmals) zur EEG- Umlage herangezogen wurden. An dieser Stelle bemüht sich die gesetzliche Neuregelung um Transparenz.
Die neue gesetzliche Regelung verbietet eine solche Doppelvermarktung, schließt sie aber wohl auch nicht sicher aus und die angedrohte höchstzulässige Geldbuße für Doppelvermarktung in Höhe von 100.000 EUR erscheint eher lächerlich.
Maßgeblich ist die gesetzliche Regelung und nicht die branchenübliche Praxis, die sich insgesamt als rechtswidrig erweisen kann.
So wurden ja auch halbwegs branchenüblich unzulässige Preisänderungsklauseln gegenüber Erdgas- Sondervertragskunden verwendet oder auch gänzlich bei fehlenden Preisänderungsklauseln im Vertrag auf diesen gründend Verbrauchsabrechnungen zu unzulässig erhöhten Gaspreisen erstellt, gefordert und entsprechende Rechnungsbeträge von den betroffenen Kunden eingezogen (Enso, swb Bremen, Gasag, ....).
Wegen einer rechtswidrigen branchenüblichen Praxis gilt es nicht, den Gesetzgeber zu kritisieren, allenfalls dafür, dass er einer solchen keinen zuverlässigen Riegel vorschiebt.
Im Lebensmittelhandel ist es so, dass jedes Rindvieh auf der Weide eine Marke ins Ohr bekommt und sich deshalb jede beim Fleischer verkaufte Roulade bis zum Erzeuger zurückverfolgen lassen sollte. Für EEG- Strommengen wurde deshalb nun auch ein Register geschaffen, um Schindluder der Energiekonzerne bei der Abrechnung der tatsächlichen Belastungen der Letzverbraucher durch die EEG- Förderung begegnen zu können.