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Einen teilweisen Erfolg hatte eine Gaskundin mit einer Rückzahlungsklage: Die Frau forderte 1300 Euro zurück, bekam bei einem Vergleich vor dem Landgericht Konstanz jetzt 700 Euro zugesprochen. Außerdem wurde protokolliert, dass jede Partei an ihrer gegensätzlichen Rechtsauffassung festhält und die Kosten der ersten und zweiten Instanz selbst trägt sowie die Hälfte der Gerichtskosten.Das Amtsgericht Villingen hatte die Klage dieser Kundin am 10. März abgewiesen, weil es der Meinung war, dass nach einer angekündigten Preiserhöhung der höhere Preis vereinbart wird, wenn der Kunde der Preiserhöhung oder der Jahresabrechnung, die die Preiserhöhung enthält, nicht widerspricht. Diesbezüglich äußerten die Richter des Landgerichts deutliche Zweifel. Unter anderem, weil die Kundin eine Einzugsermächtigung erteilt hatte und die Stadtwerke VS die monatlichen Abschlagszahlungen und das Rechnungsergebnis der jeweiligen Jahresabrechnung abgebucht haben.In der mündlichen Verhandlung stellte die 6. Zivilkammer klar, dass sie die Preisanpassungsklauseln in den bis Ende 2008 verwendeten Vertragsmustern für unwirksam hält (wie schon das Amtsgericht Villingen-Schwenningen und das Landgericht Konstanz bereits im März 2009) und der Erstattungsanspruch wohl noch nicht verjährt ist.
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