Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Rechtsschutzversicherung  (Gelesen 5857 mal)

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Offline Grobschnitt

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Rechtsschutzversicherung
« am: 01. Juni 2010, 19:26:41 »
Hallo,

welchen Umfang muss eine Rechtsschutzversicherung haben, damit bei einer evtl. Klage des EVUs die Versicherung greift?
Reicht da eine \"normale\" Rechtsschutzversicherung mit \"Privat, Beruf, Verkehr\" aus oder muss zusätzlich \"Eigenheim/Immobilie\" mitversichert sein?

Gruß
Grobschnitt

Offline ESG-Rebell

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Rechtsschutzversicherung
« Antwort #1 am: 02. Juni 2010, 01:04:56 »
Energielieferverträge fallen unter das gewöhnliche Vertragsrecht.

Eine normale Rechtschutzversicherung reicht meines Wissens aus.

Eine Rechtschutzversicherung für die Bereiche Immobilienerwerb, (Ver)mietung, und Nachbarschaftsstreitigkeiten ist hierfür nicht erforderlich.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline bolli

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Rechtsschutzversicherung
« Antwort #2 am: 02. Juni 2010, 09:12:01 »
Im Zweifelsfall mal eine kurze (schriftliche) Anfrage an die Versicherung starten. Ist nicht allzuviel Arbeit und man hat was schriftliches in der Hand.

Einfach Fragen, ob Streitigkeiten aus einem Energieliefervertrag ebenfalls im Vertragsumfang enthalten sind.

Offline uwes

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Rechtsschutzversicherung
« Antwort #3 am: 04. Juni 2010, 23:39:03 »
Die Erfahrung zeigt, dass sich die wenigsten bewusst sind, dass die Rechtsschutzversicherung schon zum Zeitpunkt des ersten Vertragsverstoßes des EVU bestanden haben muss.

Das heißt z.B. bei Sonderverträgen, die eine Preisklausel enthalten auf die sich der Versorger beruft, dass diese Verträge erst bei bestehender Rechtsschutzversicherung abgeschlossen worden sein durften, damit die Rechtsschutz greift.

Gab es die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Versorgungsunternehmen noch nicht, dann gibt es bedingungsgemäß keinen Rechtsschutz.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline Kampfzwerg

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Rechtsschutzversicherung
« Antwort #4 am: 05. Juni 2010, 18:56:56 »
Zitat
Original von uwes
Die Erfahrung zeigt, dass sich die wenigsten bewusst sind, dass die Rechtsschutzversicherung schon zum Zeitpunkt des ersten Vertragsverstoßes des EVU bestanden haben muss.

Das heißt z.B. bei Sonderverträgen, die eine Preisklausel enthalten auf die sich der Versorger beruft, dass diese Verträge erst bei bestehender Rechtsschutzversicherung abgeschlossen worden sein durften, damit die Rechtsschutz greift.

Gab es die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Versorgungsunternehmen noch nicht, dann gibt es bedingungsgemäß keinen Rechtsschutz.


@uwes hat (leider) Recht!

Mit eben dieser Begründung lehnte meine RSV bereits vor geraumer Zeit einen RS ab.
Wobei mir mit meinem \"normalen\" Verstand nicht einleuchtet, wieso eine derartige Regelung greifen kann, obwohl sich die Unwirksamkeit der besagten Preisklausel erst viele Jahre später mittels der aktuellen Rechtsprechung herausstellte.

Aber was wäre, wenn man zur Zeit des Abschlusses des Sondervertrags eine andere Rechtschutzversicherung gehabt hätte?

Offline Grobschnitt

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Rechtsschutzversicherung
« Antwort #5 am: 07. Juni 2010, 08:04:18 »
Zitat
Original von uwes
Die Erfahrung zeigt, dass sich die wenigsten bewusst sind, dass die Rechtsschutzversicherung schon zum Zeitpunkt des ersten Vertragsverstoßes des EVU bestanden haben muss.

Das heißt z.B. bei Sonderverträgen, die eine Preisklausel enthalten auf die sich der Versorger beruft, dass diese Verträge erst bei bestehender Rechtsschutzversicherung abgeschlossen worden sein durften, damit die Rechtsschutz greift.

Gab es die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Versorgungsunternehmen noch nicht, dann gibt es bedingungsgemäß keinen Rechtsschutz.

Das ist ja ein ganz wichtiger Hinweis!
Da ich bereits eine Verhandlung mit meinem Versorger hinter mir habe (siehe Versorger ESB) und der Prozesskostenfonds, den ich dabei in Anspruch genommen habe, nur einmal beantragt werden kann wollte ich für künftige (oder schon bestehende) Probleme mit meinem Versorger \"auf der sicheren Seite\" sein. Das erübrigt sich dann zumindest für diesen Fall. Ob ich dann noch eine Rechtsschutzversicherung brauche ...

Gruß
Grobschnitt

Offline bolli

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Rechtsschutzversicherung
« Antwort #6 am: 07. Juni 2010, 08:25:02 »
Zitat
Original von Grobschnitt
Zitat
Original von uwes
Gab es die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Versorgungsunternehmen noch nicht, dann gibt es bedingungsgemäß keinen Rechtsschutz.

Das ist ja ein ganz wichtiger Hinweis!
Da ich bereits eine Verhandlung mit meinem Versorger hinter mir habe (siehe Versorger ESB) und der Prozesskostenfonds, den ich dabei in Anspruch genommen habe, nur einmal beantragt werden kann wollte ich für künftige (oder schon bestehende) Probleme mit meinem Versorger \"auf der sicheren Seite\" sein. Das erübrigt sich dann zumindest für diesen Fall. Ob ich dann noch eine Rechtsschutzversicherung brauche ...

Gruß
Grobschnitt
Nochmal mein Hinweis. SCHREIBEN Sie Ihre RS an und lassen sich eine schriftliche Auskunft zu Ihrem Fall geben.

MEINE RS hat mir die Kostenübernahme schriftlich bestätigt, obwohl ich die RS-Versicherung erst nach Vertragsabschluss mit dem Versorger abgeschlossen habe und die Begründung haben sie gleich mitgeliefert: Weil der Zeitpunkt des Rechtsverstoßes (unwirksame Preisänderungsklausel) erst nach Vertragsabschluss eingetreten ist.

Es ist also möglicherweise von Versicherung zu Versicherung etwas unterschiedlich, wie entschieden wird und sollte daher nicht generalisiert werden. Aber es bedeutet auch: Frühzeitig drum kümmern, damit man ggf. noch dem Prozesskostenfond des BdEV beitreten kann.

Offline Kampfzwerg

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Rechtsschutzversicherung
« Antwort #7 am: 09. Juni 2010, 22:37:08 »
Zitat
Original von bolli
Nochmal mein Hinweis. SCHREIBEN Sie Ihre RS an und lassen sich eine schriftliche Auskunft zu Ihrem Fall geben.

MEINE RS hat mir die Kostenübernahme schriftlich bestätigt, obwohl ich die RS-Versicherung erst nach Vertragsabschluss mit dem Versorger abgeschlossen habe und die Begründung haben sie gleich mitgeliefert: Weil der Zeitpunkt des Rechtsverstoßes (unwirksame Preisänderungsklausel) erst nach Vertragsabschluss eingetreten ist.

Es ist also möglicherweise von Versicherung zu Versicherung etwas unterschiedlich, wie entschieden wird und sollte daher nicht generalisiert werden. Aber es bedeutet auch: Frühzeitig drum kümmern, damit man ggf. noch dem Prozesskostenfond des BdEV beitreten kann.

\"Schriftlich\" ist wichtig! Wer schreibt, der bleibt!

Meine RS hat mir die Nicht-Übernahme ebenfalls schriftlich bestätigt  ;)
\"WEIL ich die RS-Versicherung erst nach Vertragsabschluss mit dem Versorger abgeschlossen habe und die Begründung haben sie (ebenfalls) gleich mitgeliefert\" [Weil der Zeitpunkt des Rechtsverstoßes (unwirksame Preisänderungsklausel) VOR Vertragsabschluss eingetreten ist.]

Das hält mich aber nicht wirklich ab...... ;)

Offline Grobschnitt

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Rechtsschutzversicherung
« Antwort #8 am: 10. Juni 2010, 07:57:33 »
Danke für die Antworten!

Anfrage an die RSV meiner Wahl ist unterwegs, wird aber vermutlich auch abschlägig ausgehen. Dann kann ich darauf verzichten...

Nochmals der Hinweis: eine Gerichtsverhandlung habe ich mit Hilfe des Prozesskostenfonds bereits (positiv) hinter mir (siehe Versorger ESB). Um bei künftigen Auseinandersetzungen ebenfalls finanziell auf der sicheren Seite zu sein hatte mir meine Anwältin empfohlen eine RSV abzuschließen und den Versorger zu wechseln.
Letzteres wird heute in die Wege geleitet.

Gruß und Danke
Grobschnitt

Offline userD0009

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Rechtsschutzversicherung
« Antwort #9 am: 10. Juni 2010, 12:02:47 »
@Grobschnitt

Wenn Sie den Versorger wechseln entsteht wieder ein neues Vertragsverhältnis, mit einer evtl. \"neuen\" unwirksamen Preisanpassungsklausel.

Wie aus den obigen Postings hervorgeht, würde also eine vor dem Versorgerwechsel abgeschlossene RSV, später einspringen, wenn es mit dem neuen Versorger zu Streit kommen sollte. (eventuelle Wartefristen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beachten).

Reihenfolge sollte also sein: RSV abschließen, dann Versorger wechseln.

Grüße
belkin

Offline bobbes

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Rechtsschutzversicherung
« Antwort #10 am: 22. Juni 2010, 07:36:33 »
Hallo,

nachdem ERDGAS SÜDWEST (mein bisheriger Versorger) einen Prozess gewonnen hat, vermute ich, dass da auch auf mich eine Klage zukommt. Kann mir jemand pauschal sagen, ob da die Rechtsschutzversicherung die anwaltskosten übernimmt?

Und noch\'ne Frage (wenn die nicht unzulässig ist): kann mir jemand Anwälre empfehlen, die auf diesem Gebiet erfahren sind?

Danke schon \'mal und Gruß
Bobbes

Offline DieAdmin

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Rechtsschutzversicherung
« Antwort #11 am: 22. Juni 2010, 09:38:01 »
@bobbes,

ich hab mal Ihren Beitrag an diesen umgehangen. Die Frage zur RSV wird vielleicht da schon beantwortet.
(Zumindest in dem Punkt, das man das nicht pauschal beantworten kann. )

Auf energieverbraucher.de befindet sich eine Liste mit RA\'s, die auf dem Gebiet erfahren sind:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Ihr-gutes-Recht/Anwaltsverzeichnis__1550/


Und Dinge die speziell die Erdgas Südwest betreffen:
http://forum.bdev.de/board.php?boardid=194

Offline Grobschnitt

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Rechtsschutzversicherung
« Antwort #12 am: 22. Juni 2010, 09:40:30 »
Zitat
Original von bobbes
Kann mir jemand pauschal sagen, ob da die Rechtsschutzversicherung die anwaltskosten übernimmt?

Die Frage kann nur die Rechtsschutzversicherung beantworten. Es könnte darauf ankommen ob ein Sondervertrag vorliegt, seit wann dieser läuft und wann die RSV abgeschlossen wurde.

Prinzipiell fallen Energielieferverträge unter das gewöhnliche Vertragsrecht.
Siehe aber die Beiträge von uwes und bolli hier im Thread.

Eine Anwaltsliste gibt es beim Bund der Energieverbraucher (www.energieverbraucher.de).

Gruß
Grobschnitt

Edit: Da war Evitel2004 schneller...

Offline bobbes

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Rechtsschutzversicherung
« Antwort #13 am: 23. Juni 2010, 07:37:45 »
Hallo zusammen,

vielen Dank für die schnellen Antworten; die vorangehenden Postings beantworten meine Frage; werde auch gleich \'mal nach \'nem Anwalt schauen.

Vielen Dank für die Hilfe
Gruß Bobbes

 

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