Die Erfahrung zeigt, dass sich die wenigsten bewusst sind, dass die Rechtsschutzversicherung schon zum Zeitpunkt des ersten Vertragsverstoßes des EVU bestanden haben muss.
Das heißt z.B. bei Sonderverträgen, die eine Preisklausel enthalten auf die sich der Versorger beruft, dass diese Verträge erst bei bestehender Rechtsschutzversicherung abgeschlossen worden sein durften, damit die Rechtsschutz greift.
Gab es die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Versorgungsunternehmen noch nicht, dann gibt es bedingungsgemäß keinen Rechtsschutz.