Energiebezug > Strom (Allgemein)
Preiserhöhung
userD0010:
@tomxl
Was ist denn nun ein Individualvertrag?
RR-E-ft:
@tomXl
Für Kunden außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung gilt die gesetzliche Regelung des § 5 StromGVV nicht unmittelbar.
Dort gilt vielmehr das, was bei Vertragsabschluss hinsichtlich Preisänderungen zu Zeitpunkt, Anlass und Umfang vertraglich konkret vereinbart wurde. Hierzu muss man in den eigenen Vertrag sehen, den man ggf. unterschrieben hatte. Dort müsste sich, wenn nachträgliche Preisänderungen überhaupt zulässig sein sollen, eine Preisänderungsklausel finden.
Handelt es sich bei den etwaig vorhandenen Vertragsregelungen zu Preisänderungen um nicht individuell vereinbarte Formularvertragsbestimmungen des Lieferanten, kommen auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie denn wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, weil sie der Kunde vor Vertragsabschluss kannte und sich bei Vertragsabschluss oder später mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt hatte, die AGB- rechtliche Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB zur Anwendung.
Halten sie dieser Inhaltskontrolle nicht stand, besteht weder ein Preisänderungsrecht zugunsten des Lieferanten bei steigenden Kosten noch eine Verpflichtung des Lieferanten zur Preisanpassung zugunsten der Kunden bei rückläufigen Kosten, sondern beide Vertragsteile bleiben an den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gebunden.
Hatte man jedoch mit dem Lieferanten bei Vertragsabschluss an einem Tisch gesessen (oder gestanden) und wurden die Vertragspunkte einschließlich der Regelung über Preisänderungen individuell ausgehandelt und vertraglich vereinbart, handelt es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB und es findet deshalb keine Inhaltskontrolle statt. Dann muss man ggf. mit dem Vertragsmurks leben, den man individuell ausgehandelt und vertraglich vereinbart hatte.
Denn wer etwa individuell vereinbart hatte, dass sich der Strompreis prozentual im selben Umfange ändern soll wie der Hackfleischpreis des Metzgers an der Ecke oder der Preis für eine bestimmte Sorte Hundefutter eines bestimmten Herstellers und die Preisänderung solle mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder durch einen entsprechenden Ruf des Muezzin in Mekka wirksam werden, der wird sich bei seinen individuellen Vertragsverhandlungen schon etwas dabei gedacht haben.
Es ist nicht so, dass ich mich nicht hätte noch volkstümlicher ausdrücken können. Nur ob es dann mehr gefallen hätte, wage ich doch sehr zu bezweifeln. ;)
userD0010:
@RR-E-ft
@tomxl
Die sechswöchige Benachrichtigungsfrist ist nun in der 2. Woche abgelaufen.
Dass es nicht auf den Zugang der Benachrichtigung, sondern nur auf den Versand (oder vielleicht auch nur die Absicht dazu, weil man ja in der Datenbank erfasst ist) ankommt, ist da Eine. Dass man einen funktionierenden Briefkasten für den Empfang der lieben Post benötigt, dürfte Allgemeinstandard sein.
Ein heutiger Werbebrief der RWE, in dem ein längerfristiger Festpreis (bis 30.06.2013) ab den 01,08,2010 mit 23,44 Cent/kWh angeboten wird, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen auch als Erklärung eines neuen Verbrauchspreises ab gleichen Datums, auch wenn dieser Werbebrief einen neuen Vertrag für RWE Strom 36 max nebst portofreiem Rückumschlag enthält.
So verkleidet man eine Preiserhöhung mit einem neuen, ach so tollen Vertrag, der einen besonderen Vorteil bietet, nämlich 3 Jahre Planungssicherheit, wobei man diesen tollen Vertrag vorzeitig nach zwei Jahren kündigen kann.
Und dann?
Und wie bei Cleveren so üblich, enthält der Brief als Datum: BOCHUM im JUNI
RR-E-ft:
Wer das Vertragsangebot von RWE zum Abschluss eines Sondervertrages mit Preisgarantie und Mindestvertragslaufzeit mit Freiumschlag annimmt, bei dem ist garantiert, dass die nachhaltig um 4 Ct/ kWh gesunkenen Großhandelspreise ihn jedenfalls nicht erreichen, mit selbst gewählter Garantie. Er verzichtet auf seinen bisherigen Anspruch als grundversorgter Kunde auf Weitergabe gesunkener Großhandelspreise (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Die Preisgarantie betrifft nur die nachhaltige Entwicklung der (um 4 Ct/ kWh gesunkenen) Großhandelspreise für Elektrizität und der Netzentgelte.*Ausgenommen sind Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie Änderungen der Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage.
Die von vielen besorgte Erhöhung der EEG- Umlage kommt also bei den Kunden mit Garantievertrag an.
Das schafft Planungssicherheit, für RWE Vertrieb AG.
RWE begibt sich damit auf das Niveau der Anbieter von Kaffefahrten. Es steht zu hoffen, dass die Verbraucherzentrale NRW genauso davor warnt.
Die maximale Mogel- Dose, wie sich aus den obigen Ausführungen des Vattenfall- Chefs Hatakka über die nachhaltig um 4 Ct/ kWh gesunkenen Großhandelspreise und einen Anstieg der Strompreise für Haushaltskunden zum 01.01.2011 wegen gestiegener EEG- Umlage ergibt.
Interview mit Vattenfall- Chef Hatakka in der FAZ
--- Zitat ---2010 ist kein einfaches Jahr, da Ebit und Cash-Flow aufgrund der Entwicklung der Großhandelspreise an der Strombörse unter Druck sind. Der Börsenpreis für Strom ist binnen zwei Jahren von 90 auf 50 Euro zurückgegangen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Beim reinen Großhandelspreis, der durch Angebot und Nachfrage an der Strombörse entsteht, gehen wir davon aus, dass er die nächsten zwei, drei, vielleicht vier Jahre eher auf dem heutigen Niveau von 50 bis 55 Euro je Megawattstunde bleiben wird.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Wann steigen die Haushaltsstrompreise?
In diesem Jahr werden wir unsere Preise nicht mehr erhöhen. Der 1. Januar 2011 ist theoretisch der früheste Termin für eine Anpassung der Preise wegen der Umlagen für erneuerbare Energien durch den Gesetzgeber.
--- Ende Zitat ---
userD0010:
Das sog. Sonderangebot der RWE ist toll verpackt.
Auf dem Umschlag steht blau untermalt WICHTIGE VERTRAGSINFORMATION UND NEUES ANGEBOT.
Nanu, sollte man denken !
Und wenn man dann aufmerksam den sog. Auftrag RWE Strom 36max liest, findet man doch Methoden á la Kaffeefahrten.
Da spricht man doch zum Vertrag RWE 36max in Abs. 3 von einer Preisgarantie bis zum 30.06.2013, allerdings im Unterabsatz 3.4 nennt man die Vertrags-Erstlaufzeit bis zum 30.06.2012, die sich jeweils um ein Jahr verlängert, sofern nicht gem. Ziff. 14.1 b und 15.5 gekündigt. (Fragt sich doch, ob dies die Hintertür für RWE ist, auszusteigen, wenn sich die Sache nicht optimal rechnet)
Ein weiteres \"Schnäppchen\" findet sich unter der Rubrik Einzugsermächtigung.
Da heisst es:
Erteilen Sie RWE keine Einzugsermächtigung, behält RWE sich vor, eine Bearbeitungsgebühr von 2,00 Euro brutto pro Überweisung mit der Jahresrechnung zu berechnen.
WIR SOLLTEN AUFPASSEN, DASS UNS DER VORWEGGEHER NICHT DEMNÄCHST NOCH EINE WEITERE GEBÜHR AUFERLEGT, WENN WIR NICHT DEN VERBRAUCH FÜR EIN JAHR IM VORAUS BEZAHLEN !
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