Wichtig ist, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass sich über Angebot und Nachfrage überhaupt erst einmal ein
einheitlicher Marktpreis für Erdgas herausbilden kann. Einer solchen Marktpreisbildung steht entgegen, wenn erhebliche Gasmengen absatzseitig langfristig gebunden und deshalb als notwendige Liquidität dem Markt entzogen sind.
Dann spielen E.ON Ruhrgas & Co. mit einigen Kunden wieder langfristig HEL-Preisbindung, mit anderen wieder langfristig HSL- Preisbindung, mit wieder anderen langfristig Kohle- Preisbindung und was den Brüdern noch so alles Drolliges einfallen mag. Der Erfindungsreichtum kannte dabei schon bisher kaum Grenzen.
All diese - in langfristigen Bezugsverträgen angeblich notwendigen Preiskopplungen - geben weder die Entwicklung der Erdgasimportpreise (Wert der importierten Ware Erdgas an der deutschen Grenze) noch der Spotmarktpreise wieder.
Sie sind deshalb selbst als Spannungsklauseln
völlig ungeeignet zur Anpassung an einen im Wettbewerb frei gebildeten
Marktpreis für Erdgas, wie der Bundesgerichtshof (kein anderer als der oft gescholtene VIII. Zivilsenat des BGH) in seinen Entscheidungen vom 24.03.2010 völlig zutreffend festgestellt hatte.
Das Bundeskartellamt schickt sich deshalb mit der jüngsten Entscheidung wohl an, \"mit dem Hintern einzureißen\", was gerade als Voraussetzung für einen einsetzenden Wettbewerb auf dem Gasmarkt so langwierig wie mühselig geschaffen wurde.
Für den beherzten Gaskunden der Stadtwerke kommt dann nämlich - am Ende der Lieferkette - wieder dieser grobe Unfug heraus:
Gaspreiserhöhung zum 01.08.10 um 0,65 Ct/ kWh (netto)Will man jedoch die Bildung eines Marktpreises für ein Gut wie Erdgas, muss man dafür Sorge tragen, dass Angebot und Nachfrage an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit (Markt) aufeinandertreffen.
Das Angebot an Erdgas auf dem deutschen Markt bestimmt sich nun einmal nach den importierten Gasmengen und den wenigen im Inland geförderten Gasmengen, das über diese verfügbaren Mengen aggregierte Angebot muss an einem Markt placiert werden, wo es auf die Nachfrage der Marktgegenseite trifft.
Wenn das weiterhin nicht gelingt, kann sich auch kein im Wettbewerb gebildeter Preis für Erdgas herausbilden.
Die Frage, die sich stellt ist die, wer die Kompetenz und die Macht hat, einen solchen notwendigen Markt, der bisher nicht besteht, zu schaffen. Die Energiekonzerne, der Bundeswirtschaftsminister, das Bundeskartellamt, das BAFA...? Schon klar: Eher nicht bei einem Zivil- oder Kartellgericht.
Es bedarf zum einen entsprechender Gestaltungsmacht und darüber hinaus eines enstprechenden Gestaltungswillens.
Wo bzw. bei wem finden wir beides?!
Wir haben es beim Gas - was Import und Erzeugung betrifft - mit einem Oligopol zu tun. Dessen Marktmacht im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs zu beschränken, ist Aufgabe des Staates.
Ich meine, es sei wohl der Gesetzgeber gefordert, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen.