Sehr geehrter Herr Kollege,
wie soeben telefonisch besprochen anbei die \"Bedingungen für Sonderabkommen über die Lieferung von Erdgas an Haushalte und Gewerbe\" der Stadtwerke Erfurt Gasversorgung GmbH. Deren Ziff. 2.6. verweist auf \"Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Erfurt Gasversorgung GmbH zur AVBGasV\".
Letztere - ebenfalls anbei - enthielten in der seit 1.Mai 1993 gültigen Fassung unter \"G. Preisanpassung\" eine ganz besondere Preisanpassungsklausel, die sich nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls als unwirksam erweist (BGH KZR 2/07, VIII ZR 56/08].
Die Existenz dieser besonderen AGB der Stadtwerke Erfurt Gasversorgung GmbH für die Sonderabkommen über die Belieferung mit Erdgas an Haushalte und Gewerbe muss auch von Ihnen in den laufenden und zukünftigen Verfahren beachtet werden.
Nicht ausgeschlossen werden kann deshalb wohl, dass bisherige Entscheidungen wegen wahrheitswidrigen Vortrages der Stadtwerke zur jeweiligen Vertragssituation der Kunden auf Prozessbetrug gründen können.
Dies betrifft insbesondere die Verfahren LG Erfurt, Urt. v. 11.04.2008, Az. 2 S 400/06; LG Erfurt, Urt. v. 18.02.2010, Az. 1 S 337/08; AG Erfurt, Urt. v. 09.06.2010 Az. 14 C 2285/09; AG Erfurt, Urt. v. 12.05.2010, Az. 11 C 2264/08.
Dort wurde - soweit ersichtlich - von den Stadtwerken stets behauptet, es habe für die Belieferung von Haushaltskunden mit Erdgas in Sonderabkommen keine besonderen Vertragsbedingungen gegeben, die von den Bedingungen der AVBGasV abwichen. Das Gegenteil ist richtig, was durch die Existenz der nun hier bekannt gewordenen entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Erfurt Gasversorgung GmbH eindeutig belegt wird.
Der Vortrag wurde bedauerlicherweise auch über Ihre Kanzlei in die Verfahren eingeführt, die möglicherweise als Werkzeug benutzt wurde, um den Ausgang der jeweiligen Prozesse entsprechend zu beeinflussen.
Wäre den Gerichten die Verwendung entsprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Erfurt Gasversorgung GmbH zu \"Sonderabkommen über die Lieferung von Erdgas an Haushalte und Gewerbe\" bekannt gewesen, hätten die entsprechenden Prozesse wohl anders ausgehen müssen (BGH VIII ZR 327/07, VIII ZR 6/08, VIII ZR 246/08].
Dies ist den Stadtwerken Erfurt spätestens seit Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2008, Az. KZR 2/07 bekannt.
Gegen das Urteil des AG Erfurt v. 12.05.2010 Az. 11 C 2264/08 sowie den Beschluss vom 22.06.2010 über die Zurückweisung der Gehörsrüge gem. § 321a ZPO wurde Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt. Die Geschäftsstelle des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts bestätigte deren Eingang. Die Verfassungsbeschwerde ist unter dem dortigen Aktenzeichen 1 BvR 2049/10 eingetragen.
Freundliche kollegiale Grüße
Rechtsanwalt