In dem Rechtsstreit
SWE Energie GmbH ./.
Az. 11 C 2264/08
erhebe ich namens und in Vollmacht des Beklagten form- und fristgerecht
Gehörsrüge gem. § 321a ZPO
gegen das am 17.05.2010 zugestellte Endurteil des Amtsgerichts Erfurt, Az. 11 C 2264/08.
Begründung:
Die Entscheidung gründet in mehrfacher Hinsicht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs.
A.
.....
B.
I.
Die Entscheidung gründet auf der unzutreffenden Annahme, die Vertragsverhältnisse der Parteien seien allein durch Gasentnahme gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV zustande gekommen.
Dies übergeht in entscheidungserheblicher Weise den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 14.11.2008 auf Seite 3, wonach die Belieferung zu Sonderabkommen jeweils vor Lieferbeginn vereinbart wurde und beim Vertragsabschluss, der der Gasentnahme jeweils vorausging eine Belieferung zu den Bedingungen der AVBGasV nicht vereinbart wurde.
Ausdrücklich heißt es dort:
„Schließlich wurde dem Beklagten unstreitig der Vertragsabschluss für die Abnahmestelle .... am 13.06.1997 (nach dem erfolgten Vertragsabschluss!) nachträglich bestätigt, zeitlich noch vor der Aufnahme der Gaslieferung, welche die Klägerin erst auf den 13.07.1997 datiert.“
Die Entscheidung gründet weiter darauf, maßgeblich für die Abrechnung wären stets die öffentlich bekannt gemachten Tarife gewesen.
Dies übergeht den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 14.11.2008 auf Seite 3:
„Der Beklagte war kein Tarifkunde. Seine Belieferung erfolgte nicht zu öffentlich bekannt gegebenen allgemeinen Tarife der SWE Gasversorgung GmbH.“
In der Klageerwiderung vom 09.10.2008 auf Seite 5 hatte der Beklagte erklärt:
„Die Belieferung mit Erdgas erfolgte nicht aufgrund der Allgemeinen Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 zu den jeweiligen Allgemeinen Tarifen bzw. gem. § 36 Abs. 1 EnWG zu den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung, sondern aufgrund abgeschlossener Sonderabkommen. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 15.08.2008 dem Beklagten gegenüber die Kündigung der bestehenden Verträge zum 30.09.2008. Beweis: Vorlage des Schreibens vom 15.08.2008 im Bestreitensfall Bei einer Belieferung aufgrund einer gesetzlichen Anschluss- und Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG ist das Recht des Grundversorgers zur Kündigung ausgeschlossen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV).“
In den vorgelegten Vertragsbestätigungsschreiben vom 13.06.1997 und vom 19.12.2000 wurde auch nicht die Belieferung zu den Bedingungen der AVBGasV bestätigt, sondern bezeichnet sind „Allgemeine Bedingungen der Stadtwerke Erfurt Gasversorgung (AVBGasV)“ bei denen es sich im Gegensatz zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21.06.1979 (BGBl. I S. 676) nur um Allgemeine Geschäftsbedingungen der SWE Gasversorgung GmbH für Normsonderverträge handeln konnte.
Mit dem Verordnungstext inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gasversorger für Normsonderverträge sind vollkommen üblich.
Ein entsprechender Fall liegt der zutreffenden Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24.06.2009 Az. VI- 2- U (Kart) 14/08 zu Grunde, welche wir als
Anlage B 15
vorlegen.
Dort heißt es in Rn. 46:
„Die Beklagte hat nicht auf die Geltung der AVBGasV hingewiesen. In Ihrem Schreiben vom 18.September 2002 verweist sie lediglich auf die „Allgemeine Versorgungsbedingungen (AVB)“. Damit ist bereits nicht klar, dass damit die AVBGasV gemeint gewesen ist. Unter „Allgemeine Versorgungsbedingungen (AVB)“ werden typischerweise Allgemeine Versorgungsbedingungen von Versorgungsunternehmen verstanden. Das sich darunter die anders bezeichneten AVBGasV verbergen sollen, kann der Kunde (und konnten) die Kläger nicht erkennen.“
Unzutreffend ist die der Entscheidung zu Grunde gelegte Erwägung, der Abschluss eines Sonderabkommens erfordere darüber hinaus individuelle Vereinbarungen der Parteien (vgl. OLG Düsseldorf, Rn. 32 ff.).
Hierzu verweisen wir auch auf die mit der
Anlage B 16
vorgelegte Entscheidung des OLG Dresden, Urt. v. 26.01.2010 Az. 14 U 983/08 unter II. 3 a).
Weiter verweisen wir auf die bereits mit Schriftsatz vom 15.12.2008 vorgelegte Entscheidung des Kammergerichts Berlin, Urt. v. 28.10.2008 Az. 21 U 160/06 auf Seite 12 ff., wonach nur der allgemeinste, höchste Tarifpreis unter mehreren ein Allgemeiner Tarif des Gasversorgers ist. Die Entscheidung des Kammergerichts wurde durch den BGH VIII ZR 312/08 bestätigt.
Weiter verweisen wir auf die ebenfalls mit Schriftsatz vom 15.12.2008 vorgelegten Urteile OLG Oldenburg v. 05.09.2008 Az. 12 U 49/07 und LG Hannover, Urt. v. 28.10.08 Az. 21 O 104/06.
Hierin stimmen alle genannten Entscheidungen der OLG überein.
Der Bundesgerichtshof stellt in den Entscheidungen vom 15.07.2009 VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08; vom 28.10.09 VIII ZR 320/07; vom 13.01.10 VIII ZR 81/08 und vom 27.01.10 VIII ZR 326/08 insbesondere auf Erdgas- Sonderabkommen ab, deren Preisänderungsklauseln mit § 4 AVBGasV/ § 5 GasGVV inhaltsgleich sind und die Gaspreise deshalb vom Gasversorger öffentlich bekannt gegeben werden.
II.
Die Entscheidung gründet unzutreffend darauf, der Klägerin habe in den zwei betroffenen, durch die versorgerseitige Kündigung vom 15.08.2008 beendeten Vertragsverhältnissen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugestanden.
Dafür, dass die Bestimmung des § 4 AVGasV etwa gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 II BGB als Allgemeine Geschäftsbedingung in die Vertragsverhältnisse einbezogen wurde, hat die Klägerin schon nichts dargetan.
III.
Die Entscheidung gründet darauf, die Klägerin habe dem Beklagten mit Schreiben vom 12.07.2007 Testate der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PriceWaterHouseCoopers (PWC) übersandt, aus denen sich entnehmen lasse, dass die Preisanpassungen stets nur auf eigenen Bezugskostensteigerungen beruhten.
Damit wurde der Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung vom 09.10.2008 auf Seite 13 unter III 7., wonach eben dies bestritten wurde, übergangen.
IV.
Bereits in der Klageerwiderung vom 09.10.2008 auf Seite 19 unter VII. hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass die Kosten, die durch die Belieferung des Beklagten mit Erdgas entstanden, nach Vertragsabschluss, insbesondere unmittelbar vor und im hier streitgegenständlichen Zeitraum gestiegen waren.
Es wurde insbesondere mit Nichtwissen bestritten, dass etwaig die Bezugskosten gestiegen waren und weiter, dass ein etwaiger Anstieg der Bezugskosten nicht durch rückläufige Kosten an anderer Stelle kompensiert werden konnten.
Die Klägerin hat den bestrittenen Bezugskostenanstieg nicht unter Beweis gestellt.
Dem klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 04.11.2008 im Zusammenhang mit den als Anlagenkonvolut K 8 vorgelegten Bescheinigungen der PWC wie auch deren Inhalt hatte der Beklagte im Schriftsatz vom 14.11.2008 auf Seite 3 f. unter III. vollinhaltlich bestritten, wie auch den Bezugskostenanstieg.
Der Vortrag der Klägerin im Zusammenhang mit den angeblichen Testaten der (PWC), welche mit dem Anlagenkonvolut Anlage K 8, vorgelegt wurden wird ebenso vollständig mit Nichtwissen bestritten wie deren Inhalt: \"Bestritten wird insbesondere, - dass sich spezifische Gasbezugskosten in einem willkürlich gewählten Betrachtungszeitraum vom 01.10.2004 bis 28.02.2005 gegenüber einer willkürlich gewählten davor liegenden Basisperiode vom 01.01.2004 bis 30.09.2004 um 0,2678 Ct/ kWh erhöht haben, - dass sich spezifische Gasbezugskosten in einem willkürlich gewählten Betrachtungszeitraum vom 01.03.2005 bis 31.08.2005 gegenüber einer willkürlich gewählten davor liegenden Basisperiode vom 01.10.2004 bis 28.02.2005 um 0,3839 Ct/ kWh erhöht haben, - dass sich spezifische Gasbezugskosten in einem willkürlich gewählten Betrachtungszeitraum vom 01.09.2005 bis 31.12.2005 gegenüber einer willkürlich gewählten davor liegenden Basisperiode vom 01.03.2005 bis 31.08.2005 um 0,2824 Ct/ kWh erhöht haben, - dass sich spezifische Gasbezugskosten in einem willkürlich gewählten Betrachtungszeitraum vom 01.01.2006 bis 30.09.2006 gegenüber einer willkürlich gewählten davor liegenden Basisperiode vom 01.09.2005 bis 31.12.2005 um 0,4664 Ct/ kWh erhöht haben.\" Ein Bezugskostenanstieg bleibt weiter vollständig mit Nichtwissen bestritten. Bestritten ist und bleibt insbesondere, dass ein etwaiger Bezugskostenanstieg nicht vollständig durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden konnte. In den von der Klägerin mit dem Anlagekonvolut K 8 vorgelegten erkauften Bescheinigungen heißt es: „Die Ermittlung der Angaben zum Anstieg der spezifischen Gasbezugskosten liegt im Verantwortungsbereich der Geschäftsführer der Gesellschaft.“ [Also der SWE Gasversorgung GmbH selbst !] „Wir weisen darauf hin, dass neben den Gasbezugskosten noch andere Kostenbestandteile die Tarifpreise beeinflussen. …“ Mit Nichtwissen bestritten wird, dass den Erstellern der Bescheinigungen zur Verfügung gestellte Daten und Informationen zum Gasbezug (Bezugsverträge, Nachträge, Sonderregelung, monatliche Abrechnung, Tarifblätter etc.) zutreffend und vollständig waren. In der Klageerwiderung wurde bereits vorgetragen, dass solche erkauften Bescheinigungen keinen Beweiswert haben und im Verfahren nicht verwertet werden dürfen. Die Prüfung der für die Billigkeitskontrolle maßgeblichen Tatsachen obliegt dem Gericht und nicht einem von der SWE Gasversorgung GmbH beauftragten Wirtschaftsprüfer. Die entsprechenden Unterlagen sind deshalb dem Gericht zur Prüfung vorzulegen, damit dieses ggf. mit Hilfe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen eine eigene Prüfung vornehmen kann.
Der Beklagte verwies bereits in der Klageerwiderung vom 09.10.2008 auf Seite 26 darauf, dass entsprechende Bescheinigungen keine zulässigen Beweismittel sind und nahm darauf im Schriftsatz vom 14.11.2008 auf Seite 4 nochmals Bezug. Im Beschwerdeschriftsatz des Beklagten vom 07.05.2009 auf Seite 3 wurde nochmals ausdrücklich darauf verwiesen.
Auch dieser Vortrag des Beklagten wurde unter Verletzung des rechtlichen Gehörs übergangen.
Der BGH hat mit Urteil vom 08.07.09 VIII ZR 314/07 entschieden, dass das Bestreiten des Bezugskostenanstiegs durch den Kunden mit Nichtwissen auch bei Vorlage von Wirtschaftsprüferbescheinigungen genügt.
BGH, Urt. v. 08.07.09 VIII ZR 314/07 Rn. 22 f.
Allerdings vermag die Wirtschaftsprüferbestätigung als solche, anders als das Berufungsgericht meint, die Bezugskostensteigerungen nicht zu beweisen. Die Bestätigung ist einem Privatgutachten vergleichbar, bei dem es sich um Parteivortrag, nicht um ein Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO handelt. Die Bezugnahme des Gerichts auf eine als Parteivortrag zu behandelnde Bestätigung zu bestrittenen Tatsachen kann nicht dessen eigene Überzeugungsbildung durch Erhebung der angebotenen Beweise (hier: Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen) ersetzen (vgl. auch BVerfGE 91, 176, 181 ff.; BGHZ 116, 47, 58]. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger, wie die Revision mit Recht geltend macht, den Vortrag der Beklagten zu den Bezugskostensteigerungen einschließlich des Inhalts der Bestätigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in prozessual ausreichender Weise bestritten. Eine Partei darf sich über Tatsachen, die - wie hier die Entwicklung der Bezugskosten der Beklagten für die Kläger - nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können. Eine so genannte sekundäre Behauptungslast, bei der die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und es deshalb dem Prozessgegner ausnahmsweise zumutbar ist, sich die benötigten Informationen zu verschaffen, kommt im Streitfall von vornherein nicht in Betracht, weil die primär darlegungsbelastete Beklagte die maßgeblichen Tatsachen aus eigener Anschauung kennt (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 127/04, juris, Tz. 14 m.w.N.).
Die Kläger mussten daher nicht weiter substantiiert darlegen, warum die in der Bestätigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft benannten Unterlagen nicht aussagekräftig sein sollen und welche weiteren Unterlagen sie für erforderlich hielten. Die Klage hätte mithin nicht ohne Beweisaufnahme über die von der Beklagten behaupteten Bezugskostensteigerungen abgewiesen werden dürfen.
In der mündlichen Verhandlung am 14.04.2010 stellte der Unterzeichner dem Vorsitzenden ausdrücklich die Frage, ob jene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum fehlenden Beweiswert von Wirtschaftsprüferbescheinigungen dem Gericht bekannt sei, was vom Vorsitzenden bejaht wurde.
Der Beklagte musste deshalb nicht mit einer Entscheidung unter Missachtung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechnen,
Sofern das Gericht seiner Entscheidung eine andere Rechtsauffassung zu Grunde legen wollte, hätte es zur Meidung einer Überraschungsentscheidung hierzu eines Hinweises an den Beklagten gem. § 139 ZPO bedurft. Zudem hätte allein darin ein Grund für die beantragte Zulassung der Berufung gelegen.
V.
Der Beklagte hatte in der Beschwerdeschrift vom 07.05.2009 unter II 2. dd) ausgeführt:
Der Beklagte hatte darüber hinaus bestritten, dass ein etwaiger Bezugskostenanstieg nicht durch Kosteneinsparungen in anderen Bereichen vollständig ausgeglichen werden konnte. Die Klägerin hat zur Entwicklung der weiteren preisbildenden Kostenfaktoren des sog. Preissockels keinerlei Vortrag gehalten, obschon es – der Klägerin bekannt – für die Beurteilung der Billigkeit entscheidend darauf ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008, VIII ZR 138/07 Tz. 39):
Eine auf eine Bezugskostensteigerung gestützte Preiserhöhung kann allerdings - wie die Revisionserwiderung zu Recht einwendet - unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315, Tz. 26). Unter diesem Gesichtspunkt müssen jedenfalls die Kostenbestandteile des Preissockels in die Beurteilung der Billigkeit der Preiserhöhung einbezogen werden, auch wenn dieser in seiner Gesamtheit, wie ausgeführt (oben unter 1), einer Billigkeitskontrolle entzogen ist (vgl. Dreher, ZNER 2007, 103, 107).
Auch dieser Vortrag des Beklagten wurde unter Verletzung des rechtlichen Gehörs übergangen.
Die Klägerin trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Steigerung von Gasbezugskosten nicht durch anderweitige Kostensenkungen in der Gassparte kompensiert wurden (vgl. OLG Celle, Urt. v. 23.04.2009, Az. 13 U 160/06 (Kart), juris).
Dies ist auch zutreffend, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt.
BGH, Urt. v. 15.07.09 VIII ZR 225/07 Rn. 26:
§ 4 AVBGasV ermöglicht die Weitergabe von gestiegenen Bezugs kosten an Tarifkunden nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315, Tz. 26; 178, 362, Tz. 39). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Preisanpassungsbefugnis das Äquivalenzverhältnis wahren muss und dem Berechtigten nicht die Möglichkeit geben darf, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO, Tz. 25; Urteil vom 17. Dezember 2008, aaO, Tz. 18; BGHZ 176, 244, Tz. 18; Urteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 21; Urteil vom 21. September 2005, aaO, unter II 2).
Hierzu verweisen wir insbesondere auf das mit der
Anlage B 17
vorgelegte Urteil des LG Dortmund v. 20.08.2009 Az. 13 O 179/08 (Kart.).
Auf das Bestreiten des Beklagten hat die Klägerin im hiesigen Verfahren weder behauptet, noch unter Beweis gestellt, dass der bestrittene Bezugskostenanstieg nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren vollständig ausgeglichen werden konnte.
Dass es darauf ankommt und ankommen muss, ergibt sich aus der mit Schriftsatz vom 18.03.2009 vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Erfurt, Urt. v. 10.02.2009 Az. 1 HK O 46/08.
VI.
Das Gericht kann sich für seine Entscheidung nicht auf andere Urteile des Landgerichts Erfurt stützen.
1.
Die Entscheidung musste nach dem Behaupten und Bestreiten im hiesigen Verfahren erfolgen. Es stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn auf Feststellungen in Entscheidungen anderer Gerichte abgestellt wird, an den der Beklagte nicht beteiligt war und auf deren Ausgang er durch eigenes Bestreiten, Beweisangebote usw. keinen Einfluss nehmen konnte. Hierauf wurde bereits in der Klageerwiderung vom 09.10.2008 auf Seite 27 hingewiesen.
2.
Die Entscheidung des LG Erfurt vom 11.04.2008 (2 S 400/06) gründet im Wesentlichen darauf, dass das Gericht unzutreffend auf einen Beweiswert vorgelegter Wirtschaftsprüferbescheinigungen abgestellt hat, und im Übrigen auf einem einen unbestrittenen Bezugskostenanstieg.
Auf Seite 4 jener Entscheidung heißt es:
„Da die Klägerin insoweit bereits in erster Instanz bewiesen hat, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen auf den oben dargestellten – insoweit von der Beklagten nicht bestrittenen – Bezugspreissteigerungen beruhten, kann nicht deren Unbilligkeit angenommen werden.“
„Dies auch schon deshalb, weil sie unstreitig die Bezugskostensteigerungen nicht vollumfänglich an ihre Kunden weitergegeben hat.“
3.
Soweit das Gericht auf eine Entscheidung des LG Erfurt vom 18.02.2010 (1 S 337/08] abstellt, ist jenes Verfahren wie auch die zitierte Entscheidung dem Beklagten vollkommen unbekannt.
Das Gericht legt seiner Entscheidung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten angebliche Feststellungen aus jener Entscheidung zu Grunde.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2004 bis 31.03.2007 habe bereits das Landgericht Erfurt in einem früheren Verfahren festgestellt, dass die Preiserhöhung der Klägerin ausschließlich auf die erhebliche Bezugskostensteigerung von Gas zurückzuführen sei. Die Preiserhöhungen der Klägerin folgten insofern den jeweiligen Bezugskostensteigerungen. Sofern in einzelnen Betrachtungszeiträumen Differenzen auftauchten, hätten diese darauf beruht, dass die Klägerin die Preiserhöhungen auf der Bezugskostenseite nicht sogleich in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergegeben habe, sondern die Erhöhung in Stufen nachvollzogen habe.
Es ist davon auszugehen, dass auch jene Feststellungen, wenn es sich denn so in der Entscheidung finden sollten, auf der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO beruhten.
Entsprechenden tatsachenvortrag, den der Beklagte hätte bestreiten können, hat die Klägerin im Vorliegenden Verfahren schon nicht gehalten.
Es ist vollkommen unerfindlich, wie das Gericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten, solche Feststellungen, die es noch nicht einmal selbst getroffen hat, seiner Entscheidung zu Grunde legen kann. Selbst wenn das Gericht selbst diese Feststellungen in einem Parallelverfahren getroffen haben sollte, konnten solche nicht ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten in hiesiges Verfahren einbezogen werden.
4.
Dass Gericht kann und darf bei Meidung der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten seiner Entscheidung nur solche Tatsachenfeststellungen zu Grunde legen, die im hiesigen Verfahren gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden wurden oder aber auf Bestreiten mit zulässigen Beweismitteln bewiesen wurden.
Unbestrittene Tatsachenbehauptungen der Klägerin in diesem Sinne finden sich nicht, bestrittene Tatsachenbehauptungen wurden nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt, obschon der Klägerin aus der ihr bekannten Entscheidung BGH VIII ZR 138/07 um die Beweisbedürftigkeit wusste.
5.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht aus eigener Anschauung unmittelbare Kenntnis von der Kosten- und Erlösentwicklung der SWE Gasversorgung GmbH im streitgegenständlichen Zeitraum hat, welches es seiner Entscheidung zu Grunde legen konnte.
Hätte das Gericht über entsprechende unmittelbare Kenntnisse verfügt, hätte es zur Meidung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten diesen hierauf hinweisen müssen, was nicht geschehen ist.
VII.
Dem Gericht sind die divergierenden Entscheidungen des Amtsgerichts Erfurt zur ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts- Kammer für Handelssachen - als auch des Landgerichts Erfurt zur Billigkeit der Gaspreiserhöhungen der Klägerin bekannt. Diese ergeben sich aus der Akte.
Dass entsprechende Zahlungsansprüche wegen nicht erwiesener Billigkeit abgewiesen wurden, ergibt sich aus dem vorgelegten Urteil des LG Erfurt vom 11.02.2009 Az. 1 HK O 46/08.
Auch weitere Rechtsfragen hielt das Gericht immerhin zur Meidung divergierender Rechtsprechung mit Beschluss vom 22.04.2009 und 05.06.2009 für so gewichtig, auch ohne Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens festzustellen.
Nunmehr legt das Gericht – für den Beklagten vollkommen überraschend – seiner Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung die Auffassung zu Grunde, Zulassungsgründe gem. § 511 Abs. 4 ZPO lägen nicht vor, insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung und keine Erforderlichkeit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Hierbei hat sich das Gericht nicht damit auseinandergesetzt, dass das Landgericht Erfurt in seinem vorgelegten Urteil vom 11.02.2009 Az. 1 HK O 46/08 mit zutreffender Begründung die Berufung zugelassen hat.
Nachdem das Gericht gerade mit Rücksicht auf das so zugelassene Berufungsverfahren vor dem OLG Jena (Az. 5 U 250/09) das Verfahren mit Beschluss vom 22.04.2009 ausgesetzt hatte, ist die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung für den Beklagten vollkommen überraschend.
Das Gericht hätte zur Meidung der Verletzung rechtlichen Gehörs des Beklagten diesen darauf hinweisen müssen, dass es beabsichtigt, die Berufung nicht zuzulassen, um ihm die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.
Zulassungsgründe liegen vor, wofür wir uns auf die Zulassung der Berufung im Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11.02.2009 Az. 1 HK O 46/08 berufen.
Nach alldem gründet das Urteil in mehrfacher Hinsicht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten.
Sollte das Gericht weiteren Vortrag für notwendig erachten, wird ausdrücklich um einen richterlichen Hinweis gem. § 139 ZPO gebeten.
Für den Beklagten:
Rechtsanwalt