Schlicht ignoriert hat das OLG Celle den Vortrag des EVU, wonach dieses auf dem Markt im Wettbewerb stehe und deshalb seine Preise nicht gem. § 315 Abs. 3 BGB überprüfbar seien.
Dass dieses Argument das OLG Celle nicht beeindruckt hat, sieht man ja aus der Urteilsbegründung selbst. Trotzdem scheint dieses Argument (zumindest auf Versorgerseiten) sehr beliebt zu sein. Ganz abgesehen davon, dass dieses Argument einer dogmatischen Grundlage entbehrt, greift doch das ein oder andere Gericht selbiges auf. Ist es doch eine schicke Sache, eine aufwändige und unbeliebte Billigkeitsprüfung in den Orkus zu schicken.
Was hat der Markt und der Wettbewerb mit der Billigkeitsprüfung zu schaffen ? Zunächst mal vorerst nichts, weil die Billigkeitsprüfung (§ 315 Abs. 3) das Gegenstück der einseitigen Rechtsmacht (§ 315 Abs. 1) ist , um Willkür zu verhindern. Beide Elemente bedingen sich gegenseitig. Sie sind Ausdruck des materiellen Gerechtigkeitsgebotes.
Wer also einer Partei die Billigkeitsprüfung wegnehmen will, der handelt selbst willkürlich und/oder macht sich ggf. zum Werkzeug der Willkür.
Also sind Markt/Wettbewerb und Billigkeit keine Ausschlußfaktoren, weshalb sie zunächst vorerst nichts miteinander zu schaffen haben.
Im Rahmen der Billigkeit könnte es aber, und jetzt kommen beide Faktoren in Berührung, auf eine Marktpreis oder einen Wettbewerbspreis ankommen. Das hat der BGH am 19.11.2008 (VIII ZR 138/07, Tz. 48 ff. ) ja ausführlich dargestellt. Und wer da in der Jurisprudenz nach Sachvortrag sucht, der diesen Kritereien des BGH gerecht werden könnte, der sucht (jedenfalls soweit ich das überblicke) vergeblich.
Am 19.11.2008 ließ der BGH dann aber wieder (sibillinisch) offen, ob es im Rahmen des § 315 BGB überhaupt auf einen Vergleichspreis ankommen könne (Tz. 48 ).