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Autor Thema: OLG Koblenz, Urt.v. 25.02.10 Az. U 272/09 (Kart)  (Gelesen 7878 mal)

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Offline RR-E-ft

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OLG Koblenz, Urt.v. 25.02.10 Az. U 272/09 (Kart)
« am: 20. Mai 2010, 21:04:57 »
OLG Koblenz, Urt.v.25.02.10 Az.U 272/09 (Kart)

Anmerkung von Prof. Markert

Abgesehen von der zutreffend erscheindenden Kritik von Herrn Prof.Markert zeigt das Urteil des OLG Koblenz gleichwohl auf, worauf es für die Billigkeitskontrolle bei Tarifkunden ankommen kann.

Nicht nachvollziehbar erscheint, dass das OLG Koblenz am Ende der Enstscheidung von einer gerichtlichen Preisneubestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB spricht:

Nach BGH X ZR 60/04 und VIII ZR 240/90 erfordert die gerichtliche Ersatzbestimmung jedoch neben der Feststellung der Unbilligkeit weiter einen Antrag des Versorgungsunternehmens sowie entsprechende Darlegungen des Versorgungsunternehmens, die eine Ersatzbestimmung überhaupt ermöglichen.

Weder in der Ausgangsentscheidung des LG Koblenz vom 03.03.2009 noch in der Entscheidung des OLG Koblenz ist indes ein entsprechender Antrag des Versorgungsunternehmens auf gerichtliche Ersatzbestimmung ersichtlich, weshalb eine solche unzulässig sein dürfte (§ 308 ZPO).

Offline uwes

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OLG Koblenz, Urt.v. 25.02.10 Az. U 272/09 (Kart)
« Antwort #1 am: 24. Mai 2010, 18:15:17 »
Es ist selten aber konsequent, keine Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Erstgericht zu erheben.

Markert trifft den wunden Punkt der Entscheidung genau. Es ist schon fast peinlich, mit welchen dogmatischen Fehlern das Urteil besetzt ist.

Woraus sich im Falle eines Sonderkundenvertrages ein Preisanpassungsrecht ergeben soll, bleibt völlig offen.

Richtig und konsequent wäre es gewesen, wenn der Kartellsenat seine \"gewissen dogmatischen Bedenken\" gegen die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH einmal näher ausgeführt hätte. Schließlich scheint der Senat des OLG Koblenz ja den \"rechtsgeschäftlichen Willen\" des Kunden, eine Preiserhöhung stillschweigend zu akzeptieren, nicht ausdrücklich zu sehen.
Wenn das OLG dieser Rechtsprechung nicht zu folgen vermochte, warum hat es dann nicht genau so konsequent seine offenbar abweichende Auffassung begründet und die Revision zugelassen?

Durchaus denkbar, dass der Kartellsenat des BGH für die Revision zuständig gewesen wäre.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

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OLG Koblenz, Urt.v. 25.02.10 Az. U 272/09 (Kart)
« Antwort #2 am: 25. Mai 2010, 13:35:44 »
In der Ausgangsentscheidung heißt es:

Zitat
Mit der ausdrücklichen Einbeziehung der AVBGasV haben die Parteien ihren Willen zum Ausdruck gebracht, daß auch ihre vertragliche Beziehung den allgemeinen Regeln, wie sie für Tarifkunden gelten, unterworfen sein sollte.

Eine solche ausdrückliche Einbeziehung spräche gerade gegen einen Tarifkundenvertrag. Bei letzterem bedarf es wegen der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 1 AVBGasV keinerlei vertraglichen Einbeziehung. Ob tatssächlich eine wirksame Einbeziehung gem. Art. 229 § 5 Satz 2 i.V.m. § 305 II BGB vorlag, ist nicht ersichtlich (siehe auch Hinweisbeschluss des LG Frankfurt/ Oder vom 11.05.10).

Offline tangocharly

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OLG Koblenz, Urt.v. 25.02.10 Az. U 272/09 (Kart)
« Antwort #3 am: 08. Juni 2010, 19:04:15 »
Schlicht ignoriert hat das OLG Celle den Vortrag des EVU, wonach dieses auf dem Markt im Wettbewerb stehe und deshalb seine Preise nicht gem. § 315 Abs. 3 BGB überprüfbar seien.

Dass dieses Argument das OLG Celle nicht beeindruckt hat, sieht man ja aus der Urteilsbegründung selbst. Trotzdem scheint dieses Argument  (zumindest auf Versorgerseiten) sehr beliebt zu sein. Ganz abgesehen davon, dass dieses Argument einer dogmatischen Grundlage entbehrt, greift doch das ein oder andere Gericht selbiges auf. Ist es doch eine schicke Sache, eine aufwändige und unbeliebte Billigkeitsprüfung in den Orkus zu schicken.

Was hat der Markt und der Wettbewerb mit der Billigkeitsprüfung zu schaffen ? Zunächst mal vorerst nichts, weil die Billigkeitsprüfung (§ 315 Abs. 3) das Gegenstück der einseitigen Rechtsmacht (§ 315 Abs. 1) ist , um Willkür zu verhindern. Beide Elemente bedingen sich gegenseitig. Sie sind Ausdruck des materiellen Gerechtigkeitsgebotes.

Wer also einer Partei die Billigkeitsprüfung wegnehmen will, der handelt selbst willkürlich und/oder macht sich ggf. zum Werkzeug der Willkür.

Also sind Markt/Wettbewerb und Billigkeit keine Ausschlußfaktoren, weshalb sie zunächst vorerst nichts miteinander zu schaffen haben.

Im Rahmen der Billigkeit könnte es aber, und jetzt kommen beide Faktoren in Berührung, auf eine Marktpreis oder einen Wettbewerbspreis ankommen. Das hat der BGH am 19.11.2008 (VIII ZR 138/07, Tz. 48 ff. ) ja ausführlich dargestellt. Und wer da in der Jurisprudenz nach Sachvortrag sucht, der diesen Kritereien des BGH gerecht werden könnte, der sucht (jedenfalls soweit ich das überblicke) vergeblich.

Am 19.11.2008 ließ der BGH dann aber wieder (sibillinisch) offen, ob es im Rahmen des § 315 BGB überhaupt auf einen Vergleichspreis ankommen könne (Tz. 48 ).
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Offline RR-E-ft

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OLG Koblenz, Urt.v. 25.02.10 Az. U 272/09 (Kart)
« Antwort #4 am: 09. Juni 2010, 00:16:28 »
OLG Celle?

Offline tangocharly

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OLG Koblenz, Urt.v. 25.02.10 Az. U 272/09 (Kart)
« Antwort #5 am: 09. Juni 2010, 10:46:50 »
Danke für den Hinweis.
Multitasking ist halt für Männer immer noch ein Problem.

Selbstverständlich muß es heißen:

OLG Koblenz
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Offline RR-E-ft

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OLG Koblenz, Urt.v. 25.02.10 Az. U 272/09 (Kart)
« Antwort #6 am: 09. Juni 2010, 12:37:07 »
Dann ist die Anmerkung zu OLG Koblenz wohl eher polemisch gemeint. ;)

Dass der grundversorgte Kunde die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle als Option auch dann hat und auch ein Sondervertragskunde haben muss, wenn er anlässlich einer einseitigen  Preisänderung den Vertrag kündigen und zu einem anderen Lieferanten wechseln kann (also Gas- zu- Gas- Wettbewerbsangebote am Markt bereits bestehen), ergibt sich schon unzweifelhaft aus BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20, 36).

Besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers, so ist dieses immer anhand dessen eigener Kostenentwicklung unter Einschluss aller preisbildenden Kostenfaktoren zur der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung verpflichtet, weil der eigene Gewinnanteil am vereinbarten Vertragspreis nicht nachträglich erhöht werden darf.

Der Gewinnanteil am Vertragspreis wird unzulässig erhöht entweder durch Preiserhöhungen, die über den tatsächlichen Kostenanstieg hinausgehen oder durch Unterlassen oder Verzögern von Preissenkungen bei rückläufigen Kosten.

Siehe auch hier.

Betrug durch Verbrauchsabrechnungen?

Der Strafsenat des BGH hat entschieden, dass den Kunden eines Versorgungsunternehmens durch die zur Abrechnung gestellten entgegen gesetzlicher Verpflichtung  unbillig zu hoch kalkulierten Tarife ein Schaden entsteht!

Offline tangocharly

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OLG Koblenz, Urt.v. 25.02.10 Az. U 272/09 (Kart)
« Antwort #7 am: 09. Juni 2010, 20:39:36 »
Zitat
Zitat @RR-E-ft
Dass der grundversorgte Kunde die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle als Option auch dann hat und auch ein Sondervertragskunde haben muss, wenn er anlässlich einer einseitigen Preisänderung den Vertrag kündigen und zu einem anderen Lieferanten wechseln kann (also Gas- zu- Gas- Wettbewerbsangebote am Markt bereits bestehen), ergibt sich schon unzweifelhaft aus BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20, 36).

Wo lesen Sie aus der Textpassage des Urteils vom 15.07.2009 (Tz 36) heraus, dass dem Sondervertragskunden die Billigkeitsprüfung eröffnet ist ?

Zitat
Tz 36
Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Ver-trag lösen und den Anbieter wechseln. Daraus folgt, dass den Haushaltsson-derkunden im Zusammenhang mit einer entsprechend den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung gestalteten Preisanpassungsregelung ein § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV entsprechendes Kündigungsrecht eingeräumt wer-den muss, um eine sachliche Gleichbehandlung von Grundversorgungskunden und Haushaltssonderkunden in jeder Hinsicht zu gewährleisten. Das ist Vor-aussetzung dafür, dass eine derartige Preisanpassungsregelung in einem Haushaltssonderkundenvertrag einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB standhält. Dann kann das Kündigungsrecht aber nicht zugleich als Kompensati-on für eine unangemessene Benachteiligung der Haushaltssonderkunden die-nen, die sich daraus ergibt, dass die Preisanpassungsregelung als solche zum Nachteil des Kunden von den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung abweicht.

Wenn der \"weite Maßstab der Billigkeit\" die Transparenzprüfung des § 307 BGB nicht bestehen können soll, dann wird mit Spannung der Begründung des VIII. Senats  entgegen gesehen, wie dieser bei Einbeziehung der AVBGasV/GasGVV (§ 305 Abs. 2 BGB) - die dann als Vertragsregel (Klauselmäßige Bedingung) dem § 307 BGB unterfällt - hierbei zur Quadratur des Kreises kommen will, ohne sich mit den früheren Entscheidungen des Kartellsenats zu reiben.
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Offline RR-E-ft

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OLG Koblenz, Urt.v. 25.02.10 Az. U 272/09 (Kart)
« Antwort #8 am: 09. Juni 2010, 20:52:52 »
Ich hatte unter anderem Folgendes gelesen:


Zitat
BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 56/08 Rn. 27, juris:

Mit einer unveränderten Übernahme von § 5 GasGVV in das Sonderkundenverhältnis wird das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, Sonderkunden nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als Tarifkunden (Grundversorgungskunden). Es ist nicht ersichtlich, dass dafür im Bereich von Sonderverträgen höhere Anforderungen an die Bestimmtheit und die Konkretisierung einer Preisanpassungsregelung gestellt werden müssten, als sie im Bereich der Grundversorgung durch § 5 GasGVV unmittelbar erfüllt werden. Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Grundversorgungskunden eine Überprüfung von Preisänderungen nach § 315 BGB offen. Stimmt die zu beurteilende Preisanpassungsklausel mit § 5 GasGVV inhaltlich überein, das heißt, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt danach eine unangemessene Benachteiligung des Sonderabnehmers nicht vor (ebenso Ulmer in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 310 BGB Rdnr. 97, 101, 106, für § 4 AVBEltV; Graf von Westphalen, ZIP 2008, 669, 673; Rosin/Mätzig, RdE 2008, 225, 227 ff.).

Offline tangocharly

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« Antwort #9 am: 10. Juni 2010, 19:44:56 »
Anders bereits

BGH, 13.07.2004, KZR 10/03 (Seite 21)
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