BGH VIII ZR 222/16 vom 05.10.2016Den Zahlungseingang der Miete bestimmt § 556 b Abs. 1 BGB, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
In vielen Mietverträgen findet sich die Klausel, dass es bei der Zahlung nicht auf die Absendung sondern auf den Eingang des Geldes ankommt.
Der BGH hat dazu entschieden, dass es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf ankommt,
"dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter - bei ausreichend gedecktem Konto - seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt."Eine Kündigung des Mietvertrages wegen wiederholtem Zahlungsverzug ist daher unwirksam.
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Wolfgang_AW