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Autor Thema: Preisänderung bei Flüssiggas  (Gelesen 7708 mal)

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Offline polga

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Preisänderung bei Flüssiggas
« am: 05. September 2005, 14:31:18 »
Hallo Forum,

habe mit einem Flüssiggasanbieter eienen Liefervertrag. Der Tank steht auf meinem Grundstück und meiner Betonplatte. Im Haus befindet sich ein Gaszähler. Mißt den m³ - Durchfluss. Abrechnung erfolgt über Umrechnung in kwh einmal im Jahr. Der Zähler gehört auch der Firma.
Im Vertrag habe ich u.a. folgende Passagen stehen.

1. \"Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart, gelten die jeweils gültigen (AVBGasV) vom 21.07.1979

2. Zur Preisänderung

\"Die .... ist berechtigt, den Gaspreis zu ändern, wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten der ... erfolgt. Änderungen des Gaspreises werden dem Kunden angezeigt.

Kann ich mich gegen die Preiserhöhung jetzt zum 1.9. 05 (ca. 10%) mit dem im Forum mehrfach erwähnten Formular wegen Unbiiligkeit nach § 315 BGB wehren ??

Falls ich mich mit Hilfe dieses Formulars dagegen wehren kann, ist doch m.E. der Vertrag ungültig, denn über diesen Vertrag kann das Flüssiggasunternehmen ja keine Preiserhöhung mehr vornehmen.
Was passiert nun?
1.)Kündigung des Vertrages seitens des Flüssiggasunternehmens?
2.)Neuer Vertrag oder Abbau der Anlage ?
3.)Wer zahlt den Abbau bei Kündigung durch das Flüssiggasunternehmen?
4.)Gibt es da Erfahrungen?
Danke
W-D. Kirschstein

Offline BSEshop

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Preisänderung bei Flüssiggas
« Antwort #1 am: 10. September 2005, 17:41:25 »
Zitat von: \"polga\"
Hallo Forum,

habe mit einem Flüssiggasanbieter eienen Liefervertrag. Der Tank steht auf meinem Grundstück und meiner Betonplatte. Im Haus befindet sich ein Gaszähler. Mißt den m³ - Durchfluss. Abrechnung erfolgt über Umrechnung in kwh einmal im Jahr. Der Zähler gehört auch der Firma.
Im Vertrag habe ich u.a. folgende Passagen stehen.

1. \"Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart, gelten die jeweils gültigen (AVBGasV) vom 21.07.1979

2. Zur Preisänderung

\"Die .... ist berechtigt, den Gaspreis zu ändern, wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten der ... erfolgt. Änderungen des Gaspreises werden dem Kunden angezeigt.

Kann ich mich gegen die Preiserhöhung jetzt zum 1.9. 05 (ca. 10%) mit dem im Forum mehrfach erwähnten Formular wegen Unbiiligkeit nach § 315 BGB wehren ??

Falls ich mich mit Hilfe dieses Formulars dagegen wehren kann, ist doch m.E. der Vertrag ungültig, denn über diesen Vertrag kann das Flüssiggasunternehmen ja keine Preiserhöhung mehr vornehmen.
Was passiert nun?
1.)Kündigung des Vertrages seitens des Flüssiggasunternehmens?
2.)Neuer Vertrag oder Abbau der Anlage ?
3.)Wer zahlt den Abbau bei Kündigung durch das Flüssiggasunternehmen?
4.)Gibt es da Erfahrungen?
Danke
W-D. Kirschstein


Mir geht es ähnlich - nur dass ich Abschlagszahlungen leiste und dass bei mir die abgelesenen m³ abgerechnet werden.

Leider habe auch ich in diesem Forum keine Antwort oder Hilfe erhalten.

Im Nachbar-Forum passiert da einiges mehr. Nur leider sind wir Flüssiggasopfer dort anscheinend nicht richtig plaziert.

Dabei stelle ich mal die These auf:

- Wir unterscheiden uns nicht von den Erdgaslern, denn wir kaufen das Gas nicht, sondern der Lieferant führt es zu (seine Tanks stehen auf unserem Grundstück), er berechnet seine Preise nicht am Liefertag, sondern hebt die Preise auch Monate nach der Lieferung an, da wir den Verbrauch über eine Gasuhr abrechnen. Daher sollten auch die gesetzlichen Möglichkeiten und Bestimmungen greifen und gelten, die für die Erdgasler im Nachbar-Forum gelten, oder?

Der einzige Unterschied zwischen unserer Situation und der der Erdgasler ist die, dass die Entfernung Gastank - Haus geringer ist und wir unsere Flächen für die Außenlagerung den Gaslieferanten unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Hilfe wird benötigt.

Offline polga

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Preisänderung bei Flüssiggas
« Antwort #2 am: 11. September 2005, 11:04:40 »
Hallo BSEshop,
sehe das genau so.
  Einmal in der Sache und auch zum Forum.

Nehme an in diesem Forum geht es mehr um Probleme techn. und organisoaorischer Art.
Das andere Forum hat mit  T. Fricke einen engagierten Fachanwalt und steht die rechtl. Aufarbeitung der ganzen Misere auf solidem Fundament.

Habe wortwörtlich die gleiche Preiserhöhungsklausel im Vertrag stehen wie einige Erdgaskunden im anderen Forum.
Warum gegen diese Klauseln nur bei Erdgaskunden und mit Abstrichen bei Stromkunden mit Hilfe des § 315 BGB angegangen werden kann und nicht bei Flüssiggaskunden ist mir nicht ganz begreiflich.
(Dabei wäre dieser § ideal um den Flüssiggasversorgern mal klar zu machen, das es sicher besser ist, moderat die Preise zu erhöhen als sich erfolglos und  für viel Geld vor Gericht herumzuschlagen oder Kunden zu verlieren.
Dazu kommt noch das angekratze Image.)
Nehme an, das liegt daran, dass Flüssiggaskunden die Möglichkeit haben, aus ihren Verträgen auszusteigen und sich auf dem freien Markt ihr Gas zu besorgen.
Nur.. dieser Ausstieg ist meist kompliziert und zieht eine Menge Folgekosten nach sich.
Abbau und Abtransport der bestehenden Anlage. Kauf einer neuen Anlage. In den Folgejahren die Kosten der Wartung usw.
Mir ist jedenfalls vom Bund der Energieverbraucher mitgeteilt worden, dass
1. Der § 315 BGB bei Flüssiggaskunden nicht greift
2. Ich mir einen Austieg aus dem Vertrag überlegen sollte.

 Eine Vertragskündigung sollte m.E. das letzte Mittel sein.

Mit anderen Worten: Andere Möglichkeiten gibt es nicht.  Ausser man zahlt jede Preiserhöhung.
Ist mir schleierhaft, dass so eine Unzahl von Flüssiggasverbrauchern den Preistreibereien der Lieferanten vom Gesetz her schutzlos ausgesetzt sind.

Das nächste Problem ist der Umrechnungsfaktor von m³ in kwh.

Nach den mir vorliegenden Informationen vom Bund der Energieverbraucher liegt der >Untere Heizwert<  von Flüssiggas bei 25,99kwh/m³ und der > Obere Heizwert< bei 28,123 kwh/m³.

Abgerechnet wird bei mir immer mit Faktor 28,2 kwh/m³.

Wer will denn das nachprüfen? Es wird doch niemand ernsthaft behaupten wollen, das der Heizwert des Gases immer höher ist als der >Obere Heizwert<. von 28,123 kwh/m³.

Diese Umrechnung wird angewendet, weil es eine Möglichkeit der Kundenabzocke ist.
Denn der Zähler zählt in m³.

Gruß
W-D.Kirschstein

Offline Watzl

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Preisänderung bei Flüssiggas
« Antwort #3 am: 24. September 2005, 22:01:18 »
Leider schreiben sie hier viel Wahrheiten auf. Da schließen Menschen Veträge ab und erleben das Leben nach Abschluss als Abzocke.

Die Preisanpassungsklauseln sind auch bei den Flüssiggasanbietern nicht immer korrekt. So hat der BfEV erfolgreich im letzten Jahr oder im Jahr zuvor sich bei Gericht gegen einen dieser Anbieter durchsetzen können.

Preisklausel: ich bin kein Anwalt, aber soweit ich die Dinge sehe, muß der Anbieter klarlegen, dass er nur gestiegen Selbstkosten weitergibt, nicht aber seinen Gewinn durch eine Preiserhöung ankurbeln will. Dazu muss er seine Geschäfte  offenlegen. Das können sie von ihm verlangen.  Am besten ist man aber dabei in den Händen eines Fachanwaltes aufgehoben und die gibt es auch.

Leider, so meine Einschätzung, ist der Leidensdruck bei den Flüssiggasvertragskunden nicht groß genug, denn das Heer der Vertragskunden, die die Machenschaften der Anbieter schlucken, ist doch immer noch erheblich groß.

H. Watzl

Offline Ready XL

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Preisänderung bei Flüssiggas
« Antwort #4 am: 16. Dezember 2005, 00:27:53 »
...kann Watzl nur 100% ig zustimmen. Die meisten Flüssiggaskunden schlucken die Machenschafte der Lieferanten. Das sehe ich  in meinem Fall genauso. Ich bin der einzige von 18 Kunden (18 Reihenhäuser), die sich erfolgreich gewehrt haben, und die anderen 17 haben den Nutzen, daß sie die letzten Erhöhungen in 10/04 und 10/05 vorerst mal nicht bezahlen müssen.

Aber wenn ihr denkt, da hätte auch nur einer von den anderen 17 reagiert, dann unterliegt ihr einem Irrtum.

So ist nun mal das Leben !

Ready XL

 

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