Energiepreis-Protest > EWE
Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
--- Zitat ---Original von tangocharly
Die Antithese lautet: \"Wer durch seinen Unbilligkeitswiderspruch zum Ausdruck bringt, dass nur der billige Preis gezahlt wird, schuldet zwar das tarifliche Entgelt, aber nur insoweit als das tarifliche Entgelt der Billigkeit entspricht.
--- Ende Zitat ---
Besteht eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers und kommt diesem auch im Vertragsverhältnis mit dem Kunden eine Preisbestimmungspflicht zu, so findet § 315 BGB unmittelbare Anwendung mit der Folge, dass die Preisbestimmung des Versorgers für den Kunden nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (siehe nur BGH X ZR 60/04 unter II. 1).
Mit der Billigkeit einer einseitigen Preisbestimmung infolge Preisbestimmungspflicht verhält es sich nicht anders als mit der Schwangerschaft einer Frau.
Eine Frau ist entweder schwanger oder sie ist es nicht und es muss - so weit gewollt- noch weiter daran gearbeitet werden, was aber zielführend auch nur innerhalb eines bestimmten Zeitfensters sinnvoll ist.
--- Ende Zitat ---
Der Arzt kann die Schwangerschaft leicht feststellen, ob sie gewollt ist wird schon schwieriger. ;)
Billigkeit: So funktioniert das - oder doch nicht? :D[/list]
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von PLUS
Der Arzt kann die Schwangerschaft leicht feststellen, ob sie gewollt ist wird schon schwieriger. ;)
--- Ende Zitat ---
Der Arzt fragt zutreffend die Frau, ob eine bei dieser leicht feststellbare Schwangerschaft von ihr gewollt ist oder nicht.
Mein Hinweis war weniger zur Belustigung, denn zur deutlichen Veranschaulichung eines recht ernsten Themas gedacht.
--- Zitat ---BGH X ZR 60/04 unter II 1
Die ... Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
--- Ende Zitat ---
Was kann dann effektiver sein, sich gegen (vermutet) unbillige einseitige Preisbestimmungen infolge der Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils zur Wehr zu setzen?
Nach Unbilligkeitseinrede muss der Versorger, den die Preisbestimmungspflicht trifft, wohl ein reges Eigen- Interesse daran haben, die Billigkeit seiner (unwiderruflichen!) Preisbestimmung nachvollziehbar und prüffähig darzulegen bzw. eine gerichtliche Ersatzbestimmung zu beantragen, um sich überhaupt erst einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen den Kunden zu verschaffen.
Unbillige Preisbestimmungen sind für den Versorger wirtschaftlich hoch riskant. Es ist wohl keine wirtschaftlich wirksame, stärkere Zwangsdrohung vorstellbar.
M. E. konnte es der deutsche Gesetzgeber für die Verbraucher gar nicht besser einfädeln.
Aber dazu gibt es eben bekanntlich auch andere Auffassungen, die (zumindest mich) jedoch bisher nicht überzeugen.
Zum Streit Entschlossene sollten wohl immer auch von Clausewitz gelesen haben.
Nicht, dass man sich in Kaffekränzchen verliert. ;)
Meine Hoffnung:
Wir werden uns mit den Widersachern schnell einig.
Unbillige Grundversorgungstarife gehören schnellstmöglich abgeschafft!
RR-E-ft:
@tangocharly
An der bisher unzutreffenden Sicht des VIII.Zivilsenats des BGH sind wir teilweise selbst schuld. Statt von der Preisbestimmungspflicht führten auch wir die Rede vom Preisänderungsrecht oder dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers. Dass der VIII.Zivilsenat deshalb den Inhalt von Energiedepesche Sonderheft Nr. 1 (April 2006) sukzessive in seiner Rechtsprechung umgesetzt hat, haben wir uns selbst zuzuschreiben. Insbesondere ich mir. Mea culpa.
Spätestens ab heute darf in Schriftsätzen nur noch von der Preisbestimmungspflicht des Versorgers, die der unmittelbaren Anwendung des § 315 BGB unterliegt, die Rede sein. Sag ich mal so. ;)
Bei den Gerichten muss man es zukünftig anders lesen.
Sowohl im Gerichtseingang, als auch im Gerichtsauswurf.
Wir bestimmen - nicht nur mit unseren Schriftsätzen - die Sicht auf die Dinge maßgeblich mit.
RR-E-ft:
In den Anschreiben an die Versorger sollte es fortan heißen:
Sie wollen auch weiterhin mir gegenüber Preise zur Abrechnung stellen, die nicht vertragsgemäß sind.
Dies lehne ich ausdrücklich ab. Solche werde ich nicht zahlen.
Die von mir zukünftig noch geleisteten Zahlungen erfolgen ausdrücklich nur noch unter dem Rückforderungsvorbehalt.
Eine Preisbestimmungspflicht wurde bei Vertragsabschluss oder danach nicht vertraglich vereinbart, so dass Sie zu Preisänderungen nicht berechtigt sind (vgl. BGH KZR 2/07 Rn. 21, VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16, juris).
Selbst wenn eine Preisbestimmungspflicht besteht, was nur in Fällen der Grund- und Ersatzversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG gesetzlich der Fall ist, so sind Sie dieser jedenfalls nicht entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Energieversorger gem. § 2 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Energie mir gegenüber nachgekommen.
Ihre unwiderrufliche einseitige Preisbestimmung rüge ich deshalb auch als unbillig und berufe mich jedenfalls auch auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. BGH X ZR 60/04 unter II 1.)
Dies betrifft den Gesamtpreis, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis (vgl. BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39, juris)
Weisen Sie mir die Billigkeit Ihrer Preisbestimmung und vor allem anhand offen gelegter Preiskalkulation nachvollziehbar und prüffähig nach, dass Ihre Preisbestimmung Ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung entspricht, der Preis soweit wie möglich abgesenkt wurde (vgl. BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43, VIII ZR 81/08 Rn. 18, juris).
Den Eingang dieses Schreibens wollen Sie mir bitte schriftlich bestätigen.
tangocharly:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
In den Anschreiben an die Versorger sollte es fortan heißen:
[...].
--- Ende Zitat ---
.... sollten Sie vielleicht noch mal drüber schlafen - und erst dann ein Ei drüber schlagen.
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