Energiepreis-Protest > EWE
Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH
PLUS:
Nur ein Frage, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Ziele und die Verpflichtungen der Energieversorgungsunternehmen nach § 1 und 2 EnWG sind doch generelle Vorgaben. Sie beschränken sich doch nicht auf die Grundversorgung!?
Wie hat der Gesetzgeber, bzw. wie ist in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt, dass diese generellen Vorgaben auch ausgeführt und von der Rechtssprechung berücksichtigt werden?
RR-E-ft:
@_hp_
Kernpunkt Ihrer Thesen ist wohl, dass der Sondervertragskunde einen höheren Schutz genieße als grundversorgte Kunden.
Bei Lichte betrachtet ist dies unzutreffend.
Wird in einen Sondervertrag keine oder keine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen, ist der Versorger nach Vertragsabschluss zu einseitigen Preisänderungen weder berechtigt noch verpflichtet, der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis steht nicht zur Kontrolle.
Egal ob der Kunde einer Preisänderung widerspricht oder nicht, hat der Versorger die Möglichkeit, den Sondervertrag durch ordnungsgemäße Kündigung zu beenden.
Der von einer solchen Kündigung betroffene Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ihm überhaupt ein neuer Sondervertrag angeboten wird.
Erst recht hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm ein Sondervertrag zu einem Preis angeboten wird, der seinerseits bestimmte Kriterien erfüllen muss.
Man wird sich wohl damit abzufinden haben, dass BILD, Tchibo, PLUS, Dr.Oettker, Dr. Best, mein Hausarzt und alle anderen auch frei darüber entscheiden, ob diese überhaupt Haushaltskunden Energielieferungen mit Strom und Gas in Form von Sonderverträgen anbieten, ggf. zu welchen Konditionen und wie lange und dass sie auch darüber entscheiden, mit wem sie überhaupt einen Vertrag abschließen (Ausfluss der grundgesetzlich geschützten Privatautonomie, Art. 2 GG).
Nach alldem steht ein Haushaltskunde in der Grundversorgung mit gesetzlichem Anspruch auf Vertragsabschluss, Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung durch den Versorger (§ 20 Abs. 1 Satz 3 GVV), der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Versorgers und der Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle der Preishöhe grundsätzlich besser geschützt da.
jroettges:
--- Zitat ---jroettges schrieb am 24.1.2011 19:53
Stimmen sie mit mir überein, dass dann wegen eines Verstoßes gegen § 41 auch keinerlei Preisanpassungen im Rahmen eines solchen Vertrages erfolgen dürfen?
Klare Frage, klare Antwort?
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---RR-E-ft antwortete am 24.1.2011 20:07
@jroettges
Vielleicht liegt es ja eher nicht an den Augen.
Auch BGH VIII ZR 246/08 betrifft Sonderverträge mit Haushaltskunden (denn solche sind dort Kläger!).
Hätte der BGH noch ausdrücklich dazu schreiben können, dass es sich um Sonderverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung handelt (§ 41 EnWG).War aber nicht erforderlich. Wofür auch?
Und diese Entscheidung befasst sich insbesondere auch damit, was in solchen Verträgen der Fall ist, wenn entweder keine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbzogen wurde oder eine Preisänderungsklausel unwirksam ist (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 50 ff.).
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---RR-E-ft schrieb am 30.1.2011 11:53
Wird in einen Sondervertrag keine oder keine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen, ist der Versorger nach Vertragsabschluss zu einseitigen Preisänderungen weder berechtigt noch verpflichtet, der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis steht nicht zur Kontrolle.
--- Ende Zitat ---
Danke. Das war die klare Antwort auf meine Frage vom 24.1.2011.
Es geht also doch noch. :)
RR-E-ft:
@jroettges
Ich bin auch froh, dass es noch geht. Schließlich schreibe ich immer wieder sattsam bekannte Dinge, so auch 25.01.2011 09:13.
jroettges:
@RR-E-ft
Sah Ihr Beitrag vom 25.1.2011 09:13 nicht schon mal ganz anders aus?
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