Energiepreis-Protest > EWE
Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH
RR-E-ft:
@jroettges
Danke, dass Sie die Dinge in kurzen klaren Worten zutreffend auf den Punkt bringen. ;)
@_hp_
Auch ich bin immer an einer sachlichen Diskussion interessiert.
Wenn mir ein großer Beitrag sogar lange vorher angekündigt wird, so steigt die Spannungskurve mit jeder Woche.
Sie haben sich bestimmt sehr viel Mühe gegeben, mit unbestreitbar viel Fleiß wieder einen sehr, sehr langen Beitrag verfasst.
Und allein dafür gebührt Ihnen Dank.
Steckt wohl gewiss auch Herzblut drin.
Wenn Sie sich auch mit Ihrem Diskussionsstil gefallen, dann soll uns das auch recht sein,
billig wohl sowieso.
Dass Ihre letzten Beiträge jedenfalls mich vollkommen unbeeindruckt lassen, ist wohl schwerlich zu ändern.
Möglicherweise sind andere etwas beeindruckt. Und dann hätten Sie ja auch schon viel erreicht mit der ganzen Mühe.
Erinnert mich persönlich allenfalls - wenn auch nur im aller entferntesten Sinne - an Thorichthys helleri meeki.
Aber ich möchte keinem Unrecht tun.
Mit einem sachlichen Dissens, und sei er noch so gravierend, kann ich sehr gut leben.
Ein Konsens wider die eigene Erkenntnis taugt nichts.
Dazu können Sie alle ihre klugen (literarisch) Bekannten fragen.
Auch ohne dass ich Luthers eher legendären Worte auf dem Reichstag zu Worms zitiere, werden Sie Verständnis dafür haben müssen, dass ich Ihre Ansichten nicht zu teilen vermag.
Ich möchte Sie Ihnen aber auch nicht nehmen. Denn ich wüsste schon nichts damit anzufangen.
Dies vorangestellt nun endlich
zur Sache:
Qualitativ ist der Beitrag m. E. wenn schon nicht beeindruckend, so doch auf seine Art recht bemerkenswert, weil man selten etwas von dieser Güte angesichtig wird.
Eher gar nicht, was aber kein Grund zur Klage sein sollte.
Wo findet sich denn nun in Europa eine bessere gesetzliche Regelung, welche die Kleinkunden besser und effektiver schützt und die sich der deutsche Gesetzgeber deshalb zum Vorbild nehmen könnte und sollte?
Wenn Sie dazu etwas aufgezeigt haben wollten, wäre mir dies entgangen.
Vielleicht gelingt es doch, dass sachliche Argument aufzugreifen, dass der weite Spielraum der Billigkeit niemals in das enge Korstett passt, den die Transparenz einer Preisänderungsklausel gem. § 307 BGB erfordert (BGH KZR 10/03 unter II.6), ein verbleibender Ermessensspielraum gerade ausgeschlossen sein muss (BGH XI ZR 78/08 Rn. 35).
Fraglich, ob sich sich noch jemand findet, der BGH KZR 10/03 so fantasievoll auslegt wie Sie und vor allem wo sich in der Rechtsprechung eine Stütze dafür findet.
Wir wollen es uns näher betrachten.
BGH KZR 10/03 unter II.6 besagt, dass die Anwendung des § 315 BGB voraussetzt, dass die Parteien dessen Anwendung vereinbart haben müssen. Dies wiederum setzt entsprechend des Wortlautes des § 315 Abs. 1 BGB voraus, dass bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, eine von ihnen solle nach Vertragsabschluss die Leistung (hier: den Preis) erst einseitig bestimmen.
Diese Aussage deckt sich vollständig mit der Aussage des VIII. Zivilsenats des BGH (VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16, Lesen!).
Kein Blindzitat:
--- Zitat ---BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32
Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags ... eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart [wurde]
--- Ende Zitat ---
Erst recht bei einem Sondervertrag vereinbaren die Parteien jedoch gar nicht, dass der Versorger erst nach Vertragsabschluss den Preis einseitig bestimmen soll (BGH, ebenda), sondern vereinbart wird bei Abschluss eines Sondervertrages regelmäßig ein bereits feststehender Preis (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46).
Kein Blindzitat:
--- Zitat ---BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46
Bei dieser Preisänderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises (dazu vorstehend unter II 2 a),
--- Ende Zitat ---
Und wegen der Vereinbarung eines bei Vertragsabschluss bereits feststehenden Preises fehlt es insbesondere bei einem Sondervertrag bereits an der Anwendungsvereinbarung des § 315 Abs. 1 BGB, nämlich an der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, der Versorger solle erst nach Vertragsabschluss den Preis (einseitig) bestimmen (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).
Eine vertragliche Preisvereinbarung steht der Anwendbarkeit des § 315 BGB von Anfang an entgegen (BGH KZR 24/04).
Wenn man sich an einer Diskussion über § 315 BGB - eventuell sogar juristisch exponiert - beteiligen möchte, ist doch wohl zunächst der Wortlaut des § 315 Abs. 1 BGB in den Blick nehmen und dann zu ergründen, ob sich der Abschluss eines Sondervertrages darunter subsumieren lässt oder nicht, um bei zutreffender juristischer Methode zu dem einzig richtigen Ergebnis zu gelangen, dass er sich nicht darunter subsumieren lässt, wie es auch der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht.
Es kommt für die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel nach § 307 BGB auf eine solche Konkretisierung hinsichtlich Anlass und Richtlinien einer Preisänderung in der Klausel an, dass die Preisänderung vom Kunden anhand der Klausel selbst auf ihre Berechtigung hin kontrolliert werden kann, ohne auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle zurück greifen zu müssen (OLG Frankfurt, Urt. v. 13.12.07 Az. 1 U 41/07 S. 7, 9 UA m.w.N.; BGH VIII 38/05). Preisänderungsklauseln müssen unter anderem auch die Preisrevisionstermine im Vornherein festlegen und dürfen auch in Bezug auf diese dem Versorger kein Ermessen belassen (BGH KZR 2/07 Rn. 21)
Kein Blindzitat:
--- Zitat ---BGH XI ZR 55/08 Rn. 32
Auch ein solches benachteiligt die Kunden nur dann nicht unangemessen, wenn das Äquivalenzverhältnis gesichert ist, die Klausel mithin eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorsieht und eine Verpflichtung der Bank enthält, Kostenminderungen an die Kunden weiter zu geben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat (siehe schon BGHZ 97, 212, 217 f.; vgl. auch Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 30 m.w.N.; ).
--- Ende Zitat ---
Die Preiskalkulation muss bereits bei Vertragsabschluss innerhalb einer Preisänderungsklausel offen gelegt werden, wenn die Klausel zulässig sein soll.
Kein Blindzitat:
--- Zitat ---BGH III ZR 274/06 Rn. 10
Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
--- Ende Zitat ---
Sie meinen, diese Rechtsprechung des BGH sei ggf. nicht verfassungskonform?
Hat nicht jüngst das Bundesverfassungsgericht etwas zur Verfassungskonfirmität der BGH- Rechtsprechung in Bezug auf die Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln in Gas- Sonderverträgen gem. § 307 BGB gesagt. Wo oder was war das gleich bloß?
Für die wirksame Einbeziehung auch einer Preisänderungsklausel ist erforderich, dass der Verbraucher vor Vertragsabschluss in zumutbarer Weise die Möglichkeit hat, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, und dass er bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden ist, § 305 II BGB.
Ist eine Preisänderungsklausel nicht wirksam einbezogen oder aber unwirksam, verbleibt es nach der gesetzlichen Regelung gem. § 433 II BGB für beide Vertragteile dabei, dass sie an den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gebunden sind (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 57 ff.) ohne dass
der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis zur gerichtlichen Kontrolle gestellt werden kann.
Der anfänglich vereinbarte Preis steht auch bei einer wirksam einbezogenen Preisänderungsklausel nicht zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle wegen der Vertragsgemäßheit des vereinbarten Preises und auch nicht zu einer Transparenzkontrolle, lediglich die einebzogene Preisänderungsklausel selbst lässt sich gerichtlich kontrollieren.
Auch die Preisänderungsklausel steht ausschließlich zu einer gerichtlichen Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB, nicht aber zu einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle.
Jene Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB erbringt nur, ob die Klausel wirksam oder unwirksam ist. Ein anderes Ergebnis kann die gerichtliche Kontrolle dabei nicht erbringen. Wirksam ist sie, wenn sich die Preisänderung für den Kunden anhand der Klausel tatsächlich kontrollieren lässt.
Die Ausübungskontrolle erfordert deshalb bei einer wirksamen Preisänderungsklausel den Blick in die Klausel.
Mehr nicht.
Ist eine Preisänderungsklausel nicht wirksam einbezogen oder unwirksam, sind die Parteien nach der gesetzlichen Regelung gem. § 433 Abs. 2 BGB an den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gleichermaßen weiter gebunden. Eine Gerechtigkeitskontrolle vor Gericht in Bezug auf diesen vereinbarten Preis findet nicht statt.
Dass vollkommen Fantastische an Ihren Beiträgen ist, dass Sie vollkommen ohne Zitate aus der Rechtsprechung auskommen. Wenn ich selbst etwas wohl noch nie im Programm hatte, dann sind es Blindzitate.
Und dann gilt es, sich mit dem sachlichen Argument auseinanderzusetzen, dass eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB gerade ein nicht näher konkretisiertes Ermessen eines Vertragsteils, einen Ermessensspielraum erfordert (BGH III ZR 277/06 Rn. 20).
Kein Blindzitat:
--- Zitat ---BGH III ZR 277/06 Rn. 20
Dem Inhaber des Bestimmungsrechts verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist (Senatsurteil BGHZ 115, 311, 319). Innerhalb des Spielraums stehen dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Die Prüfung, ob die Bestimmung der Höhe des Entgelts der Billigkeit entspricht, erfordert die Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragspartner und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.; BGHZ 41, 271, 279; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183, 184 unter III. 1. m.w.N.; Clausen, Zivilgerichtliche Preiskontrolle über die Landeentgelte der Verkehrsflughäfen in Deutschland S. 76; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts 3. Aufl. S. 581; jew. m.w.N.).
Ziel dieser Prüfung ist nicht die Ermittlung eines \"gerechten Preises\" von Amts wegen. Vielmehr geht es darum, ob sich die getroffene Bestimmung in den Grenzen hält, die durch die Vorschrift des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gezogen werden (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.). Damit dient die anzustellende Billigkeitskontrol-le der Sicherung elementarer Vertragsgerechtigkeit (Landgericht Berlin, ZLW 2001, 475, 481).
--- Ende Zitat ---
Man wird sich ferner mit dem sachlichen Argument auseinanderzusetzen haben, dass eine Preisänderungsklausel ein auf Einigung der Parteien beruhendes (denknotwendig bereits bestehendes) Äquivalenzverhältnis wahren soll und muss, durch eine einseitige Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB hingegen das vertragsgemäße Äquivalenzverhältnis erst nachträglich festgelegt werden soll, weil es gerade noch nicht durch eine Einigung der Parteien vorgegeben ist.
Ich gehe weiter davon aus, dass nach der gesetzlichen Regelung der §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG der gesamte einseitig bestimmte Tarifpreis der Billigkeitskontrolle unterliegen muss (vgl. auch BGH KZR 36/04 Rn. 9 ff.).
Anders bisher (noch?) der VIII. Zivilsenat, der auch bei grundversorgten Tarifkunden eine anfängliche Preisvereinbarung sieht, welche die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB gerade ausschließt (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).
Der VIII. Zivilsenat sieht andererseits bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht zutreffend auch eine gesetzliche Verpflichtung zur nachträglichen Preisabsenkung, soweit dies dem Versorger möglich und den Kunden günstig ist (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18], so dass es einen unverrückbaren Preissockel nicht geben kann. Der Sockel ist nicht nur nicht unverrückbar, sondern es besteht sogar eine gesetzliche Verpflichtung für den Versorger, diesen abzutragen.
Kein Blindzitat:
--- Zitat ---BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18
Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens ... mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen.
Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 28, und vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 29).
--- Ende Zitat ---
Kein Blindzitat:
--- Zitat ---BGH KZR 2/07 Rn. 26
Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen.
Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist,
--- Ende Zitat ---
Das mache ich auch daran fest, dass es dem Versorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG gesetzlich untersagt ist, in diesem Bereich mit einzelnen Kunden überhaupt Preise zu vereinbaren, insbesondere jedoch Preise, die von Anfang an nicht seiner gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG entsprechen.
Der vom Grundversorger aufgrund gesetzlicher Preisbestimmungspflicht einseitig bestimmte Preis muss immer dann neu justiert werden, wenn er mit Rücksicht auf §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG nicht (mehr) der Billigkeit entspricht, ohne dass sich dafür die jeweiligen Anpassungszeitpunte vorhersagen ließen (BGH KZR 2/07 R. 26). Im Ansatz dürfte wohl Einigkeit zumindest darüber bestehen, dass es der Billigkeit entsprechende Preisbestimmungen eines Grundversorgers in Erfüllung seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht überhaupt geben kann und dass auch solche zu einem, auch für den Versorger nicht vorhersehbaren Zeitpunkt aus v. g. Gründen einem Anpassungsbedarf unterliegen können. Wenn hierüber kein Konsens bestehen sollte, ist alle weitere Erörterung in der Sache vollkommen untauglich.
Es würde mir jedoch hingegen nicht einfallen, einen im Rahmen der Vertragsfreiheit frei vereinbarten Preis einer Billigkeitskontrolle unterziehen zu wollen.
Denn dabei folgt die Richtigkeitsgewähr aus der privatautomen Einigung der Parteien auf diesen selbst, ohne dass ein Gericht einen \"gerechteren\" Preis bestimmen könnte.
Bei Anwendung der Denkgesetze würde ich zu dem Ergebnis gelangen, dass das eine das andere jeweils ausschließt.
Aber vielleicht ticke ich ja auch nur anders im Kopf.
Eine generelle Fehlerquelle, die es immer einzukalkulieren gilt.
Wobei an dieser Stelle die Frage offen bleiben kann, wer wohl objektiv \"richtiger\" tickt.
Wo ich beide Sachverhalte mit eigenem, durchaus auch juristisch geschultem Verstande deshalb nie und nimmer gleichbehandeln würde, kann ich mich mit Auffassungen, die dies verlangen, eher schlecht anfreunden.
Ich nehme solche anderen Auffassungen (leidenschaftslos) zur Kenntnis, teile diese jedoch - wider der als zutreffender erkannten eigenen Erkenntnis - nicht.
Ich sehe auch keinen Grund dafür, hierfür bei anderen um Verständnis heischen zu wollen. Es handelt sich eher um eine Selbstverständlichkeit.
Ob und was Lao-tse vielleicht darüber gesagt haben könnte, ist an dieser Stelle auch belanglos.
Ich meine, auch Art. 3 GG verbietet es, vollkommen unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln.
Und auch, wer sich auf Denkgesetze beruft, tut wohl nicht, jedenfalls nicht unbedingt, gut daran.
Niemand wird zum Spielball eines Zivilprozesses!
Jeder Verbraucher hat es von Anfang an selbst in der Hand, ob er überhaupt und ggf. welches Prozessrisiko er selbst eingeht.
Insbesondere ist kein Versorger in der Lage, einen Kunden gegen dessen Willen in einen Billigkeitsprozess zu zwingen.
Kein Versorger kann einen Verbraucher gegen dessen Willen insbesondere zwingen, es auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten ankommen zu lassen.
Ich habe auch in den letzten sechs Jahren an so vielen Billigkeitsprozessen teilgenommen, dass ich meine, dies auch aus eigener praktischer Erfahrung beurteilen zu können.
Möglicherweise verfügen Sie insoweit über größere praktische Erfahrung.
Für die gegenteilige Behauptung bleiben Sie aber jedenfalls jedweden Nachweis schuldig.
Wo bitte wurde je ein Verbraucher, der dies nicht veranlasst hatte, vom Versorger in einen Prozess gezogen, wobei der Versorger auch noch selbst eine gerichtliche Billigkeitskontrolle veranlasste und darüber hinaus auch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gegen den Willen des Verbrauchers und der Verbraucher am Ende die Kosten zu tragen hatte?
Zeit für den Faktencheck:
Bitte Gericht, Entscheidungsdatum, Aktenzeichen, Fundtstelle genau bezeichnen.
Auch in meinem Beitrag vom 10.01.11, 23.52 Uhr hatte ich von eigenen praktischen Erfahrungen berichtet und auch auf Rechtsprechung verwiesen [OLG Celle, Urt. v. 17.06.10 Az. 13 U 155/09 (Kart) Vollständige Rückzahlung bei Unbilligkeit] und diese als Begründung dafür herangezogen, dass die Billigkeitskontrolle bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht (vorausgesetzt von der Rechtsprechung zutreffend angewandt) als effektives Mittel gegen Preisüberhöhungen in diesem Bereich dienen kann.
Der einseitig bestimmte Preis ist auf einfache Unbilligkeitsrede hin für den Kunden unverbindlich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Für dieses Ergebnis genügt im Prozess, dass der Versorger die Billigkeit nicht hinreichend darlegt oder aber bei hinreichender Darlegung auf Bestreiten die behauptete Billigkeit unerweislich ist (BGH VIII ZR 240/90).
Bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht, die allein zur unmittelbaren Anwendung des § 315 BGB führt (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 14 ff.) kann das Recht auf Billigkeitskontrolle verwirkt sein.
Wobei eine Verwirkung vor Ablauf der kurzen Verjährungfrist von drei Jahren regelmäßig nicht angenommen werden kann (Zeitmoment).
Aber auch das Umstandmoment ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
Wie es sich beim normalen Zahlungsklageantrag des Versorgers in Bezug auf § 93 ZPO verhält, hatte ich - jedenfalls meinem Können entsprechend - wohl umfassend aufgezeigt, insbesondere bis wann dort m. E. ein \"sofortiges\" Anerkenntnis erfolgen muss, nämlich wenn alle Tatsachen, welche die Billigkeit begründen sollen und können, vollständig nachvollziehbar und prüffähig (durch Beweisaufnahme gemäß Beweisangebot im Bestreitensfalle) dargelegt sind, sofern dies nicht bereits auf Aufforderung des Kunden vorprozessual erfolgte.
So muss für die Beurteilung der Billigkeit einer Preisänderung die zwischenzeitliche Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren einschließlich eines \"Preissockels\" nachvollziehbar und prüffähig dargelegt werden (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39). Zudem müssen vorrangig alle Gegenindikationen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43) sicher ausgeschlossen sein.
Es geht nur darum, dass alle für die Billigkeit notwendigen Tatsachen nachvollziehbar und prüffähig dargelegt wurden, nicht aber auch um einen prozessualen Beweis. Denn erst das Bestreiten und die Beweisaufnahme machen das eigentliche Prozessrisiko aus, für das sich eine Partei durch ihr Prozessverhalten selbst entscheidet.
Sie meinen wohl, das würde bei einer Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht greifen, die wohl jedenfalls immer erst nach einer Beweisaufnahme erfolgen könne.
Oder auch nicht.
Nach meinem (derzeitigen) Erkenntnisstand bezieht sich das \"sofortige\" Anerkenntnis gem. § 93 ZPO auf den jeweiligen Klageantrag des Klägers,
so dass bei Klagehäufung Teile der Klage gesondert einem \"sofortigen\" Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO zugänglich sind.
Damit überhaupt eine gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 2 Satz 3 BGB erfolgen kann, bedarf es zunächst eines darauf gerichteten Antrages einer Partei, § 308 ZPO.
Auch dieser Antrag ist ein eigenständiger Klageantrag!
Er ist jedenfalls niemals mit dem Antrag einer Zahlungsklage identisch.
Der Kunde wird wohl nicht dumm genug sein, einen solchen Antrag selbst zu stellen.
Denn diesem Antrag auf gerichtliche Ersatzbestimmung kann sehr leicht der Erfolg versagt sein (siehe nur BGH VIII ZR 240/90 am Ende).
Man wird diesen Klageantrag also dem Versorger zu überlassen haben, der auch diesbezüglich die Voraussetzungen dafür nachvollziehbar und prüffähig darzulegen und auf entsprechendes Bestreiten zu beweisen hat.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die einseitige Leistungsbestimmung tatsächlich unbillig ist, was der Versorger darlegen und beweisen muss.
Aus dem Umstand allein, dass der Versorger die Billigkeit nicht nachgewiesen hat, folgt gerade noch nicht, dass die Leistungsbestimmung auch tatsächlich unbillig war, was jedoch für den erfolg eines Antrages auf gerichtliche Ersatzbestimmung gerade Voraussetzung ist (BGH VIII ZR 240/90 am Ende).
Und auch bei einem solchen Klageantrag des Versorgers, gerichtet auf gerichtliche Ersatzbestimmung, steht dem Beklagten die Möglichkeit eines \"sofortigen\" Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO offen.
Aber auch dabei wieder muss das sofortige Anerkenntnis des Beklagten im Prozess unmittelbar vor der Beweisstation erfolgen.
Nach der Beweiserhebung wäre es nicht mehr rechtzeitig im Sinne des § 93 ZPO (\"sofort\").
Wann ein \"sofortiges\" Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO im Falle einer Eventualklagehäufung erfolgen muss (Zahlungsklage mit Hilfsantrag, den der Billigkeit entsprechenden Preis erst gerichtlich zu bestimmen),
muss ich den ganz Klugen überlassen.
Theoretisch ist vorstellbar, dass etwa E.ON und RWE sich neu Gedanken machen über ihre gesetzliche Preisbestimmungspflicht innerhalb der Grundversorgung, dabei feststellen, dass die Allgemeinen Preise der Grundversorgung völlig unbillig sind und deshalb eine gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB beanspruchen und deshalb alle grundversorgten Kunden entsprechend verklagen.
Davor wäre tatsächlich wohl kein grundversorgter Kunde gefeit.
Jedem grundversorgten Kunden kann es blühen, von seinem Grundversorger mit einer entsprechenden Klage überzogen zu werden, auch wenn er vorher nie widersprochen und immer alles brav bezahlt hatte. Der Grundversorger muss nur mit der Behauptung vor Gericht ziehen, seine einseitige Preisbestimmung gegenüber dem beklagten grundversorgten Kunden sei bisher unbillig und das Gericht solle deshalb eine der Billigkeit entsprechende Ersatzbestimmung treffen.
Aber sorgen muss sich der Kunde deshalb nicht, weil ihm wohl auch in diesem Falle die Möglichkeit eröffnet ist, den Klageantrag im Sinne des § 93 ZPO noch \"sofort\" anzuerkennen.
Oder sehen Sie da auch ein Prozesskostenrisiko für den beklagten Kunden (mal abgesehen von Versäumnisurteil infolge Fristversäumung) und wegen der Kosten eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens?
Das wäre dann wohl der Fall, vor dem Sie warnen wollten: Der grundversorgte Kunde als Spielball in einem ohne seine Veranlassung durch den Versorger vom Zaun gebrochenen Billigkeitsprozess.
Wenn Sie sich davor fürchten, kann ich Ihnen diese Sorge leider auch nicht nehmen. Um diese Sorge los zu werden, müssten Sie wohl zügig raus aus der Grundversorgung und - soweit möglich - einen Sondervertrag abschließen.
Soweit zur Sache.
Mehr Worte über meinen Bildschirm möchte ich gar nicht verlieren.
Der rein persönlich gewidmete Epilog an der Stelle, wo er hingehört.
Ich erhebe keinerlei Anspruch darauf, zu wissen, was Sie meinen oder meinten. Wie könnte ich auch. Nehmen Sie es mir bitte persönlich nicht krumm, wenn mein Beitrag wohl offensichtlich bei weitem nicht an das Niveau Ihres Beitrages heranreichen kann. Denn das war schon nicht meine Absicht. Ich darf behaupten, mit Sicherheit nicht.
Wie schrieb doch gleich ein fantastischer Künstler
--- Zitat ---Ich würde es sehr begrüßen, wenn Sie meinen Beitrag erst einmal ein wenig sacken und die Argumente auf sich wirken ließen. Vielleicht brauchen die Dinge auch mal ihre Zeit.
--- Ende Zitat ---
Ferner:
--- Zitat ---Jedem kann es passieren, dass er auf einen juristischen Abweg gerät. Das stellt auch nicht das Problem dar. Problematisch wird es erst dann, wenn eine als unzutreffend demaskierte Position beibehalten und weiterhin \"gebetsmühlenhaft\" heruntergebetet wird, obwohl jeder Anlass zur Korrektur besteht.
--- Ende Zitat ---
Da bin ich auch eher skeptisch.
Persönlich sehr bedauerlich, wenn ein Lehrer schon früher erst darauf hinweisen musste, das Lehrbuch doch richtig herum zur Hand zu nehmen.
Die meisten von uns hätten in dieser persönlich sehr bedauerlichen Lage wohl Freunde unter den Mitschülern gehabt, die längst vorher einen hilfreichen Hinweis gegeben hätten. Wir hatten seinerzeit in der Schulklasse von Anfang an lauter hilfsbereite Pioniere. Deren Gruß war \"Immer bereit!\" und die nordeten im Manöver sogar die Karte richtig ein.
M. E. bedarf es jedenfalls keiner weiteren Ankündigungen großer Beiträge mehr. Erfreulich aber, wenn derart große Beiträge allenfalls hier im Forum weiter geschrieben werden und dafür kein Blatt Papier in den Druck gehen muss....
RR-E-ft:
Der weite Spielraum der Billigkeit taugt nicht zur Wahrung eines bereits bestehenden Äquivalenzverhältnisses. Es steht immer zu besorgen, dass das bestehende Äquivalenzverhältnis zumindest jeweils um diesen weiten Spielraum zu Lasten des Kunden verschoben wird.
Der alte Meister bei ZEISS hätte zu recht gesagt, wenn die Toleranzen zu groß sind (so wie bei dem weiten Spielraum der Billigkeit), dann kann es am Ende mit der Passung gar nicht klappen. Man muss wohl nicht erst den Beruf eines Feinmechanikers erlernt und ergriffen haben, um dies zu erkennen. Über Leute, die schon den Plan verkehrt herum halten, hätte sich der alte Meister nur kopfschütteld gewundert. Mit denen hätte er Passungen gar nicht erst diskutiert, sondern anderweitig Tacheles geredet. Ab zum Hof und Halle fegen....
RR-E-ft:
dux
courage:
Aus den vorstehend sehr interessanten und durchaus unterhaltsamen Beiträgen der beiden Protagonisten ziehe ich für mich folgendes vorläufiges Resümee:
1. Bereich Sondervertrag:
Hier vereinbaren die Parteien einen Vertragspreis und eine wirksame, d.h. den Prüfkriterien des § 307 BGB standhaltende Preisanpassungsklausel, die erstens ausschließlich die tatsächlich und notwendigermaßen eingetretenen Kostenänderungen beim Versorger berücksichtigt und zweitens das dem Anfangspreis immanente Preis-Leistungsverhältnis mathematisch exakt und nachprüfbar in die Zukunft fortschreibt. Für diesen (Ideal-) Fall sehe ich keinen Ansatzpunkt für eine zusätzlich notwendige Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Erweist sich eine Preisanpassungsklausel als unwirksam, waren die Preiserhöhungen unzulässig; eine Prüfung der Billigkeit der Preiserhöhungen findet nicht statt, weil es dafür keinen Anlass gibt.
Dass in Sonderverträgen bisher keine wirksamen Preisanpassungsklauseln entdeckt wurden, liegt nicht daran, dass es solche nicht geben kann, sondern allein daran, dass die Versorger an wirksamen Preisanpassungsklauseln bislang kein Interesse hatten, weil dies ihren bisherigen Geschäftspraktiken nicht entsprochen hätte.
2. Bereich Grundversorgung:
a) Das schwer einzuschätzende Kostenrisiko in einem Billigkeitsprozess, insbesondere aufgrund eventueller Gutachterkosten, wirkt auf den Durchschnittskunden, auch wenn er stets mutig die Billigkeitsrüge erhoben und möglicherweise sogar noch mutiger die Forderungen des Versorgers gekürzt hat, durchaus bedrohlich; das lässt sich nicht leugnen. Dass es zur Risikominimierung einer ausgeklügelten Prozesstaktik bedarf, wurde dargelegt; aber gerade deswegen bleibt ein ungutes Gefühl.
b) Aus den Aufsätzen von __hp__ ergibt sich m.E. die folgende Argumentationskette in Kurzform. (Falls ich ihn bzw. sie hier falsch verstanden haben sollte, ist das eben mein eigener Beitrag):
In Grundversorgungsverträgen ist die GasGVV (früher AVBGas), quasi als „verordnete“ AGB, automatisch Vertragsbestandteil. Die in § 5 Abs. 2 zwar nicht erkennbare, aber vom VIII. Zivilsenat des BGH dort hineingelesene Preisanpassungsklausel unterliegt ebenso der Inhaltskontrolle des § 307 BGB wie vertraglich vereinbarte Klauseln in Sonderverträgen. Die angebliche Preisanpassungsklausel der GasGVV erweist sich ohne weiteres erkennbar als völlig intransparent, so dass Preisänderungen hierauf nicht gestützt werden können.
Ich finde die Argumentation durchaus nachvollziehbar. Im Ergebnis wären auch die Preisänderungen in der Grundversorgung, ebenso wie in Sonderverträgen, darauf zu prüfen, ob sie wirksam vereinbart sind.
Aber dann wäre kein Platz für die Billigkeitskontrolle zur Rechtfertigung der Preisänderungen; doch steht das leider im Gegensatz zur Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH und zu dessen absonderlicher Sockelpreis-Theorie, die in den Instanzen übernommen wurde und dadurch zur Realität für die Verbraucher mutiert ist.
RR-E-ft:
Bei den Bestimmungen der AVBV/ GVV handelt es sich in deren unmittelbarem Anwendungsbereich (§ 1 AVBV/ GVV) nach der Rechtsprechung des BGH (wohl bestätigt durch BVerfG) nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie unterliegen deshalb nicht der Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB, also weder hinsichtlich der wirksamen Einbeziehung, noch hinsichtlich der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.
Für den Bereich der gesetzlichen Versorgungspflicht hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers angeordnet, die dazu führt, dass die einseitige Preisbestimmung des Versorgers der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB unterliegt.
_hp_ meint wohl demgegenüber, auch die gesetzliche Preisbestimmungspflicht unterliege der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB und auch bei Sonderverträgen sei § 315 BGB unmittelbar anwendbar.
Ich habe darzulegen versucht, dass das eine das andere denknotwendig ausschließt und dass die zwei vollkommen unterschiedlich gesetzlich geregelten Sachverhalte auch keinesfalls gleichbehandelt werden dürfen , weil einer solchen Gleichbehandlung auch schon Art. 3 GG entgegensteht.
Fakt ist, dass Verbraucher, die außerhalb der Grundversorgung beliefert werden, keinerlei Anspruch darauf haben, dass in ihren Sondervertrag eine wirksame Preisänderungsklausel des Lieferanten wirksam einbezogen wird.
Ebenso hat kein Lieferant einen Anspruch darauf, dass ein Kunde in die wirksame Einbeziehung gem. § 305 Abs. 2 BGB bei Vertragsabschluss einwilligt.
Es handelt sich um den Bereich der Vertragsfreiheit, die dem grundgesetzlich geschützten Bereich der Handlungsfreiheit unterfällt, Art. 2 GG (Privatutonomie).
In zentralen Punkten habe ich ein vollkommen anderes Verständnis als _hp_, ohne dass der eine gegen den anderen einen Anspruch darauf hat, dass der andere die eigene Auffassung teilt.
_hp_ echauffiert sich wohl darüber, dass ich seine Auffassung bisher nicht, jedenfalls nicht genügend und wie von ihm erwartet, bei meinen Gedankengängen und meinen Stellungnahmen hierüber berücksichtigt habe. Das stellt er wohl deutlich heraus. Damit würde er sich jedoch über etwas echauffieren, was mir persönlich vollkommen unmöglich ist.
Ich habe bereits an anderer Stelle zu der Grundsatzfrage aufgezeigt, dass auch in der Grundversorgung eine höhere Transparenz bereits heute möglich ist und auch Vorschläge aufgezeigt, die Grundervsorger vom Gesetzgeber zu höherer Transparenz anzuhalten, soweit sie dies nicht freiwillig gewährleisten.
_hp_ sucht das Heil wohl eher vor dem Bundesverfassungsgericht und vor dem EuGH hinsichtlich der \"Grundrechte der Energieverbraucher\".
Ich habe die \"Rechte der Energieverbraucher\" selbst mitunterzeichnet.
Gesetzeskraft kommt ihnen dadurch jedoch noch lange nicht zu.
Nach einem epochemachenden Rechtsgutachten besteht kein Kontrahierungszwang des Grundversorgers zu einem Preis von NULL.
Fest steht:
Der der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht unterliegende Grundversorger hat Anspruch auf einen einseitig bestimmten Preis, der unter Berücksichtigung dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG der Billigkeit entspricht. Dieser Preis ist im Einzelfall erst gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB auf einen entsprechenden Antrag hin gerichtlich zu bestimmen. Der Versorger kann nach Unbilligkeitseinrede des grundversorgten Kunden gegen die einseitige Preisbestimmung des Versorgers die Frage der Billigkeit gerichtlich klären lassen.
Eine andere Möglichkeit hat der Grundversorger dabei nicht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, 17 GVV.
Lediglich das Verfahren nach § 315 BGB ermöglicht - unabhängig von der marktbeherrschenden Stellung - eine Kontrolle des Preises auf seine Angemessenheit. Kontrolliert wird dabei die Preishöhe (BGH III ZR 277/06 Rn. 20).
Bei der Billigkeitskontrolle eines einseitig bestimmten Energiepreises muss die gesetzliche Verpflichtung des Versorgers aus §§ 2, 1 EnWG berücksichtigt werden (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43, BGH VIII ZR 240/90 unter III.).
Soweit ersichtlich, bemühen sich insbesondere auch Lothar Gutsche und Stubafü jeweils in eigenen Gerichtsverfahren genau darum, wofür man auch diesen Erfolg wünscht.
Worum sich _hp_ bemüht, ist hingegen im Dunkeln geblieben, insbesondere ob es diesem etwa um eine Abschaffung der Billigkeitskontrolle in der Grundversorgung geht, soweit den Versorgern der dafür notwendige Ermessensspielraum (BGH III ZR 277/06 Rn. 20) genommen werden soll.
Eine im europäischen Ausland bestehende gesetzliche Regelung, die dem Schutz der Kleinkunden besser Rechnung trägt und die der deutsche Gesetzgeber deshalb übernehmen könnte und sollte, zeigt er bisher jedenfalls nicht auf.
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