Energiepreis-Protest > EWE

Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH

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RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von PLUS

Das allgemeine AGB-Recht und das allgemeine Vertragsrecht sind offensichtlich nicht hinreichend und auch die Juristen sind damit nicht in der Lage, um die Verbraucher vor aufwändigen und unzähligen Gerichtsverfahren zur Feststellung der Billigkeit im Grundversorgungsbereich zu bewahren.
--- Ende Zitat ---

Also bei der Grundversorgung spielt AGB-Recht keinerlei Rolle.

An Billigkeitsprozessen können nur solche Verbraucher beteiligt werden, die sich selbst dafür entschieden haben, die aufgrund Preisbestimmungspflicht des Versorgers einseitig festgesetzten Preise als unbillig zu rügen, denen es gerade darum geht, vom Gericht die Angemessenheit der Preise kontrollieren zu lassen.
Denn andernfalls beruft man sich auch als Verbraucher nicht auf § 315 BGB.

Der BGH betont gerade, dass auch grundversorgte Verbraucher, wenn sie  sich nicht auf § 315 BGB berufen, auch  nicht in den Genuss der Billigkeitskontrolle (besser deren Früchte) kommen können!

Und damit sind Sie nicht zufrieden? Warum eigentlich?!

Klar doch haben die Juristen noch nicht geschafft, jemanden davor \"zu bewahren\".

Jeder Verbraucher entscheidet sich für einen Streit mit seinem Versorger aufgrund eigenen, freien  Willensensentschlusses.
Gezwungen wird dazu ganz offensichtlich niemand.
Die Verbraucher, die sich dazu entschließen, sind nach wie vor in der Minderheit.

Diejenigen, die nur an deren  Fruchziehung teilhaftig werden wollen, könnten hingegen in der Mehrheit sein.
Erntelieferungen und Fruchtziehungen  ohne im Schweiße des Angesichts den Acker selbst zu bearbeiten, zu pflügen, zu eggen, zu säen, zu jähten und zu ernten, sind ja auch \"billig\".
Auch die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle soll nicht dazu führen, dass man etwas geschenkt bekommt!  

Die Versorger und deren Anwälte sind gegen die Billigkeitskontrolle der einseitigen Preisbestimmungen und mühen sich entsprechend deren Interessenlage mehr oder minder redlich.
Wohingegen Verbraucheranwälte, jene Verbraucher, die sich dazu entschlossen haben, dabei tatkräftig unterstützen, weil sie Unterstützung brauchen.

Dies zu erkennen, bedarf es wohl keines kybernetischen Regelkreises. ;)

PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Also bei der Grundversorgung spielt AGB-Recht keinerlei Rolle.

--- Ende Zitat ---
Ja klar, wenn man verleitet wird, den Pfad zu verlassen muss man aufpassen, dass man wieder zurückfindet.  ;)   Was gemeint war ist hoffentlich deutlich geworden.

Aber mir wurde noch nicht ganz deutlich, welche zivilrechtlichen Folgen hat jetzt die Verletzung bzw. eine Nichtbeachtung eines Gesetzesgebots (z.B. § 41 (1) EnWG) in einem Energieversorgungsvertrag?


--- Zitat ---Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1.   die Vertragsdauer, die Preisanpassung, ......
--- Ende Zitat ---

Damit da keine Zweifel aufkommen. Haben Sie das jetzt schon beantwortet mit \"Keine\" ?

RR-E-ft:
@PLUS

An einen Verstoß gegen § 41 Abs. 1 EnWG sind keine Rechtsfolgen geknüpft.
Es handelt sich insbesondere um kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB.

Ist das nicht eindeutig genug?

Es befriedigt Sie nicht?
Warum befriedigt es Sie nicht?
Weil kein Verfallsdatum angegeben wurde?

Lyrik bleibt Lyrik.
Sie gefällt oder sie gefällt nicht.
Wenn sie einem selbst nicht gefällt, muss man sie deshalb nicht gleich einstampfen.
Möglicherweise finden ja andere noch Gefallen an ihr.

PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
An einen Verstoß gegen § 41 Abs. 1 EnWG sind keine Rechtsfolgen geknüpft. Ist das nicht eindeutig genug?
--- Ende Zitat ---
JA, eindeutig genug!
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es befriedigt Sie nicht? Warum befriedigt es Sie nicht? Weil kein Verfallsdatum angegeben wurde?
--- Ende Zitat ---
Nein, es befriedigt mich nicht, nicht nur weil kein Verfallsdatum angegeben wurde!  =)
Aber ich lassen das jetzt, sonst wird das doch noch ein \"Regelkreis\". Manche finden Wiederholung vielleicht langweilig und werden ungehalten.  ;)

RR-E-ft:
@PLUS

Eine allgemeine Unzufriedenheit hilft ja nicht weiter.

Welche Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 1 EnWG würden Ihnen als Verbraucher denn persönlich warum behagen oder wären gar geeignet, Sie zu befriedigen ?

Anfechtbarkeit und Unwirksamkeit des Vertrages von Anfang an wären gut?
Warum? Wegen der dann notwendigen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung, womöglich nach langer Zeit?

Es stellt sich doch nicht nur bei v. Clausewitz am Anfang immer die Frage, was man eigentlich erreichen will.

Wenn man nur unzufrieden ist und nicht weiß, was man eigentlich erreichen möchte, ist das in der Regel ganz schlecht.

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