Energiepreis-Protest > EWE

Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH

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jroettges:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Jeder Vertrag, der keine Regelung über Preisanpassungen enthält, verhält sich doch zumindest stillschweigend dazu. Solche Preisanpassungen sind dann vertraglich unzulässig.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---RR-E-ft fragte:
Welche Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 1 EnWG würden Ihnen als Verbraucher denn persönlich warum behagen oder wären gar geeignet, Sie zu befriedigen ?
--- Ende Zitat ---

Mir würde die Rechtsfolge völlig genügen, dass in einem solchen Vertrag Preisanpassungen unzulässig waren und der vertraglich vereinbarte Preis fortgegolten hat.  

Das müsste nur mal ein Gericht so entscheiden. Mir ist kein Fall in Erinnerung, in dem ein solches, auf § 41 EnWG gestütztes Urteil gesprochen worden wäre.

PLUS:
@jroettges, Vorsicht, man läuft hier leicht Gefahr ins Abseits zu geraten.

Bei der Belieferung von Sonderkunden besteht kein gesetzliches Preisänderungsrecht. Sollte ein vertragliches Preisbestimmungsrecht des Versorgungsunternehmens bestehen,  führt der Weg zur Feststellung der Billigkeit wie bei der Grundversorgung nur über ein Gerichtsverfahren. Für jeden einzelnen Verbraucher, der Zweifel an der Billigkeit hat und das nicht ungeklärt hinnehmen möchte, ist das der einzige Weg. Dann sind wir wieder bei den Kosten, Gutachten etc. pp.

Das ist eben die Krux. Mit dem bin ich nicht zufrieden; ansonsten cet. par..  

Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH

jroettges:
@PLUS

--- Zitat ---Vorsicht, man läuft hier leicht Gefahr ins Abseits zu geraten.
--- Ende Zitat ---

Es geht doch nur um § 41 EnWG (Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung) und mögliche Rechtsfolgen.
Habe dies durch Ergänzung meines vorherigen Artikels versucht klarzustellen.

RR-E-ft:
Auch BGH VIII ZR 246/08 Rn. 50 ff.  betrifft doch gerade den Fall, dass in Sonderverträgen mit Haushaltskunden (im Sinne von § 41 EnWG) keine oder keine wirksamen Preisänderungslauseln einbezogen wurden. Das ist also schon längstens entschieden undzwar in einer Art und Weise, welche für die Verbraucher nicht nachteilig ist.

Nach dem Vorlagenbeschluss des OLG Oldenburg vom 14.12.10 wird der EuGH ggf. darüber zu entscheiden haben, ob die Auslegung des BGH dazu Bestand haben kann, wonach auch bei Sondervertragskunden eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB in Betracht kommt, wenn bestimmte Preisänderungsklauseln verwendet wurden..

Dass diese Bestand haben kann, erscheint eher unwahrscheinlich, da der BGH diese Frage für Preisänderungsklauseln außerhalb von Energielieferungsverträgen zutreffend stets verneint hat (BGH KZR 10/03 unter II.6, BGH III ZR 274/06 Rn. 10, BGH XI ZR 78/08 Rn. 38] und auch § 310 Abs. 2 BGB keine Sonderbehandlung von Preisänderungsklauseln  in Energielieferungsverträgen hinsichtlich § 307 BGB zulässt.

Stellt sich am Ende heraus, dass § 315 BGB wegen § 307 BGB auch bei Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen mit Haushaltskunden keine Anwendung finden kann, braucht sich bei den Sonderverträgen  kein Verbraucher mehr auf § 315 BGB berufen.

RR-E-ft:
@PLUS

Der BGH hat doch schon mehrfach entschieden, dass Haushaltskunden mit Sonderverträgen, die sich auf Unbilligkeit beriefen, bei denen jedoch mangels Preisbestimmungspflicht des Versorgers gar keine Billigkeitskontrolle erfolgen kann, keine Nachteile erleiden (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08,....].

Offensichtlich hatten diese Kunden andere Möglichkeiten.

Zudem besteht selbst bei vertraglicher Preisbestimmungspflicht im Falle von einseitigen Preisänderungen neben der Billigkeitskontrolle immer auch gleichwertig die Alternative zum Lieferantenwechsel (BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20/36; BGH VIII ZR 246/08 Rn. 41).

Kein Verbraucher  ist zu einer Billigkeitskontrolle verpflichtet, wenn er eine solche - aus welchen Gründen auch immer - selbst nicht möchte.  

Was finden Sie als Verbraucher denn daran so nachteilig und unbefriedigend?!

Welche Möglichkeiten außer Lieferantenwechsel, Bestreiten eines Preisänderungsrechts und Billigkeitskontrolle sollten denn Verbraucher außerdem noch haben, damit auch Sie als Verbraucher zufrieden sind?

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