Hallo J.S.
im wesentlichen hat sich nichts geändert an Ihrer Rechtslage. Aber die Stadtwerke nehmen wohl das BGH-Urteil zur Heizölklausel (HEL-Klausel) zum Anlass, die Verbraucher mal wieder zu verunsichern. Was ihnen, wie man bei Ihnen ja sieht, auch durchaus gelingt.
Fraglich dürfte in Ihrem Fall weiterhin sein, ob Tarife nach Best-Preis-Abrechnung überhaupt Grundversorgungstarife sein können oder nicht vielmehr immer Sonderverträge sind.
Hier gibt es bei den Obergerichten unterschiedliche Entscheidungen zu und eine BGH-Entscheidung dazu steht noch aus.
Wenn es, wie die Stadtwerke behaupten, ein Grundversorgungstarif ist, stellt sich die Frage der Billigkeit (Angemessenheit) der Preise, die aber nicht alleine durch das Merkmal \"Marktüblich\" gekennzeichnet ist.
Preisänderungen sind nur dann statthaft und auch notwendig, wenn sich die Kostensituation des Unternehmens in dieser Sparte geändert hat. Der Versorger darf also Kostensteigerungen z.B. bei den Bezugskosten weitergeben aber auch nur im Umfang der Kostensteigerung und auch nur dann, wenn er diese Kostensteigerungen nicht ganz oder teilweise durch Einsparungen in anderen Bereichen kompensieren kann. Bei Preissenkungen besteht die gleiche Pflicht.
Kostensteigerungen auf der Vorlieferantenebene müssen sich aber an den Marktgegebenheiten orientieren (d.h. ein großer Konzern, der neben einer Vertriebstochter für die Endkunden auch noch eine Liefertochter für den Zwischenhandel hat, darf seine Zwischenhandelspreise nicht einfach deutlich erhöhen, damit seine Vertriebstochter Endkunden behaupten kann, ihre Zulieferpreise hätten sich erhöht).
Sollte Ihr Vertrag aber ein Sondervertrag sein, stellt sich generell die Frage nach einem wirksamen Preisanpassungsrecht im Vertragsverhältnis. Da ist die HEL-Klausel nur ein Grund, warum solche ein Preisanpassungsrecht nicht vereinbart sein könnte. Ein anderer ist z.B., dass die Klausel unwirksam ist, weil neben den Preiserhöhungen nicht auch die Pflicht zu Preissenkungen bei sinkenden Preisen vereinbart ist.
Festzuhalten ist, dass es derzeit kaum alte Sonderverträge gibt, in denen ein wirksames Preisänderungsrecht vereinbart wurde. Allerdings legen die Versorger viel Energie da rein, uns Verbrauchern zu suggerieren, dass ihnen das Geld doch zustehe. Im Sondervertrag kommt es aber eben nicht mehr auf die Angemessenheit der Preise an sondern nur noch auf den individuellen Vertrag. Enthält dieser keine wirksame Preisanpassungklausel, hat der Versorger in der Regel Pech gehabt. Er hätte ja die Lieferung in der Grundversorgung wählen können, hätte sich da aber eben an den gesetzlichen Regelungen orientieren müssen und hätte den Verbrauchern keine eigenen AGB\'s unterjubeln können. Das wollen viele ja eben auch nicht.