Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Gasversorger schlägt Haken
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Hätte man sich an einen spezialisierten Anwalt gewandt, hätte der wohl darauf hingewiesen, dass auch widerspruchslose Zahlungen bei einem Sondervertrag grundsätzlich nicht zu Neuvereinbarungen führen, so auch LG Bonn, Urt. v. 29.04.10 Az. 7 O 20/10,
--- Ende Zitat ---
Andere Ansicht unter Anderem LG Lüneburg, 10.03.2010; 5 O 144/09
OLG Frankfurt/Main 05.05.2009; 11 U 61/07
RR-E-ft:
@Black
Gewiss werden dazu auch - selbst von Oberlandesgerichten - unterschiedliche Auffassungen vertreten, deshalb ja auch der Hinweis auf die am 16.06.10 erwarteten Entscheidungen des BGH.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Hätte man sich an einen spezialisierten Anwalt gewandt, hätte der wohl darauf hingewiesen, dass auch widerspruchslose Zahlungen bei einem Sondervertrag grundsätzlich nicht zu Neuvereinbarungen führen, so auch LG Bonn, Urt. v. 29.04.10 Az. 7 O 20/10, washalb immer noch die bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preise gelten können und dass über diese Frage Entscheidungen des BGH am 16.06.10 erwartet werden.
Unter diesen Prämissen waren womöglich die selbst errechneten 9.500 EUR gar nicht geschuldet. Nicht vollkommen auszuschließen, dass sogar ein Rückforderungsanspruch bestanden hat, den man nun freilich aufgegeben hat.
--- Ende Zitat ---
Wäre der betroffene Kunde zu Ihnen gekommen und hätten Sie diesen anwaltlich beraten, hätten Sie ihn ganz gewiss auf die zu dieser Frage vertretenen divergierenden Auffassungen und die zu dieser Frage erwarteten Entscheidungen des BGH am 16.06.2010 hingewiesen bzw. hinweisen müssen.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Gewiss werden dazu auch - selbst von Oberlandesgerichten - unterschiedliche Auffassungen vertreten, deshalb ja auch der Hinweis auf die am 16.06.10 erwarteten Entscheidungen des BGH.
--- Ende Zitat ---
Die ist wohl verschoben worden.
--- Zitat ---Original von RR-E-ftWäre der betroffene Kunde zu Ihnen gekommen und hätten Sie diesen anwaltlich beraten, hätten Sie ihn ganz gewiss auf die zu dieser Frage vertretenen divergierenden Auffassungen und die zu dieser Frage erwarteten Entscheidungen des BGH am 16.06.2010 hingewiesen bzw. hinweisen müssen.
--- Ende Zitat ---
Ich bezweifle, dass ich ein derartiges Mandat übernommen hätte.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Gewiss werden dazu auch - selbst von Oberlandesgerichten - unterschiedliche Auffassungen vertreten, deshalb ja auch der Hinweis auf die am 16.06.10 erwarteten Entscheidungen des BGH.
--- Ende Zitat ---
Die ist wohl verschoben worden.
--- Ende Zitat ---
@Black
Ja da wissen die Prozessbevollmächtigten der EWE wohl schneller Becheid als der Rest der Welt.
Ich bezweifle auch, dass Sie eine entsprechende Beratung geleistet hätten.
Da hätte wohl ein zu deutlicher Interessenkonflikt bestanden. Deshalb ja auch der Konjunktiv.
Wenn Sie ihn beraten hätten, hätten Sie ja auch auf die Rechtsprechung des AG HH-Blankenese vom 12.05.10 hingewiesen, so wie Sie auch Ihr eigenes Klientel darauf hinweisen.
Wer unter Verletzung des Abstraktionsprinzips behauptet, was bezahlt wird, sei allein durch die Zahlung auch geschuldet, der sollte wohl auch plakatieren \"Wer zahlt ist selber schuld.\"
bolli:
--- Zitat ---Original von Don_Quichote
Ich habe meine Tiefenprüfung nach bestem Wissen und Gewissen gestellt, es ging mir nicht darum zu tricksen oder etwas vorzuenthalten, sondern einfach nur den tatsächlichen Anspruch zu ermitteln.
Dieser liegt nun einmal bei rd. 9000 € und ist zu zahlen.
Das wirkliche Problem indes ist, was mache ich mit der strittigen Differenz von 2 Tausend € an Nachforderungen?
Meine Recherche anerkennt in keiner Weise diesen Teil, somit ist dieser doch auch nicht \"verschenkt\"?
Bezüglich Raten bot die ENSO wohl Ratenzahlung an, nur besteht die Gefahr, das die das an die Anerkenntnis der 5000 knüpfen (also nicht nur an die offenen 3000) !
--- Ende Zitat ---
Lieber Don_Quichote,
was RR-E-ft meint ist, dass Sie ohne definitive rechtliche Prüfung Ihrer Vertragssituation doch gar nicht wissen, was der tatsächliche Anspruch Ihres Versorgers ist. SIE haben eine eigene Rechnung aufgestellt und Ihrem Versorger gemäß DIESER eigenen Berechnung Geld zukommen lassen. Ob das aber der tatsächlich geschuldete Betrag ist, steht möglicherweise noch gar nicht fest, zumal da ja noch einige Rechtsfragen offen sind.
Wenn Sie aber nun FREIWILLIG OHNE RECHTSGRUND solche Zahlungen leisten, erkennen Sie möglicherweise einen Anspruch, der bisher gar nicht bestand an, was wiederum Folgen für Ihr Vertragsverhältnis und die darauf basierenden Forderungen Ihres Versorgers haben könnte.
Inwieweit Ihr Versorger sich mit den von Ihnen geleisteten (möglicherweise freiwilligen) Zahlungen zufrieden gibt oder, weil Sie ja eh ein freundlicher Zeitgenosse sind, der mehr zahlt als er muss, sich bei Ihnen auch noch ein wenig mehr holen möchte, da Sie ihm ja förmlich den Ball zum Elfmeter auf den Punkt legen, werden Sie dann abwarten müssen.
Und inwieweit des weiteren ein Gericht in einem Verfahren Ihren (bzw. Ihres Anwalts) Ausführungen folgt, dass Sie doch möglicherweise schon freiwillig mehr gezahlt haben als Sie gemusst hätten und es damit bewenden lässt oder den Vorgang rein juristisch betrachtet und dann möglicherweise durch Ihr Handeln Rechtsfolgen herleitet, die SIE so nicht abgesehen haben, bleibt dann abzuwarten.
Aber wie schon mal gesagt, die ganze Materie ist kompliziert und nicht einfach zu handhaben. Man sollte hier nicht nach dem Motto \"geiz ist geil\" handeln sondern sich fachkundigen Beistand holen (wenn ich Ihren Vorbehalt unter Berücksichtigung Ihrer Vorgeschichte nachvollziehen kann). Schauen Sie mal hier (Anwaltsliste BdEV), ob da keiner in Ihrer Nähe dabei ist. Ansonsten mal ein wenig umhören, wer in Ihrer Nähe möglicherweise schon andere Mandate hat. Da brauchen sich die Anwälte oft nicht mehrfach in die bei dem Versorger allgemein vorhandenen Grundlagen einzuarbeiten. Das könnte den Aufwand minimieren und ggf. die Erfolgsaussichten steigern, wenn es letztlich auch immer Einzelfälle sind, die für sich betrachtet werden (müssen). Aber mit der Erfahrung steigt oft auch der Erfolg.
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