Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Gasversorger schlägt Haken
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wer unter Verletzung des Abstraktionsprinzips behauptet, was bezahlt wird, sei allein durch die Zahlung auch geschuldet, der sollte wohl auch plakatieren \"Wer zahlt ist selber schuld.\"
--- Ende Zitat ---
1. gibt es mehrere entscheidungen, die sehr schön begründen, dass nicht in der Zahlung sondern im widerspruchslosen Weiterbezug von Energie die Neuvereinbarung zu sehen sei.
2. Was Sie als das Prinzip \"wer zahlt ist selber schuld\" proklamieren, hat der Gesetzgeber schon in § 814 BGB geregelt.
3. Auch von Verbraucheranwaltsseite wird gerne versucht, das Abstraktionsprinzip zu durchbrechen, wenn aus der späteren Verbrauchsabrechnung geschlussfolgert werden soll, welche Vertragsart denn vorher abgeschlossen worden ist.
RR-E-ft:
Ihre Zauberei erscheint bemerkenswert. ;)
Für § 814 BGB müsste der Kunde doch bei der Zahlung grundsätzlich gewusst haben, dass die Preisänderungsklausel unwirksam ist, darauf gestützte Preisänderungen ebenso und dehalb die Zahlung (teilweise) auf eine Nichtschuld erfolgt. Ermüsste die Rechtslage gekannt haben.
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 20.05.05 VIII ZR 199/04 unter II. 3.
Dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin steht, anders als die Revision meint, die Vorschrift des § 814 BGB nicht entgegen. Die Rückforderung des zum Zwecke einer Verbindlichkeit Geleisteten ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Leistung positive Kenntnis von der Rechtslage hatte (st.Rspr.; BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381 unter II 4 a m.w.Nachw.). Das hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Soweit sie in der Revisionsbegründung auf ihr Vorbringen in den Tatsacheninstanzen verweist, daß die Mieter seit 1999 anwaltlich beraten gewesen seien, reicht dies zur Darlegung einer Kenntnis von der Nichtschuld nicht aus, weil die Beklagte nicht behauptet hat, daß sich die anwaltliche Beratung gerade auf die Unwirksamkeit der Mieterhöhungen bezogen hat.
--- Ende Zitat ---
Viel eher würde man wohl annehmen können, dass der Versorger bereits bei der Abrechnungserstellung Kenntnis davon hatte, dass er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zur Abrechnung stellt und ggf. im Wege erteilter Einzugsermächtigung abbucht, was dessen Verhalten in die Nähe eines Betruges rücken lassen könnte.
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