Die erste Frage, die sich mal stellt ist, ob es sich um einen Sondervertrag handelt oder um die Grundversorgung. Sie schreiben zwar, dass Sie vor 5 Jahren wegen Unbilligkeit Widerspruch eingelegt haben, aber das haben wir am Anfang ja alle und erst im Laufe der Zeit hat sich rausgestellt, dass bei Sonderverträgen eben nicht die Unbilligkeit sondern die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel relevant ist (Transparenzgebot, § 307 BGB).
Bei einer Versorgung in der Grundversorgung und einem darauf gestützten Unbilligkeitseinwand gibt es zunächst einmal überhaupt keine fällige Forderung, weshalb man nicht beurteilen kann, was wohl angemesen sein könnte und was nicht. Klar ist aber auch, dass der Versorger nicht unbedingt auf Ihren Ratenzahlungswunsch eingehen muss. Schließlich hatten Sie ja lange genug das Geld gespart und es war ja auch immer empfohlen worden, dieses nicht auszugeben sondern beiseite zu legen.
Ob Sie im Falle der Grundversorgung nun auf das Angebot des Versorgers eingehen oder es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen ist eine Entscheidung, die Sie selbst treffen müssen. Aber es gilt wie immer im Leben der Spruch: Ohne Fleiss kein Preis ! Ohne Risiko ist es nicht und Sie sollten sich für den Fall eines Rechtsstreites gerade bei einem Billigkeitsprozess einen
versierten Anwalt nehmen, da es auf viele Kleinigkeiten ankommt. Da ein Prozess wahrscheinlich (zumindest wenn der Gesamtbetrag eingeklagt würde) vor dem Landgericht stattfinden würde, brauchen Sie den eh, da dort Anwaltszwang herrscht. Achten Sie aber auf die Qualifikation!
Bei einem Sondervertrag sieht die Sache wohl etwas anders aus, da es hier zumindest eine \"Grundschuld\" gibt, nämlich MINDESTENS den Vertragspreis, der bei Abschluss des VBertrages galt. Ob möglicherweise sogar Preisanpassungen als vereinbart gelten, die bis zum erstmaligen Widerspruch (egal ob wegen Billigkeit oder Unwirksamer Preisanpssungsklausel) vollzogen wurden, wird der BGH vermutlich am 16.06.2010 entscheiden. Die Rechtsprechung der Obergerichte ist dort unterschiedlich.
Falls Sie keinen schriftlichen Vertrag vorliegen haben, müssen Sie versuchen anhand verschiedener Punkte heraus zu finden in welchem Vertragsverhältnis Sie sich befinden. Einige Hinweise finden sich u.a.
hier, aber auch an zahlreichen anderen Stellen im Forum.
Hinweise können ggf. Abrechnungen o.ä. geben. Sollte es diesbezüglich Unklarheiten geben, einfach nochmal melden.
Noch ein Hinweis: Da nicht klar ersichtlich ist, über welchen Zeitraum sich die Forderungen des versorgers erstrecken, sei noch der Hinweis gestattet, dass Forderungen, die älter als 3 Jahre sind, möglicherweise schon verjährt sind (§§ 195, 199 BGB). Da in der Regel das Jahresende maßgeblich ist, sind derzeit möglicherweise nur noch Forderungen ab der Jahresrechnung 2007 einforderbar (aber auch rückforderbar). Ausnahmen müssen sich aus § 204 BGB ergeben..