Stadtwerke kündigen GaslieferungsvertragIm Gießener Anzeiger steht unter anderem zu lesen:
Nach Informationen des Anzeigers haben andere Gasrebellen eine solche Kündigung in jüngster Vergangenheit nicht erhalten. In dem Schreiben der Stadtwerke an Damm-Stracke wird davon ausgegangen, dass die Kundin mit den Leistungen des Unternehmens nicht zufrieden ist, weil sie den Bezugspreis kürze. Den Stadtwerken sei generell die Zufriedenheit ihrer Kunden wichtig, heißt es da weiter, „insbesondere sollten beide Vertragspartner von einem ausgewogenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ausgehen“. Für das Unternehmen aber scheint das unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen. Deshalb wird mit Wirkung zum 30. Juni gekündigt.
Ein Sonderabkommen kann von den Stadtwerken ordnungsgemäß unter Einhaltung von Form und Frist gekündigt werden. Einer Begründung bedarf es bei einer ordnungsgemäßen Kündigung nicht.
Bei einem Grundversorgungsvertrag ist hingegen das Recht des Grundversorgers zur ordentlichen Kündigung gem. § 20 Abs. 1 GasGVV gesetzlich ausgeschlossen.
Der Streit um die Billigkeit vom Grundversorger einseitig festgesetzter Entgelte ist auch kein Grund für eine
außerordentliche Kündigung eines Grundversorgungsvertrages.
Die Billigkeitskontrolle ist nach der gesetzlichen Regelung zur Grundversorgung vielmehr ausdrücklich vorgesehen (BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20, 36).
Die gesetzliche Bindung des Allgemeinen Preises der Grundversorgung an den Maßstab der Billigkeit und die daraus folgende Verpflichtung des Grundversorgers, die Allgemeinen Preise auch zugunsten der grundversorgten Kunden anzupassen, ist von Anfang an Teil des Grundversorgungsverhältnisses wie auch die Möglichkeit des grundversorgten Kunden, sich auf die Unbilligkeit zu berufen.
In der Kündigung kann zudem eine (kartellrechtswidrige) Diskriminierung des betroffenen Kunden liegen. Bei mehrheitlich in kommunalen Besitz befindlichen Versorgungsunternehmen kann zudem das Gleichbehandlungsbot aus Art. 3 GG verletzt sein (vgl. etwa Hanseatisches OLG Hamburg NJW1988, 1600 = RdE 1988, 140).
Liegt in dem Vorgehen des Versorgers eine Diskriminierung des betroffenen Kunden, kommt es darauf, ob der Versorger im Übrigen berechtigt gewesen wäre, nicht an (OLG Hamburg, aaO.).
Unter den genannten Prämissen kann auf Feststellung geklagt werden, dass die versorgerseitige Kündigung unwirksam ist, das Grundversorgungsverhältnis unverändert fortbesteht.