Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Massiver Druck des Gasversorgers

<< < (2/3) > >>

sw-si:
Ich lese Ihre  Einschätzungen sehr gerne. Danke.

Zu Ihrer Frage: Es gab natürlich in fast allen Jahren Preisanpassungen, teilweise auch 2 pro Jahr. Die daraus resultierenden Anpassungen der Abschlagsbeträge wurden mir schriftlich mitgeteilt.

Haben Sie bei Ihren Überlegungen auch die beiden von mir genannten BGH-Urteile berücksichtigt? Vor allem das erstgenannte?

Vielleicht können Sie mir ja dazu noch einen Kommentar schreiben.

MfG

Cremer:
@sw-si,

lesen Sie dazu auf jeweils auf den Seite 1 der beiden Urteile unter c) sowie die Ausführungen von H. Fricke vom 15.7.09 (runter scrollen)

BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 225/07 Abgrenzung Tarifkunde, Unwirksame Klausel

und hier

BGH,  Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 56/08 Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel Gas (kgu)

wie in weiteren BGH Urteilen sind Preisanpassungsklauseln unwirksam
BGH, Urt. v. 24.03.10 VIII ZR 304/08 HEL-Klausel unzulässig
BGH, Urt. v. 24.03.10  VIII ZR 178/08 HEL-Klausel unzulässig (RheinEnergie)
BGH Urt. v. 27.01.10 VIII ZR 326/08 Unwirksame Klauseln Gas (EMB Erdgas Mark Brandenburg)

Jagni:
@ sw-si

Sie haben einen formlosen Gasliefervertrag und beziehen seit 1991 auf dieser Grundlage Gas. Offenbar hat der Versorger den Versuch gemacht, die AVBGasV in diesen Vertrag einzubeziehen, um sich so ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zu verschaffen. Die Abklärung dieser Frage ist schon ein eigenes Thema, das ich aber hintanstellen würde, um in dem von ihnen vorgegeben Zeitablauf voranzukommen.

Vier Jahre später erhielten Sie einen „Nachtrag“ mit „neuen Grundlagen“. Was waren das für Grundlagen? Sie liefern zu wenig Informationen. Gibt es bei Ihrem Versorger keine „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB)?  Schon Herr Cremer hat Sie nach weiteren „Vertragsunterlagen“ gefragt.

Die AVBGasV wurde 2006 durch die Gasgrundversorgungsverordnung  - GasGVV abgelöst. Hat Ihr Versorger Ihnen darüber keine Information zukommen lassen?
Üblicherweise schreiben die Versorger den § 5(2) der Verordnung wörtlich in ihre AGB. Das soll dann die Preisanpassungsklausel sein, die auch für Sondervertragskunden ihre Wirkung entfaltet.

M.E. sollten Sie zunächst prüfen, ob sich Ihr Sondervertrag durch schleichende Veränderungen von AGB, die möglicherweise schon von Anfang an in Ihren formlosen Vertrag einbezogen waren, in einen Normsondervertrag gewandelt hat. Dann kommen Sie auch Ihrer Suche nach der wirksamen oder unwirksamen Preisklausel näher.
Hat Ihr Versorger jedoch nicht in diesem Sinne reagiert, ja dann müssen Sie wieder zurück zu der Frage, ob die AVBGasV wirksam in Ihren formlosen Vertrag einbezogen wurde.
Vielleicht sagen Sie auch einmal, wer Ihr Versorger ist, damit wir hier im Forum evtl. auf ähnlich gelagerte Fälle stoßen, die weiterhelfen.
Was ein Normsondervertrag ist, erfahren Sie, mit Hilfe der Suchfunktion hier im Forum.

Gruß
Jagni

sw-si:
Danke für die Hinweise auf die speziellen BGH-Urteile.

Dort wurden viele Fragen behandelt, die mich derzeit beschäftigen.
Insbesondere die Beiträge von RR-E-ft, deren Logik ich folge,waren sehr erhellend.

Weitere Vertragsdaten sind Vertragsbeginn und Zahlungsmodalitäten.
Wichtig zu erwähnen ist noch der Passus in der Preisliste, wonach der an die Jahresverbrauchsmenge angepasste niedrigste Preis bei der Jahresabrechnung berücksichtigt wird.
Die erste Abrechnung basierte dann auf dem Sonderpreis I.

Im Nachtrag zum Gasliefervertrag (datiert vor in Kraft treten der GasVV) stehen nur Änderungen zum Grund- und Arbeitspreis, Hinweise auf die ausschließlich öffentliche Benachrichtigung und das für mich der Sonderpreis II  gültig sei.

Natürlich gibt es AGB´s, jedoch liegt mir keine aus der Zeit des Vertragsabschlusses vor.
Über die Einführung der GasVV erhielt ich vom Versorger keine persönliche Nachricht.

Aus den im ersten Schreiben genannten Gründen schließe ich auf ein Sondervertragsverhältnis. Obwohl es in keinem Schreiben des Versorgers zu meinen Preisminderungen steht, läßt sich die Einordnung in \"Sondervertrag \" ableiten.

Nach der derzeitigen Rechtslage ist ja dann wohl in meinem Falle, die Einbindung der AVBGasV (ohne Nennung von Verordnungsparagraphen und ohne Ergänzungen!!!) als Preisanpassungsklausel wirksam.

Bleibt mir wohl nur noch der Weg über die Billigkeit.

Zu dieser Einschätzung würde ich gerne Meinungen lesen.

MfG

Cremer:
@sw-si,

um welchen Versorger handelt es sich denn?

In Ihrem Falle würde ich mit Nichtwissen die wirksame Einbeziehung der AVBGasv bestreiten.

Eine Änderung auf die GasGVV ist ebenfalls zu bestreiten.

Deshalb: Verfahren Sie so wie in meinem zweiten Thread bereits gesagt:
 - Legen sie gemäß Musterschreiben Widersrpuch ein
- kürzen Sie die Abschlagszahlungen, damit Ende des Abrechnungszeitraumes auf alle Fälle eine Nachzahlung gewährleistet ist.
- erstellen Sie dann eigene Jahresrechnung und zahlen nur diesen Diffenzbetrag.

Es wird sich dann schon der Versorger überlegen ob er klagen dagegen soll.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln