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Massiver Druck des Gasversorgers

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sw-si:
Eilt sehr!

Hallo, ich bin ein neuer Schreiber und bitte um Nachsicht.

Seit 2004 bin ich \"Preisrebell\" und verfolge die Entwicklung der Gaspreisproteste. Im Forum bin ich ein sehr aktives passives Mitglied.

Massiver Druck meines Gasversorgers auf Zahlung des Kürzungsbeitrages zwingt mich nun zum schnellen Handeln.

Mein Gaslieferungsvertrag stammt aus dem Jahr 1991 und besteht aus nur wenigen Zeilen.
Text: \"   wir bestätigen den mit Ihnen abgeschlossenen Versorgungsvertrag ... Das Vertagsverhältnis beginnt am ... UND RICHTET SICH NACH DEN BEILIEGENDEN \"ALLGEMEINEN VERSORGUNGSBEDINGUNGEN\" (AVBV) UND DEN TARIFEN IN DER JEWEILS ...\"

Vier Jahre später erhielt ich einen \"Nachtrag\" zum obigen Vertrag.
Text: ...\"Erdgaspreisanpassungen zum ... \"  (Es folgen neue Grundlagen und Preise). \"WIR WEISEN DARAUF HIN, DAß IHNEN  ZUKÜNFTIG KEINE PREISÄNDERUNGSMITTEILUNGEN PER POST ZUGESANDT WERDEN; SONDERN DER AKTUELLE PREIS DEN VERÖFFENTLICHUNGEN ... UNTER DER BEZEICHNUNG \"SONDERPREIS II\" ZU ENTNEHMEN IST.\"

Aus den in der Energiedepeche 3-2009, Seite 11 zusammengefaßten Unterscheidungsmerkmalen, den Grundlegungen im Urteil vom 15.07.2009, BGH VIII ZR 56/08 und der Bezeichnung Sonderpreis II in unserem Gaslieferungsvertrages, lässt sich meines Erachtens zweifelsfrei ein  Sondervertragsverhältnis ableiten.

Ist dies auch Ihre Meinung?

Die Preisanpassungsklausel lässt sich lediglich aus dem Hinweis auf die AVBGasV und die jeweils gültige Preisliste ableiten.
Weitere Angaben an anderen Stellen gibt es hierzu nicht.

Lediglich die jetzt geforderte Verpflichtung Tarif- und Bedingunsänderungen dem Kunden brieflich mitzuteilen, ist im  \"Nachtrag\"  zu unserem Gaslieferungsvertrag ausdücklich herausgenommen worden.

Ich würde gerne erfahren, wie Sie die Wirksamkeit der hier vorliegenden Preisänderungsklausel bewerten und wie ich im Hinblick auf die Zahlungsforderung reagieren soll?
Der Gasversorger begründet seine Forderung auf das oben angegebene BGH-Urteil sowie auf eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen und freundliche Grüße.

userD0013:

--- Zitat ---Original von sw-si

Text: \"   wir bestätigen den mit Ihnen abgeschlossenen Versorgungsvertrag ... Das Vertagsverhältnis beginnt am ... UND RICHTET SICH NACH DEN BEILIEGENDEN \"ALLGEMEINEN VERSORGUNGSBEDINGUNGEN\" (AVBV) UND DEN TARIFEN IN DER JEWEILS ...\"


--- Ende Zitat ---

Das liest sich wie eine Auftragsbestätigung eines zuvor abgeschlossenen Vertrages. Wenn dem so ist, müssen Sie zusätzlich einen Vertrag in Händen haben, in dem alles Mögliche geregelt sein kann.

Sie sollten sich von einem Anwalt beraten lassen, der vom Energierecht was versteht, ein Anwaltsverzeichnis - falls Sie das nicht schon selbst gefunden haben -, ist hier. Selbst wenn Sie keine RS-Versicherung haben, ein paar Euronen für eine Beratung sollten schon übrig sein.

Cremer:
@sw-si,

Sie müßten schon wissen, ob Sie einen Grundversorgungs- oder Sondervertrag haben. Gibt es da keine weiteren Vertragsunterlagen?

Nach welchen Preisen wird Ihnen denn das Gas abgerechnet? Grundversorung oder nach einem Sondertarif? Da läßt sich erkennen, wie der Versorger Sie eingestuft hatte.

sw-si:
Danke für Ihre Antworten.

Wie bereits oben erwähnt, heißt mein Tarif Sonderpreis II.

Mein Hinweis auf das BGH-Urteil bezieht sich auf  VIII ZR 56/08, VIII ZR 225/07.

Die Notwendigkeit einer kurzfristigen Rechtsberatung sehe ich auch, hätte jedoch gerne noch Meinungen und Ratschläge insbesondere zu meiner zweiten Frage (Preisänderungsklausel).
MfG

Cremer:
@sw-si,

Richtig:
so wie ich sehe - Sondertarif II - ist dies ein Sondertarif im \"klassischen Sinne\", welcher seit 1991, bzw. 4 Jahre später, noch nicht vertraglich vom Versorger geändert wurde.

Damit wären Preissteigerungen gemäß den verschiedenen BGH Urteilen von 2009 und 2010 ausgeschlossen.

- Legen sie gemäß Musterschreiben Widersrpuch ein
- kürzen Sie die Abschlagszahlungen, damit Ende des Abrechnungszeitraumes auf alle Fälle eine Nachzahlung gewährleistet ist.
- erstellen Sie dann eigene Jahresrechnung und zahlen nur diesen Diffenzbetrag.

Der Versorger wird
- nur hiermit ein Säbelrasseln veranstalten wollen und Sie weichkochen
- entweder Sie auf Zahlung der Differenzsumme verklagen
- oder komplett darauf verzichten aufgrund der ergangenen BGH-Urteile.

Rechtsberatung müßten Sie sich bei einem Anwalt Ihres Vertrauens für Energierecht und/oder Vertragsrecht einholen.

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