Was wird denn unter einem \"langfristigen Vertrag\" verstanden?
Es gibt Sonderverträge mit vereinbarter (Mindest-) Vertragslaufzeit.
Ist von Anfang an eine Vertragslaufzeit vereinbart, nach welcher der Vertrag endet, spricht man von einem befristeten Vertrag.
Daneben gibt es unbefristete Vertragsverhältnisse.
Bei letzteren unterscheidet man die Grundversorgung und Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung.
Bei der Grundversorgung besteht ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht des Grundversorgers, das der Billigkeitskontrolle unterliegt. Der allgemeine Tarif ist an den Maßstab der Billigkeit gebunden,was die Verpflichtung des Versorgers zu Preisanpassungen zugunsten der Kunden einschließt.
Bei Sonderverträgen bedarf es für eine einseitige Preisänderung einer in den Vertrag wirksam einbezogenen Preisänderungsklausel, welche als Allgemeine Geschäftsbedingung gemessen an § 307 BGB wirksam ist (BGH VIII ZR 56/08, VIII ZR 326/08].
Für die Verwendung einer Preisänderungsklausel in AGB, mit welcher von der gesetzlichen Regelung abgeweichen wird, dass der bei Vertragsabschluss vereinvarte Preis für beide Seiten bis zur Vertragsbeendigung bindend ist, bedarf es einer inneren Rechtfertigung, eines rechtlich anerkannten Interesses des Klauselverwenders. Ein solches wird bei unbefristeten und langfristigen Verträgen von der Rechtsprechung anerkannt, bei zeitlich befristeten Verträgen, deren Laufzeit kurz bemessen ist, hingegen nicht.
Fehlt es an einer solchen wirksamen Preisänderungsklausel, sind einseitige Preisänderungen unwirksam (BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 225/07, VIII ZR 81/08].