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Autor Thema: Stadtwerke kündigen die alten Verträge  (Gelesen 10226 mal)

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Offline Cremer

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Stadtwerke kündigen die alten Verträge
« am: 01. Mai 2010, 13:25:09 »
Die Stadtwerke Kreuznach kündigen den Kunden die alten Sonderverträge.

Stadtwerkemitarbeiter sind bis gestern (30.4.10) zu den Sondervertragskunden und überreichen persönlich die Kündigungen der bestehenden Verträge fristgerecht (3 Monate) zum 30.6.2010.

Welch ein Service, den sich die Stadtwerke hier leisten!!

Nach dem Überreichen der Kündigungen werden auch Drohungen ausgesprochen:
\"Wenn sie nicht gleich die neuen Verträge abschließen, dann sind Sie ab dem 1.8.2010 in der teueren, hohen Grundversorgung.\"

Wie lautete der Spruch des Geschäftsführers Canis in der Pressemiteilung der SW KH vor 4 Wochen?

Canis: Kunden immer fair behandelt

Die BIFEP bemängelte bereits im September 2009 die Vertragspolitik der Stadtwerke, nachdem diese am 22.9.2009 in der Tagespresse um neue Tarife beworben hatten. H. Canis damals: Wer nicht unterschreibt, für den gelten die alten Verträge weiter.

Na denn:
Kunden immer fair behandelt :D :D :D
MFG
Gerd Cremer
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Offline bolli

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Stadtwerke kündigen die alten Verträge
« Antwort #1 am: 01. Mai 2010, 17:52:22 »
Zitat
Original von Cremer
Welch ein Service, den sich die Stadtwerke hier leisten!!

Nach dem Überreichen der Kündigungen werden auch Drohungen ausgesprochen:
\"Wenn sie nicht gleich die neuen Verträge abschließen, dann sind Sie ab dem 1.8.2010 in der teueren, hohen Grundversorgung.\"
Na ja, der Service erspart hinterher halt teure Streitigkeiten über den Zugang der Kündigung. Ist doch legitim.

Und als Drohung würde ich den Satz mit der Grundversorgung nicht verstehen. Ist doch so: Schließt man keinen neuen Vertrag (der aber, und das sagen die Stadtwerkemitarbeiter natürlich nicht, nicht nur bei den Stadtwerken abgeschlossen werden kann) ja landet man tatsächlich in der teureren Grundversorgung, das ist keine Drohung sondern Fakt.

Zitat
Original von Cremer
Die BIFEP bemängelte bereits im September 2009 die Vertragspolitik der Stadtwerke, nachdem diese am 22.9.2009 in der Tagespresse um neue Tarife beworben hatten. H. Canis damals: Wer nicht unterschreibt, für den gelten die alten Verträge weiter.

Na ja, einen Versuch war\'s ja wert.  ;) Wenn aber immer noch zuviele \"Randalierer\" unterwegs sind, muss man halt den sicheren Weg wählen.

Offline Zeus

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Stadtwerke kündigen die alten Verträge
« Antwort #2 am: 02. Mai 2010, 14:49:31 »
@Cremer

Na, da hat sich aber Herr Canis wieder was geleistet. Wenn die Mitarbeiter der Stadtwerke  am 30.04  noch unterwegs waren, um fristgerecht  :D die Vertragskündigungen zum 30.06 2010 zu übergeben,  unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist , sollte sich  die BIFEP doch überlegen ,ob sie ihm  nicht (werbewirksam) einen Grundkurs für Rechnen bei der Volkshochschule spendet. :D :D :D

Offline Cremer

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Stadtwerke kündigen die alten Verträge
« Antwort #3 am: 03. Mai 2010, 07:43:34 »
@zeus,

da war mir ein Übermittlungsfehler unterlaufen. Die Kündigungen wurden zum 31.7.10 ausgesprochen.

Hier der wörtliche Text:

Sehr geehrte Herr XY

in den letzten Jahren gab es grundlegende Änderungen im Energierecht. Auch die Preisanpassungsregelungen in Erdgasliefervertägen waren gegenstand einiger gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Um der Entwicklung in der Rechtsprechung gerecht zu werden, haben wir uns bereits im September 2009 dazu entschieden, die Preisänderungensregelung in unseren Erdgas-Sonderverträgen gemäß der GasGVV anzupassen.
Aus diesem grund haben wir ihnen einen neuen Erdgas-Sondervertrag mit entsprechend angepassten Bedingungen bereits angeboten. Leider haben Sie unser Vertragsangebot bisher nicht angenommen.
Ausgehend von der aktuellen Rechtsprechung ist uns jedoch die Fortführung des mit Ihnen bestehenden Vertrages nicht möglich. Daher sehen wir uns gezwungen, diesen Vertrag fristgemäß zum 31.7.2010 zu kündigen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der mit Ihenn geschlossene Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bestehen.
Selbstverständlich möchten wir Sie auch über das Vertragsende hinaus gerne als Kunde behalten. deshalb bitten wir Sie, unser Angebot nochmals zu prüfen. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass wir Ihnen mit dem neuen Vertrag ein faires Angebot unterbreitet haben, das zudem ihre Rechte als Verbraucher stärkt.
Sollten Sie bis zum Vertragsende am 31.7.2010 keinen neuen Sondervertrag abschließen, aber weiterhin Gas aus unserem Versorgungsnetz entnehemen, werden Sie gemäß den gesetztlicehn bestimmungen (§2 GasGVV) zu den Preisen der grundversorgung von uns mit Gas beliefert.
Danke für Ihr Vertrauen. Bei weiteren Fragen sind wir gerne für Sie da.

i.V. Rademaker        i.V. Lips


Ich möchte an die in der Presse am 22.9.2009 geäußerten Worte des H. Canis erinern:  Wer nicht unterschreibt, für den gelten die alten Verträge weiter

Sieht so ein faires Angebot aus?

Die BIFEP empfiehlt sofort den Anbieter zu wechseln.

Unter Verivox findet man beim gaspreisvergleich entsprechende Anbieter.
z.B. bei Goldgas mit dem Goldgas Trend Tarif lassen sich zwischen 20% und 23% sparen, so bei mir !!

Die BIFEP vermutet, dass die Gaspreise ab dem 1.7.2010 bei den Stadtwerken steigen werden.
MFG
Gerd Cremer
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Offline userD0010

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Stadtwerke kündigen die alten Verträge
« Antwort #4 am: 03. Mai 2010, 08:45:50 »
@Cremer
Könnte man nicht den neuen Vertrag des alten Anbieters dahingehend akzeptieren, dass unter Fortbestand der bisherigen Sonderverträge die Anpassung der GasGVV auf der Basis neuerer Rechtsprechung in die laufenden Verträge vereinbart wird?
Könnte man damit nicht umgehen, dass neue Verträge mit neuen Preisen all das bisherige Kürzen gem. § 315 BGB aufheben?

Offline Cremer

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Stadtwerke kündigen die alten Verträge
« Antwort #5 am: 03. Mai 2010, 10:43:13 »
@h.terbeck,

leider nein.

Beim Gas-Sondervertrag A gibt es als Vertragsbestandteile
- die Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Früher waren die Preisgleitklauseln und Änderungen in den \"Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A\" enthalten. Diese hat man jetzt rausgenommen. Über Preissteigerungklauseln und Änderungen etc. steht da nichts mehr drin.

Dafür hat man in den AGB\'s den Punkt 5 (5.1 bis 5.3): \"Änderungen der Preise und Vertragsbedingungen\" aufgenommen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline bolli

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Stadtwerke kündigen die alten Verträge
« Antwort #6 am: 03. Mai 2010, 13:41:15 »
Zitat
Original von h.terbeck
@Cremer
Könnte man nicht den neuen Vertrag des alten Anbieters dahingehend akzeptieren, dass unter Fortbestand der bisherigen Sonderverträge die Anpassung der GasGVV auf der Basis neuerer Rechtsprechung in die laufenden Verträge vereinbart wird?
Könnte man damit nicht umgehen, dass neue Verträge mit neuen Preisen all das bisherige Kürzen gem. § 315 BGB aufheben?
Wenn ich das richtig lese, handelt es sich nicht um die Grundversorgung, wo gem. § 315 BGB der Billigkeitseinwand getätigt wird sondern um Sonderverträge, in denen die Stadtwerke unwirksame
Preisanpassungsklauseln verwendet haben (§ 307 BGB). Wenn sie das wissen, werden sie sich wohl kaum auf Dauer mit einem fortbestehen dieser \"Wackelkandidaten\" zufrieden geben, vor allem nicht, falls der BGH tatsächlich entscheiden sollte, dass Preisanpassungen auch ohne Widerspruch nicht zur stillschweigenden Akzeptanz des neuen Preises geführt haben (wir warten gespannt auf den 16.06.10  ;) ). Dann könnte man nämlich auch noch nach Jahren (zumindest innerhalb der Verjährungsfristen) Rückforderungen geltend machen.
Das wollen die Stadtwerke für die Zukunft zumindest wohl verhindern.

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke kündigen die alten Verträge
« Antwort #7 am: 04. Mai 2010, 17:39:29 »
Der Kunde hat doch keinen Anspruch darauf, bis in alle Ewigkeit aufgrund eines Sonderabkommens  beliefert zu werden, das keine wirksame Preisänderungsklausel enthält.

Die Bestimmungen in den alten Verträgen benachteiligten die Kunden unangemessen, weil sie den Stadtwerken eine verdeckte Erhöhung des Gewinnanteils an den Preisen ermöglichen, und sind deshalb unwirksam, ebenso wie darauf gestützte Preisänderungen.

Die ordnungsgemäße Kündigung eines solchen Sondervertrages, wenn sie denn gegenüber allen betroffenen Kunden erfolgt, ist rechtlich (und auch moralisch)  nicht zu beanstanden.

Andere Mütter haben auch hübsche Töchter.

Zitat
Original von Cremer

Die BIFEP empfiehlt sofort den Anbieter zu wechseln.

Freilich muss auch der betroffene Kunde die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist beachten.

Offline Cremer

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Stadtwerke kündigen die alten Verträge
« Antwort #8 am: 05. Mai 2010, 07:59:38 »
Pressemitteilung der BIFEP, gestern in der Tagespresse

Stadtwerke kündigen Gassonderverträge zum 31.7.2010.
Sieht so Fairness gegenüber Kunden aus, wie H. Canis immer betonte?


Die Stadtwerke Kreuznach kündigten letzte Woche fristgerecht noch schnell ihren Kunden die bisherigen Gas-Sonderverträge zum 31.7.2010. Damit diese gemäß der vertraglichen 3-monatigen Kündigungsfrist zum 31.7.2010 wirksam wird, sind Mitarbeiter der Stadtwerke am Freitag, den 30.4.2010, in ihrem Versorgungsbereich ausgeschwärmt und haben die Kündigungen persönlich den betroffenen Kunden überreicht. Da hat die Rechts- und Grundstückabteilung der Stadtwerke kurz vor Monatsende noch schnell gehandelt. Man scheut also keine Mühen und Kosten, um noch fristgerecht kündigen zu können. Warum handelt man bei den Stadtwerken wiederum so schnell? Mit Fairness hat das wenig zu tun, wie H. Canis in der Pressemitteilung der Stadtwerke vom 25.3.10 tönte. \"Wir haben unsere Kunden immer  fair behandelt.\" Fairness sieht anders aus, lieber H. Canis!

Die Stadtwerke hatten ihren Kunden im September 2009 und nochmals im Januar 2010 neue Sondervertragsangebote vorgelegt. Die BIFEP hatte mit Pressemitteilung am 22.9.2009 bereits darauf aufmerksam gemacht, dass mit den Sondertarifen keine wirksamen Preisgleitklauseln in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind. Daher sind Preissteigerungen eben nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam und halten einer Inhaltskontrolle und einer Rechtsprüfung an Gerichten nicht stand. Wie H. Canis seinerzeit im September mitteilte, „können Kunden die alten Verträge beibehalten und sind daher künftig von einer Preissteigerung ausgeschlossen“. Nun erfolgt, wie von der BIFEP schon lange vermutet, die \"Zwangsumstellung\" der Verträge auf neue AGB\'s.

Bisher war es noch keinem Versorger gelungen, eine wirksame Preisgleitklausel für Sonderverträge zu formulieren. Es war auch nicht zu erwarten, dass auf Versorgerseite jemals ein Interesse zur Verankerung einer wirksamen Klausel aufflammen könnte. Man müsste sich ja als Versorger verpflichten, gefallene Gasbezugspreise usw. nach gleichen Maßstäben wie gestiegene Kosten zu berücksichtigen. Die Rettung für die Versorger kam seinerzeit durch den BGH unter Zuhilfenahme des Gleichheitsgrundsatzes und der GasGVV. Für uns Verbraucher ist diese neuerliche Attacke nicht einfach zu durchschauen.

Die BIFEP stellt fest, dass die neuen AGB\'s der Stadtwerke wiederum rechtsunwirksam sind. In Punkt 5.2 der neuen AGB heißt es: \"Kündigt der Kunde nicht, so gelten die geänderten Preise und Bedingungen beim Weiterbezug von Erdgas zum angekündigten Zeitpunkt als vereinbart.\" Es ist daher schlichter Unsinn, wenn die Stadtwerke Kreuznach dies in den AGB\'s behaupten. Diese Irreführung der Verbraucher hat zwischenzeitlich in einem Falle die 12. Kammer des Landgerichts Hamburg durch einstweilige Verfügung vom 23. September 2009 (312 O 574/09) verboten. Es bleibt dabei. Das Absehen von einer Kündigung hat nichts zu tun mit der „Vereinbarung“ eines zuvor von den Stadtwerken Kreuznach geforderten Preises.
Die von den Stadtwerken im Wege der Kündigung verprellten Sondervertragskunden sollten Preisvergleiche anstellen und ggf. den Versorger wechseln. Mitbewerber sind wesentlich günstiger, z.B. Goldgas mit bis zu 23% günstigeren Preisen.

Also schnell weg, viele tun dies schon
MFG
Gerd Cremer
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Stadtwerke kündigen die alten Verträge
« Antwort #9 am: 05. Mai 2010, 21:47:26 »
Wie oben aufgezeigt, ist die Kündigung an sich nicht zu beanstanden. Niemand wird gezwungen, bei den Stadtwerken zum 01.08.2010 einen neuen Vertrag abzuschließen. Man kann sich auch gleich einen günstigeren Gaslieferanten wählen und deutlich sparen. Wenn in den, von den Stadtwerken nunmehr angebotenen Sonderverträgen wiederum keine wirksame Preisänderungsklausel enthalten ist, können nach einem Vertragsabschluss zu jenen Bedingungen wiederum keine einseitigen Preisänderungen nach Vertragsabschluss darauf gestützt werden.

Was daran unfair sein soll, erschließt sich nicht recht. Insbesondere erschließt sich nicht, warum der Geschäftsführer der Stadtwerke jeweils halbwegs persönlich öffentlich angegangen wird.

Insbesondere nach einer mündlichen Verhandlung am Landgericht Kreuznach im April um streitige Energiepreiserhöhungen der letzten Jahre muss den Stadtwerken doch wohl klar geworden sein, dass die alten Sonderabkommen nicht mehr fortgesetzt werden können. Ebenso klar ist, dass die Stadtwerke den Kunden nicht neue AGB einfach im laufenden Vertragsverhältnis einseitig \"aufs Auge drücken\" können. Schließlich organisieren Kunden der Stadtwerke schon eine Rückforderungs- Sammelklage gegen die Stadtwerke wegen unwirksamer Gaspreiserhöhungen aus der Vergangenheit. Es steht zu erwarten, dass Herr Kollege Dr. Hempel den Stadtwerken dazu geraten hat, etwaig noch bestehende Altverträge tunlichst schnellstmöglich durch Kündigung zu beenden, so wie es auch die Bremer swb und E.ON Hanse getan haben.

Der Geschäftsführer ist der Gesellschaft und den Gesellschaftern gegenüber doch dafür verantwortlich, dass keine Verträge mit unwirksamen Klauseln verwendet werden, die Stadtwerke sich auch nicht dem Risiko von Rückforderungsansprüchen infolge unwirksamer Preisänderungsklauseln aussetzen. In dieser Situation kann er doch wohl gar nicht anders, als dafür Sorge zu tragen, dass die Verträge mit den unangemessen benachteiligenden Preisänderungsklauseln so schnell als möglich fristgerecht durch Kündigung beendet werden.

Nicht ersichtlich, was ein anderer an der Stelle von Herrn Canis als verantwortlicher und verantwortungsvoller Geschäftsführer der Stadtwerke mit den alten Gas- Sonderabkommen anders gemacht hätte.

Zum Wohle der Kunden, die noch so einen Vertrag haben, und zu Lasten der Gesellschafter der Stadtwerke die Sonderabkommen einfach weiterlaufen lassen?!

Man stelle sich vor, BIFEP würde  die unveränderte Fortsetzung der alten Verträge fordern, um wie bisher immer weiter Preiserhöhungen erfolgreich zu verweigern bzw. geleistete Zahlungen erfolgreich zurückzufordern.
Das würde doch wohl halbwegs krude klingen.

\"Sonderverträge mit unwirksamen Preisänderungsklauseln für alle!\" könnte eine - wenig nachvollziehbare - Forderung lauten.

Nur bieten die Stadtwerke solche doch wohl auch gerade schon wieder an, so dass auch eine solche potentielle Forderung der BIFEP schon erfüllt ist.

Offline Jagni

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Stadtwerke kündigen die alten Verträge
« Antwort #10 am: 07. Mai 2010, 00:11:58 »
Ist die Preisanpassungsklausel (PA) in den neuen Verträgen tatsächlich unwirksam?


In Bad Kreuznach scheint mir das noch immer nicht eindeutig klar zu sein. Die PM der BIFEP gibt dazu einfach nichts her. Das will und soll sie sicher auch nicht. Aber auch im gesamten Thread finde ich zu der Frage keine Antwort. Man muss rätseln und vermuten: Wenn, dann wird es wohl so sein.

Dabei will ich aber einfach nicht daran glauben, dass ein Versorger, nach den gerade mit unwirksamen PA gemachten Erfahrungen, bei seinem Neuanfang im gleichen Stil falliert. Eher hat er doch jetzt kapiert, wie es  gemacht werden muss, nachdem „die Rettung ...... durch den BGH unter Zuhilfenahme des Gleichheitsgrundsatzes und der GasGVV“ inzwischen auch über ihn gekommen ist. So könnte man es  aus dem Abs 3 der BIFEP-PM herauswerkeln. Also, hat der Versorger doch wohl eine PA wirksam installiert?  Die Ziffer 5 der neuen AGB, in ihrer Gesamtheit betrachtet,  dürfte sicher Erkenntnisse dazu bringen.

Gruß
Jagni

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke kündigen die alten Verträge
« Antwort #11 am: 07. Mai 2010, 00:29:31 »
Ziff. 5.2. der AGB schließt entgegen der gesetzlichen Regelung die Billigkeitskontrolle von Preisänderungen aus.

Zitat
BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 56/08 Rn. 18 ff.  

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht wei- ter zu Recht angenommen, dass § 5 Abs. 2 GasGVV, auf den die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel Bezug nimmt und der bestimmt, dass Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, dem Grundversorger ebenso wie die Vorläuferregelung des § 4 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zuerkennt.  In § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV war bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden.

Mit der Einfügung des Wortes \"jeweiligen\" sollte nach der Begründung des Verordnungsgebers (BR- Drs. 77/79, S. 34) ausdrücklich klargestellt werden, dass das Versorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, die allgemeinen Tarife durch öffentliche Bekanntgabe gleitend, das heißt ohne Kündigung, zu ändern. In der Begründung zu § 4 AVBGasV heißt es (aaO, S. 38]:
 
\"Nach Absatz 1 sind die GVU verpflichtet, die Kunden zu den ‚jeweiligen’ allgemeinen Tarifen und Bedingungen, wozu auch diejenigen Regelungen gehören, die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorsehen, zu versorgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, daß sich z.B. Tarifänderungen ohne entsprechende Kündigungen der laufenden Verträge nach öffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) vollziehen können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um Massenschuldverhältnisse mit langfristiger Vertragsbindung handelt. Die GVU müssen die Möglichkeit haben, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit in den Preisen an die Kunden weiterzugeben. Entsprechende Vertragskündigungen, verbunden mit dem Neuabschluss von Verträgen, würden hier vor allem zu praktischen Schwierigkeiten führen …\"  

Daraus hat der Senat hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV den Gasversorgungsunternehmen im Bereich der Versorgung von Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt (BGHZ 172, 315, Tz. 16 f.; 178, 362, Tz. 26). Die Vorschriften sind durch § 5 Abs. 2 GasGVV ersetzt worden, ohne dass sich dadurch in der Sache etwas ändern sollte (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 25 f., 43). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GasGVV ist der Grundversorger auch weiterhin nur verpflichtet, dem Kunden zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Entsprechend geht § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV davon aus, dass Allgemeine Preise für Gas auf einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger beruhen können, die der Kunde nach § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen kann.

Zitat
BGH, Urt. v. 15.07.09 VIII ZR 56/08 Rn. 36

Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln. Daraus folgt, dass den Haushaltssonderkunden im Zusammenhang mit einer entsprechend den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung gestalteten Preisanpassungsregelung ein § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV entsprechendes Kündigungsrecht eingeräumt werden muss, um eine sachliche Gleichbehandlung von Grundversorgungskunden und Haushaltssonderkunden in jeder Hinsicht zu gewährleisten. Das ist Voraussetzung dafür, dass eine derartige Preisanpassungsregelung in einem Haushaltssonderkundenvertrag einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB standhält.


Zitat
BGH, Urt. v. 13.01.2010 VIII ZR 81/08 Rn. 18  

Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhö- hungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 28, und vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 29).

Der Grundversorgungskunde hat die Möglichkeit, entweder eine gerichtliche Billigkeitskontrolle anzustrengen oder aber den Lieferanten zu wechseln. Eine solche Alternative soll dem Sondervertragskunden vorliegend gerade nicht eröffnet sein, wodurch er dem Grundversorgungskunden gegenüber ersichtlich benachteiligt  wird.

Dem Kunden wird auch nicht generell das Kündigungsrecht gem. § 20 Abs. 1 GasGVV eingeräumt. Vielmehr ist dieses Kündigungsrecht, wonach der grundversorgte Kunde jeweils unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende den Vertrag ordentlich kündigen kann,  durch die Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten und die automatische Verlängerung um jeweils weitere 12 Monate ausgeschlossen.

Von der Gewährleistung einer sachlichen Gleichbehandlung von Haushaltssonderkunden mit Grundversorgungskunden in jeder Hinsicht kann deshalb wohl vorliegend gerade keine Rede sein.

Offline Jagni

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Stadtwerke kündigen die alten Verträge
« Antwort #12 am: 07. Mai 2010, 14:59:45 »
@ RR-E-ft
 „Nie könnte ich erkennen, wenn ich nicht glaube“,
meinte Anselm von Canterbury im 11. Jahrhundert.

Nur, allein wenn ich geglaubt hätte, wäre mir die Erkenntnis, dass die  PM der BIFEP es doch hergibt, nicht zugeflogen.

Deswegen: Danke für die Erkenntnishilfe.

Gruß
Jagni

Offline Black

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Stadtwerke kündigen die alten Verträge
« Antwort #13 am: 07. Mai 2010, 15:50:32 »
Zitat
Original von Cremer

Welch ein Service, den sich die Stadtwerke hier leisten!!

Nach dem Überreichen der Kündigungen werden auch Drohungen ausgesprochen:
\"Wenn sie nicht gleich die neuen Verträge abschließen, dann sind Sie ab dem 1.8.2010 in der teueren, hohen Grundversorgung.\"

Das ist keine Drohung, sondern schlichtweg die Wiedergabe der Sachlage. Wenn ein Sondervertrag gekündigt wird und der Kunde keinen neuen Sondervertrag abschließt, dann landet er in der Grundversorgung.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline sternenmeer

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Stadtwerke kündigen die alten Verträge
« Antwort #14 am: 07. Mai 2010, 19:17:40 »
@RR-E-ft
Zitat:,,Der Kunde hat doch keinen Anspruch darauf,bis in alle Ewigkeit aufgrund eines Sonderabkommens beliefert zu werden,das keine wirk-
same Preisänderungsklausel enthält.\"--Einverstanden--
Zitat:,,Die ordnungsgemäße Kündigung eines solchen Sondervertrages,
wenn sie denn gegenüber allen betroffenen Kunden erfolgt,ist rechtlich
(und auch moralisch) nicht zu beanstanden.\"--Einverstanden--
Frage:Was kann ich denn unternehmen,wenn der Fernwärmeversorger (Monopolist ,Anschluss- u. Benutzungszwang) nur mir, dem einzigen
Protestler (erfolgreich vor AG/LG) den Fernwärmevertrag kündigt?
Kann ich gegen diese Kündigung eine Feststellungsklage(§ 19 Abs. 1 GWB
i.V.m. § 134 BGB) vor dem AG oder Kartellkammer-LG einreichen,mit der
Begründung,dass die Kündigung missbräuchlich ist?
Falle ich dann wieder in den alten mir gekündigten Vertrag zurück,obwohl
der noch immer die rechtswidrige Preisänderungsklausel beinhaltet?
Kommt das nicht der Forderung gleich,etwas erfolgreich Bekämpftes wie-
der aufleben zu lassen?Oder geht dies zu Lasten des Versorgers,weil er
bewusst noch immer keine gesetzeskonforme Preisänderungsklausel in
den Vertrag aufgenommen hat?

 

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