Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Versorgerwechsel

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egn:

--- Zitat ---Original von Cremer
Das Problem besteht zur Zeit bundesweit bei einem Versorgerwechsel in Grundversorgungsverträgen.

--- Ende Zitat ---

Das mit bundesweit glaube ich nicht. Ich habe vor einigen Wochen bei meinem Versorger gekündigt. Zum letzten Monatsende bekam ich jetzt von meinem alten Versorger den Eingang der Kündigung durch den neuen Versorger, udn die Aufforderung zum Ende der Vertragslaufzeit innerhalb von 3 Arbeitstagen den Zählerstand zu melden.

Ich empfehle Ihnen die für Ihren Versorger zuständige Kartellbehörde zu kontaktieren. Die haben zumindest bei mir schon mal innerhalb von wenigen Tagen sehr schnell reagiert.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Cremer
@H. Fricke,
Kauderwelsch wieso? :D

Ich spreche nur von der Grundversorgung.

Wenn der neue Versorger aber mitteilt, dass die Kündigung aber nicht zum Monatsende vom alten Versorger angenommen wurde, sondern erst in 4 oder 6 Monaten, was dann?
--- Ende Zitat ---

Die kundenseitige ordnungsgemäße Kündigung eines Grundversorgungsvertrages gem. § 20 Grundversorgungsverordnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die zu ihrer Wirksamkeit nur des Zugangs in Textform und der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist jedoch gerade keiner Zustimmung (Annahmeerklärung) des bisherigen Versorgers bedarf.

Der Netzbetreiber prüft nach der Netzanmeldung durch den neuen Lieferanten nur, ob die Anschlusstelle ab dem beantragten Termin vertragsfrei ist. Macht der Altlieferant hierbei gegenüber dem Netzbetreiber vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben und verzögert sich hierdurch der Lieferantenwechsel, ist der Altlieferant deshalb schadensersatzpflichtig.

Der betroffene Kunde kann gegen den bisherigen Versorger (Grundversorger) auf Feststellung klagen, dass der Grundversorgungsvertrag durch ordnungegemäße Kündigung vom ... zum... beendet ist. Eine entsprechende Feststellung kann auch im einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt werden. Dem Neulieferanten und dem Netzbetreiber  ist der Streit zu verkünden, so dass die Entscheidung auch für diese bindend ist. Hierzu wende man sich an einen hinreichend spezialisierten Rechtsanwalt seines Vertrauens. Eine gerichtliche Klärung - insbesondere im einstweiligen Verfügungsverfahren - geht relativ zügig. Ein Grundversorger, der sich trotz einer ordnungsgemäßen Kündigung des Kunden weiter einens Grundversorgungsvertrages mit diesem berühmt, riskiert empfindlich hohe Kosten. Die sind wohl hoch genug, dass es sich in keinem einzigen Fall für den Grundversorger lohnen kann.

bolli:
Ich kann Ihnen aus eigener Erfahrung sagen, dass sich in der Theorie alles gut anhört, aber in der Praxis oft komplizierter aussieht.

Ich hatte selbste inen Fall, in dem rechtzeitig 3 Monate vorher bei einem Versorger der Sondervertrag gekündigt wurde. Man suchte sich 7 Wochen vorher einen neuen Versorger und stellte einen Antrag. Man bekam die Mitteilung, dass der Antrag angekommen sei und bearbeitet würde. Man werde sich wieder melden. 6 Wochen später kam eine Abfrage des neuen Versorgers, dass die Daten aus dem Antrag nicht mit den Daten des Versorgers übereinstimmten.
Zum Zeitpunkt des Schreibens war man noch im Sondervertrag des alten Versorgers, als bisheriger Versorger war aber schon der Versorger ab der kommenden Woche, nämlich der Grundversorger, eingetragen. Vermutlich wurde da Netzbetreiber und Versorger (die Töchter sind) zusammengeschmissen und dieser hat sich (zu diesem Zeitpunkt unzuständigerweise) als Versorger ausgegeben. Das ist aber nur eine Vermutung, die sich erstmal nicht beweisen lies.
Die  Klärung dieses Sachverhalts mit dem neuen Versorger gestaltete sich recht schwierig, obwohl dem neuen Versorger per Fax der Sachverhalt erläutert wurde. Trotzdem kam erst eine Ablehnung des Versorgungsantrags.

Erst eine erneute Intervention beim neuen Versorger bewirkte, dass der Antrag weiter bearbeitet wurde, aber nun schon mit zeitlicher Verzögerung. Der Antragsteller befand sich nun schon (theoretisch) in der Grundversorgung. Eine Nachfrage meinerseits, bei wem der neue Versorger denn nun als erstes nachgefragt habe, beim Netzbetreiber oder beim alten Versorger, wurde von der Hotline nicht bearbeitet. Der Antragsteller weiss also erstmal gar nicht gegenüber wem er Schadensersatzansprüche geltend machen soll, d.h. wer hier falsch gehandelt hat.

Wenn das etws verwaltungsunerfahrenen Leuten passiert, ist es doch Ende der Fahnenstange. Und wegen der vermutlich geringen Summen (noch ist diesbezüglich  gar keine Abrechnung erfolgt) einen Rechtsanwalt einschalten macht doch auch niemand.

RR-E-ft:
Herr Cremer nannte ausschließlich den Fall, dass ein Grundversorger trotz kundenseitiger Kündigung des Grundversorgungsvertrages seinen Kunden nicht zu einem anderen Lieferanten ziehen lassen will, sondern behauptet, es bestünde eine längerfristigere Vertragsbindung. Ein solcher Fall lässt sich - wie aufgezeigt - innerhalb kurzer Zeit gerichtlich klären. Man kann sich immer Unrecht beugen oder sich mit guten Erfolgsaussichten dagegen zur Wehr setzen. Wenn man sich nicht wehrt, dann hat es einen doch nicht genügend bedrückt.

bolli:
@RR-E-ft

Sie haben Recht, wie so oft.  :D

War mit dem Lesen ein wenig zu schnell. Gleichwohl bleibt auch der andere Fall ärgerlich und er ist nur schwer abzustellen. \"Die Hunde arbeiten mit allen Tricks\" sagte ein Bekannter.  :D

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