Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Fallstudie Gas- Preisspaltung eines kommunalen Gasversorgers zu Lasten der Haushaltskunden
RR-E-ft:
Randbedigungen:
Das betreffende Stadtwerk hat - in Kenntnis der Wahrheitspflicht - in mindestens einem Gerichtsverfahren erklärt, alle Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh ausschließlich zu den veröffentlichten Allgemeinen Tarifen, Haushaltskunden mithin ausschließlich in der Grundversorgung zu beliefern, Normsonderverträge für Haushaltskunden würden überhaupt nicht angeboten.
Neben den Kunden, die zu den veröffentlichten Allgemeinen Tarifen beliefert werden, muss es (denknotwendig) eine zweite Kundengruppe geben. Und die Preise dieser anderen Kundengruppe haben sich (denknotwendig) anders entwickelt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Zahlenwerken, die jeweils durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt sind. Die Zahlen in den Jahresabschlüssen müssen stimmen. Die Beherrschung der Grundrechenarten darf man selbst bei Juristen noch erwarten.
Dass Kunden mit verschiedenen Abnahmemengen zu unterschiedlichen Preisen beliefert werden, ist noch nicht zu beanstanden. Preisabstände können zB. durch verschieden hohe Konzessionsabgaben sachlich gerechtfertigt sein. Keine Frage. Klar ist auch, dass Grundversorgung etwas teurer sein muss. (Den Vortrag zu den Forderungsausfällen gilt es indes mit Nichtwissen zu betreiten. Gerade Grundversorger haben die Möglichkeit, von Kunden neben Abschlagszahlungen gem. § 13 GVV unter bestimmten Voraussetzungen Vorauszahlungen/Sicherheitsleistungen gem. §§ 14, 15 GVV zu verlangen. Die Möglichkeit der Versorgungseinstellung gem. § 19 GVV begrenzt das Risiko ebenfalls.).
Zu beanstanden ist jedoch, wenn sich die Preise verschiedener Kundengruppen unterschiedlich (gegenläufig!) entwickeln (Preisspaltung).
Und es gibt nur einen, der dafür verantwortlich zeichnen kann, dass sich diese Preise unterschiedlich entwickelt haben, die betreffenden Stadtwerke selbst.
Voraussetzung für eine solche Preisspaltung ist Marktbeherrschung. Auf einem Wettbewerbsmarkt würden sich die Preise für alle Kunden auf der Zeitschiene gleich entwickeln.
Man stelle sich vor, man kommt an die Tankstelle und die Preise für Pkw- Tankfüllungen steigen, währen die Preise für Lkw- Tankfüllungen zeitgleich deutlich sinken, wenn Pkw und Lkw mit qualitativ vollkommen gleichwertigen Kraftstoff betankt werden und die unterschiedliche Preisentwicklung keinerlei Ursache in unterschiedlicher Abgabe- und Besteuerungssituation hat. Es gäbe womöglich einen Aufruhr.
Nicht anders verhält es sich jedoch bei den Gaspreisen eines Stadtwerks für verschiedene Kundengruppen mit unterschiedlichen Abnahmemengen.
bolli:
--- Zitat ---Original von courage
@Lothar Gutsche
Ihre Beispiele liefern mögliche Erklärungen für den Preisunterschied zwischen Grundversorgung und Sonderverträgen. Darum geht es in der Fallstudie aber nicht.
--- Ende Zitat ---
Nein, aber die Fallstudie behandelt den Fall, dass Haushaltskunden NUR in der Grundversorgung beliefert werden. Daneben gibt es dann noch andere Kunden (Industriekunden) die zu anderen Preisen in Sonderverträgen beliefert werden. In der Fallstudie konnten die Abgabemengen zwischen Haushaltskunden und sonstigen Kunden verifiziert werden und somit war eine Differenzierung der Kosten möglich. Bei vielen Versorgern gibt es neben grundversorgten Haushaltskunden, die die Billigkeit der Preise rügen können, aber auch noch Sondervertragskunden im Haushaltsbereich, die dieses eben nicht können, da die Preise vereinbart sind. Hier kann höchstens eine unwirksame oder nicht wirksam eingebundene Preisanpassungklausel die Berechtigung zur Preiserhöhung verhindern.
Wenn dem soist, ist jedoch diese Kostendifferenzierung nicht mehr so einfach möglich. Hierfür muss dann das Mengenverhältnis zwischen Grund- und Sondervertragskunden bekannt sein, da ansonsten eine genaue Aufteilung bestimmter Kosten nicht sauber möglich ist und somit dem Versorger die Höhe seiner unzulässigen Gewinnerhöhung nicht nachgewiesen werden kann.
Und selbst in der Fallstudie war ja z.B. der \"glückliche Umstand\" beschrieben, dass der Versorger in einem Schreiben an einen Haushaltskunden mitgeteilt hatte, wie hoch sein Bezug von Gas aus dem Markt für diese Haushaltskundengruppe war. Damit war eine Mengenaufteilung zu berechnen. Ohne solche Zusatzangaben wird die Aufteilung ungleich schwieriger und somit steigt die Möglichkeit der Fehlerbehaftetheit.
RR-E-ft:
In vielen publikationspflichtigen Spartenabschlüssen Gas gem. § 9a EnWG 2003 iVm. § 114 EnWG, 110 EnWG sowie in den Angaben innerhaalb der Veröffentlichungenen des Netzbetreibers sind für die einzelnen Jahre Angaben zur Versorgungsstruktur nach Kundensegmenten (Standardlastprofilkunden, leistungsgemessene Kunden, Haushaltskunden/ Nichthaushaltskunden/ Tarifkunden/ Sondervertragskunden) enthalten.
bolli:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
In vielen publikationspflichtigen Spartenabschlüssen Gas gem. § 9a EnWG 2003 iVm. § 114 EnWG, 110 EnWG sowie in den Angaben den Veröffentlichungen der Netzbetreiber sind für die einzelnen Jahre Angaben zur Versorgungsstruktur nach Kundensegmenten (Standardlastprofilkunden, leistungsgemessene Kunden, Haushaltskunden/ Nichthaushaltskunden/ Tarifkunden/ Sondervertragskunden) enthalten.
--- Ende Zitat ---
Bei unserem Gasversorger ist dieses leider nicht der Fall. Dort wird nur zwischen Haushaltskunden, öffentlichen Einrichtungen und Industriekunden unterschieden. Schade. ;)
Ob mir die Netzbetreiberzahlen an dieser Stelle was nützen, bleibt möglicherweise auch fraglich, wenn der Versorger in diesem Netzgebiet kein MONOPOL hat, da ansonsten doch auch andere Versorger ihre Lieferung durch diese Netze leiten und die Zahlen des Netzbetreibers dürften kaum nach einzelnen Versorgern aufgeschlüsselt sein. Lediglich die Anzahl der grundversorgten Kunden KÖNNTE sich daraus ergeben, da ja immer nur ein Versorger Grundversorger ist. Ob ich aber die Anzahl der Sondervertragskunden dieses Grundversorgers rausbekomme, bleibt abzuwarten.
Trotzdem sei nochmals für die übersichtliche und verständliche Darstellung des Fallbeispiels gedankt.
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