Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Verbrauchabsrechnung ist da!

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Harry01:
Hallo Forum!

Nun ist sie da, die lange erwartete Jahresverbrauchsabrechnung des vergangenen Zeitraums. Natürlich wurden sämtliche Gaspreiserhöhungen voll mit aufgeführt und der Unbilligkeitseinwand nicht berücksichtigt.

Im vorangegangenen Schriftwechsel hatte ich vom Versorger ein Entschuldigungsschreiben wegen der Sperrandrohung erhalten, in dem die Unwirksamkeit der Preiserhöhung eindeutig für unwirksam erklärt wird. In einem Absatz heißt es:

Zur Unbilligkeit und somit zur Unwirksamkeit unserer Preiserhöhung bleiben wir jedoch bei unserer Rechtsauffassung, daß die Preiserhöhung zum 01.10.04 nach billigem Ermessen erfolgte.

Ich würde jetzt so vorgehen:

1. Ich errechne den gesamten Nachzahlungsbetrag nach den alten Preisen und teile dem Versorger mit, daß ausschließlich dieser Betrag gezahlt wird.

2. Ich verweise in meinem Schreiben auf den oben zitierten Absatz

3. Sämtliche Zahlungen werden unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderung geleistet.

Fehlt da noch was?

Demnach wäre die Abrechnung ja nicht korrekt. Hat der Versorger bis zur Korrektur der Rechnung überhaupt Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag?

Graf Koks:
@harry:

Eine Zuvielforderung begründet keinen Verzug, wenn der Schuldner nicht den wirklich geschuldeten Betrag unschwer errechnen kann. Wenn Sie also gerade wenig liquide sind, könnten Sie die Zahlung hinauszögern.

Nicht vergessen sollten Sie, die Rüge der Unbilligkeit AUF DEN GESAMTPREIS auszudehnen.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

RR-E-ft:
@Graf Koks


Lieber Kollege,

Es geht hier niemals um die Liquidität des Kunden.

Diese wird vorausgesetzt!

Deshalb sollen die Differenzbeträge auch vom Kunden angespart werden für alle Fälle. Der Kunde erwirtschaftet den Zinsvorteil.

Die Energiewirtschaft unterstellt nämlich den Kunden, diese wollten sich lediglich ihren Zahlungsverpflichtungen entziehen, was schon nicht stimmt:

Es bestehen derzeit keine weiteren Zahlungsverpflichtungen, wie der BGH immer wieder eindeutig klargestellt hat undzwar in vielen Urteilen seit 1983 immer wieder aufs Neue.

Vollkommen zutreffend:


Unbilligkeit immer gegen den Gesamtpreis einwenden
Weitere Zahlungen nur unter entsprechendem Vorbehalt leisten.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Graf Koks:
@RR-E-ft:

Der Einwand ist richtig, allerdings war dies auch kein wirklich ernst gemeinter Vorschlag, ganz bewusst ins \"könnte\" gesetzt.

Beweggrund ist vielmehr, dass vom Kunden verlangt wird, dem Versorger die Erstellung einer rechtmäßigen Abrechnung nach dem tatsächlich geschuldeten Tarif als unbezahlte Arbeit abzunehmen.  Dabei ist es selbstverständlich das gute Recht des Kunden, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu verlangen.

Von daher halte ich die Haltung \"eigentlich müsste ich gar nichts zahlen\" für richtig, sie hat aber natürlich nichts mit der Liquidität i.e.S. zu tun.

Es müsste besser heissen: Es ist so schönes Wetter, ich habe gerade keine Lust auf eine Sitzung mit Tabellenprogramm & Taschenrechner am PC ... macht Eure Arbeit bitte selbst, wenn Ihr Geld fordern wollt.


M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

RR-E-ft:
@Graf Koks

Hier sind Verbraucher im Forum, denen nicht abverlangt werden kann, Nuancen in den Beiträgen zu erkennen.

Deshalb immer so eindeutig wie möglich.

Folgende Überlegungen:

Bei Sonderverträgen unterfallen jedenfalls die Preiserhöhungen der Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB, LG Potsdam, RdE 2004, 304.


Dabei ist fraglich, ob nicht doch wenigstens der alte Preis geschuldet ist.
Das wünscht sich der Versorger.

Gegen eine zuvor getroffene Indivudualvereinbarung greift § 315 BGB bekanntlich nicht.

Dem könnte jedoch sehrwohl der Einwand des Kunden gem. § 242 BGB entgegenstehen, zunächst bedürfe es überhaupt einer korrekten Rechnung. Diese sei Fälligkeitsvoraussetzung, möglicherweise hergeleitet aus § 27 Abs. 2 AVBV.

Der entsprechende Aufwand zur Ermittlung des geschuldeten Betrages sei für ihn unverhältnismäßig.

Tatsächlich wird es sogar so sein, dass viele Kunden ohne Hilfestellung von anderen gar nicht in der Lage sein werden, den zutreffenden Rechnungsbetrag zu ermitteln.

Nicht alle verfügen über eine ausreichende Schulbildung.
Schließlich gab es mal einen Krieg und die Schule fiel aus.

Andere blieben auch ohne Krieg den Schulen fern.

Die Rechnungen müssen so nachvollziehbar sein, dass sie sich ohne weiteres für jeden auf den ersten Blick als zutreffend erweisen.

Wenn nun gegen den Gesamtpreis, wo dies möglich ist, die Unbilligkeit eingewandt ist, bräuchte der Versorger nach dieser Logik dann jedoch schon gar keine Rechnung mehr zu schicken.

Denn er weiß, was hiernach tatsächlich noch geschuldet ist.

Da ist es schon besser, die Rechnung kommt doch noch.

Nur so kann der Kunde wissen, wieviel er wegen zukünftig möglicherweise fällig werdender Forderungen anzusparen hat.


Gleichwohl fair play:

Soweit möglich selbst den zutreffenden Rechnungsbetrag ermitteln und diesen ggf. unter Vorbehalt zahlen.


Wenn der Versorger sich hiernach eine Eskalation wünscht, hat man dann als Kunde immer noch weitere Optionen.....

Die Energieversorger verfügen über exzellente Juristen, auch wenn die Versorgerschreiben eigentlich immer nur von einem ausgesprochenem Ideenreichtum künden.

Dort wird man also selbst sehr genau wissen, ob man jedwede Eskalationsmöglichkeit wirklich ausschöpfen oder es nicht lieber beim derzeitigen Stand der Dinge belassen sollte.

Alle mit der Materie halbwegs Vertrauten wissen nur zu genau, was in sehr kurzer Frist noch alles möglich wäre.

Das wünscht sich ganz bestimmt niemand.

You know that  I know:  

\"Wir haben verstanden.\"


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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