Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verbrauchabsrechnung ist da!  (Gelesen 9118 mal)

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Offline Harry01

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Verbrauchabsrechnung ist da!
« am: 01. September 2005, 12:30:08 »
Hallo Forum!

Nun ist sie da, die lange erwartete Jahresverbrauchsabrechnung des vergangenen Zeitraums. Natürlich wurden sämtliche Gaspreiserhöhungen voll mit aufgeführt und der Unbilligkeitseinwand nicht berücksichtigt.

Im vorangegangenen Schriftwechsel hatte ich vom Versorger ein Entschuldigungsschreiben wegen der Sperrandrohung erhalten, in dem die Unwirksamkeit der Preiserhöhung eindeutig für unwirksam erklärt wird. In einem Absatz heißt es:

Zur Unbilligkeit und somit zur Unwirksamkeit unserer Preiserhöhung bleiben wir jedoch bei unserer Rechtsauffassung, daß die Preiserhöhung zum 01.10.04 nach billigem Ermessen erfolgte.

Ich würde jetzt so vorgehen:

1. Ich errechne den gesamten Nachzahlungsbetrag nach den alten Preisen und teile dem Versorger mit, daß ausschließlich dieser Betrag gezahlt wird.

2. Ich verweise in meinem Schreiben auf den oben zitierten Absatz

3. Sämtliche Zahlungen werden unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderung geleistet.

Fehlt da noch was?

Demnach wäre die Abrechnung ja nicht korrekt. Hat der Versorger bis zur Korrektur der Rechnung überhaupt Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag?

Offline Graf Koks

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Verbrauchabsrechnung ist da!
« Antwort #1 am: 01. September 2005, 13:18:33 »
@harry:

Eine Zuvielforderung begründet keinen Verzug, wenn der Schuldner nicht den wirklich geschuldeten Betrag unschwer errechnen kann. Wenn Sie also gerade wenig liquide sind, könnten Sie die Zahlung hinauszögern.

Nicht vergessen sollten Sie, die Rüge der Unbilligkeit AUF DEN GESAMTPREIS auszudehnen.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline RR-E-ft

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Verbrauchabsrechnung ist da!
« Antwort #2 am: 01. September 2005, 13:26:47 »
@Graf Koks


Lieber Kollege,

Es geht hier niemals um die Liquidität des Kunden.

Diese wird vorausgesetzt!

Deshalb sollen die Differenzbeträge auch vom Kunden angespart werden für alle Fälle. Der Kunde erwirtschaftet den Zinsvorteil.

Die Energiewirtschaft unterstellt nämlich den Kunden, diese wollten sich lediglich ihren Zahlungsverpflichtungen entziehen, was schon nicht stimmt:

Es bestehen derzeit keine weiteren Zahlungsverpflichtungen, wie der BGH immer wieder eindeutig klargestellt hat undzwar in vielen Urteilen seit 1983 immer wieder aufs Neue.

Vollkommen zutreffend:


Unbilligkeit immer gegen den Gesamtpreis einwenden
Weitere Zahlungen nur unter entsprechendem Vorbehalt leisten.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Graf Koks

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Verbrauchabsrechnung ist da!
« Antwort #3 am: 01. September 2005, 13:53:27 »
@RR-E-ft:

Der Einwand ist richtig, allerdings war dies auch kein wirklich ernst gemeinter Vorschlag, ganz bewusst ins \"könnte\" gesetzt.

Beweggrund ist vielmehr, dass vom Kunden verlangt wird, dem Versorger die Erstellung einer rechtmäßigen Abrechnung nach dem tatsächlich geschuldeten Tarif als unbezahlte Arbeit abzunehmen.  Dabei ist es selbstverständlich das gute Recht des Kunden, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu verlangen.

Von daher halte ich die Haltung \"eigentlich müsste ich gar nichts zahlen\" für richtig, sie hat aber natürlich nichts mit der Liquidität i.e.S. zu tun.

Es müsste besser heissen: Es ist so schönes Wetter, ich habe gerade keine Lust auf eine Sitzung mit Tabellenprogramm & Taschenrechner am PC ... macht Eure Arbeit bitte selbst, wenn Ihr Geld fordern wollt.


M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline RR-E-ft

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Verbrauchabsrechnung ist da!
« Antwort #4 am: 01. September 2005, 14:11:47 »
@Graf Koks

Hier sind Verbraucher im Forum, denen nicht abverlangt werden kann, Nuancen in den Beiträgen zu erkennen.

Deshalb immer so eindeutig wie möglich.

Folgende Überlegungen:

Bei Sonderverträgen unterfallen jedenfalls die Preiserhöhungen der Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB, LG Potsdam, RdE 2004, 304.


Dabei ist fraglich, ob nicht doch wenigstens der alte Preis geschuldet ist.
Das wünscht sich der Versorger.

Gegen eine zuvor getroffene Indivudualvereinbarung greift § 315 BGB bekanntlich nicht.

Dem könnte jedoch sehrwohl der Einwand des Kunden gem. § 242 BGB entgegenstehen, zunächst bedürfe es überhaupt einer korrekten Rechnung. Diese sei Fälligkeitsvoraussetzung, möglicherweise hergeleitet aus § 27 Abs. 2 AVBV.

Der entsprechende Aufwand zur Ermittlung des geschuldeten Betrages sei für ihn unverhältnismäßig.

Tatsächlich wird es sogar so sein, dass viele Kunden ohne Hilfestellung von anderen gar nicht in der Lage sein werden, den zutreffenden Rechnungsbetrag zu ermitteln.

Nicht alle verfügen über eine ausreichende Schulbildung.
Schließlich gab es mal einen Krieg und die Schule fiel aus.

Andere blieben auch ohne Krieg den Schulen fern.

Die Rechnungen müssen so nachvollziehbar sein, dass sie sich ohne weiteres für jeden auf den ersten Blick als zutreffend erweisen.

Wenn nun gegen den Gesamtpreis, wo dies möglich ist, die Unbilligkeit eingewandt ist, bräuchte der Versorger nach dieser Logik dann jedoch schon gar keine Rechnung mehr zu schicken.

Denn er weiß, was hiernach tatsächlich noch geschuldet ist.

Da ist es schon besser, die Rechnung kommt doch noch.

Nur so kann der Kunde wissen, wieviel er wegen zukünftig möglicherweise fällig werdender Forderungen anzusparen hat.


Gleichwohl fair play:

Soweit möglich selbst den zutreffenden Rechnungsbetrag ermitteln und diesen ggf. unter Vorbehalt zahlen.


Wenn der Versorger sich hiernach eine Eskalation wünscht, hat man dann als Kunde immer noch weitere Optionen.....

Die Energieversorger verfügen über exzellente Juristen, auch wenn die Versorgerschreiben eigentlich immer nur von einem ausgesprochenem Ideenreichtum künden.

Dort wird man also selbst sehr genau wissen, ob man jedwede Eskalationsmöglichkeit wirklich ausschöpfen oder es nicht lieber beim derzeitigen Stand der Dinge belassen sollte.

Alle mit der Materie halbwegs Vertrauten wissen nur zu genau, was in sehr kurzer Frist noch alles möglich wäre.

Das wünscht sich ganz bestimmt niemand.

You know that  I know:  

\"Wir haben verstanden.\"


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Harry01

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Verbrauchabsrechnung ist da!
« Antwort #5 am: 01. September 2005, 14:36:24 »
@Graf Koks

Zitat
Nicht vergessen sollten Sie, die Rüge der Unbilligkeit AUF DEN GESAMTPREIS auszudehnen.

Okay, das werde ich mit einbringen

@RR-E-ft

Zitat
Weitere Zahlungen nur unter entsprechendem Vorbehalt leisten.

Wie ist das mit den vorangegangenen Zahlungen? Kann da nachträglich mitgeteilt werden, daß auch diese Zahlungen unter Vorbehalt geleistet wurden?

Reicht es aus, dem Versorger schriftlich mitzuteilen, daß sämtliche zukünftigen Zahlungen unter Vorbehalt geleistet werden (die Anzahl der Zeichen auf dem Online-Überweisungsträger ist leider begrenzt, da ich neben der Verrechnungsnummer auch die Höhe der Abschlagsanteile von Gas und Strom vermerke)?

Zitat
Soweit möglich selbst den zutreffenden Rechnungsbetrag ermitteln und diesen ggf. unter Vorbehalt zahlen.


Eigentlich hatte ich vor, einen Teil der Restzahlung als Druckmittel einzubehalten, damit ich eine korrigierte Abrechnung erhalte. Das ist aber wohl nicht so gut, oder?

Offline RR-E-ft

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Verbrauchabsrechnung ist da!
« Antwort #6 am: 01. September 2005, 14:48:43 »
@Harry01

Nach dem Urteil des BGH vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 braucht es schon keines Vorbehaltes, auch nicht in der Vergangenheit.

Zu dem Urteil gibt es einen Thread.

Das Urteil besteht aus 22 Seiten.

Ich hoffe, Sie sind nicht zu bequem.
Sie merken, ich bin nachtragend.

Für die Zukunft Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis einwenden, Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leisten, dem Versorger also schriftlich mitteilen, dass zukünftige Zahlungen nur noch unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle und gerichtlichen Rückforderung geleistet werden, dabei an den Zugangsnachweis denken.

Und hiernach die entsprechenden Beträge weiter überweisen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Harry01

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Verbrauchabsrechnung ist da!
« Antwort #7 am: 01. September 2005, 15:23:13 »
@RR-E-ft

Zitat
Ich hoffe, Sie sind nicht zu bequem.

Nicht mehr und nicht weniger als vorher auch. Ich wrede mir das Urteil mal zu Gemüte führen.
Zitat
Sie merken, ich bin nachtragend.

Ja! Aber nicht erst heute....

Zitat
dabei an den Zugangsnachweis denken.

Meinen Sie damit, daß ein Vorbehaltsvermerk in den Überweisungsträger rein muß?

Offline RR-E-ft

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Verbrauchabsrechnung ist da!
« Antwort #8 am: 01. September 2005, 15:28:36 »
@Harry01

Ist Ihr Überweisungsträger schon einmal irgendwo zugegangen?

Ich hatte schon oben nicht angemerkt, dass man schlecht nachträglich einen Vorbehalt erklären kann.

Sie sollen ein Schreiben an den Versorger verfassen und daran denken, dass Sie einen Nachweis darüber haben, dass dem Versorger dieses Schreiben tatsächlich zugegangen ist.

Ich hoffe, ich trage nicht zuviel nach.

Wenn Sie sich schon nicht ändern wollen (nicht mehr und nicht weniger als vorher), bleibe ich auch so wie ich bin.

Ihre Fragen waren hier im Forum schon längst beantwortet.
Sie hätten nur etwas blättern brauchen.  

Denn schon viele haben jetzt ihre Verbrauchsabrechnungen bekommen und standen vor der selben Situation.....


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Harry01

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Verbrauchabsrechnung ist da!
« Antwort #9 am: 01. September 2005, 16:16:20 »
Sorry Herr Fricke,

Zitat
Sie sollen ein Schreiben an den Versorger verfassen und daran denken, dass Sie einen Nachweis darüber haben, dass dem Versorger dieses Schreiben tatsächlich zugegangen ist.


mein Fehler! Ich hatte mich verlesen.

Zitat
Denn schon viele haben jetzt ihre Verbrauchsabrechnungen bekommen und standen vor der selben Situation.....


Richtig! Aber auf präzise Fragen gab es meist nur unpräzise oder ausweichende und zweideutige Antworten. Das ist mir in diesem Forum schon extrem aufgefallen und wird sich wohl auch nicht ändern (muß an dieser Stelle auch nicht ausdiskutiert werden), weshalb ich mir das Blättern erspart habe.

Offline RR-E-ft

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Verbrauchabsrechnung ist da!
« Antwort #10 am: 01. September 2005, 16:37:54 »
@Harry01

Warum sollten Sie auch blättern, wenn es so bequemer für Sie ist.

Wenn Ihnen schon immer extrem aufgefallen ist, dass Sie hier keine eindeutigen Antworten bekommen, dann habe ich nur noch einen letzten Rat für Sie:

Gehen Sie zu einem Kollegen von mir in Ihrer Nähe.

Teilen Sie diesem mit, dass Ihre Verbrauchsabrechnung jetzt da (!) ist und  stellen Sie diesem Ihre drängendsten Fragen hierzu.

Schauen Sie diesem bei den Antworten ganz fest in die Augen und wenn Sie etwas nicht verstanden haben sollten, verlassen Sie den Raum nicht wieder, bevor Sie alle Antworten  befriedigen.

Möglicherweise sollten Sie mit dem Kollegen vorher ein Zeithonorar vereinbaren.

Hiernach bezahlen Sie die Rechnung des Kollegen!


Wie Sie merken, finde ich Ihre Einstellung inakzeptabel, zumal, wenn Ihnen hier zwei vollkommen nichtbequeme Rechtsanwälte weitergeholfen haben, ohne Ihnen hierfür Kosten in Rechnung zu stellen.

Vielleicht hat diese Handreichung bei Ihnen lediglich zu einem Anspruchsdenken geführt.

Vielleicht war ein solches aber auch nur schon immer vorhanden, wenn ich an Ihre früheren Beiträge denke.


Schlussendlich sind Sie - jedenfalls  bei mir  - wieder einmal an Ihrer Bequemlichkeit gescheitert.

Ich erspare mir, auf Ihre Beiträge noch weiter zu reagieren.
Auch meine Lebenszeit ist wertvoll.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Harry01

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Verbrauchabsrechnung ist da!
« Antwort #11 am: 02. September 2005, 10:52:17 »
@RR-E-ft

Jeder hat seine Einstellung. Der Eine zeigt sie mehr, der Andere weniger. Anscheinend bin ich zu offen, zu ehrlich oder auch zu direkt. Achja, zu bequem natürlich auch noch. Vielleicht sollten Sie aber auch noch ein wenig üben, um sich besser als Psychologe zu versuchen. Ein wenig Kritik sollte aber jeder vertragen können, Sie eingeschlossen. Anscheinend haben Sie damit aber ein Problem.

Trotzdem bedanke mich für Ihre bisherigen, sehr hilfreichen Tips und Anregungen.

MfG

Harry01

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« Antwort #12 am: 02. September 2005, 11:50:24 »
@Harry01

Machen Sie sich nicht so viele Sorgen.

Ich bin auch immer sehr offen, grundsätzlich eine ehrliche Haut und auch gern sehr direkt:

Es ist des Menschen Recht auf Erden, Recht zu haben und Jurist zu werden.

Ich habe einen technischen Beruf gelernt, BWL und Jura studiert, Psychologie jedoch nicht.

Wenn Sie also auf die Dienste eines Psychologen zurückgreifen wollten, wären Sie auch damit bei mir an der falschen Adresse.

Ich hatte und habe nicht vor, in dieser Profession unzulässig tätig zu werden, ja ich habe noch nichteinmal die Absicht, es auch nur ansatzweise zu versuchen. Weshalb auch?

Aber auch solche Berufsträger gibt es sicher in reicher Zahl.

Kennen Sie den Wald, in den man hineinrufen kann....

Kann es sein, dass Sie schon so bequem sind, dass Sie die Antworten in diesem Thread überhaupt nicht wirklich verstanden haben?

Vielleicht gehört es nur nicht zu Ihren Stärken, \"zwischen den Zeilen\" zu lesen.

Denken Sie bitte in Ruhe noch einmal darüber nach.

Im Übrigen sollten wir die Diskussion an dieser Stelle beenden.

Ich hoffe, Sie haben damit kein Problem.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt


Es soll sich niemand abschrecken lassen, hier Fragen zu stellen.

Es gibt fast immer eine Antwort, bestimmt kein Zeugnis von Bequemlichkeit unsererseits:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=959

Und danach erscheint es mir dann einfach unverfroren.

 

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