Original von RR-E-ft
Einige Versorger behaupten, alle Haushaltskunden ausschließlich in der Grundversorgung zu beliefern, so auch die Stadtwerke Kleve.
Ok, unter dieser Voraussetzung lässt es sich natürlich wie beschrieben rechnen (so denn die Aussage der Stadtwerke Kleve richtig ist. Schließlich wissen wir inzwischen, dass nicht jeder Wunsch der Versorger auf Versorgung in der Grundversorgung bei den Gerichten auch so gesehen wurde
).
Original von RR-E-ft
Freilich lässt sich die Frage stellen, ob der Versorger hierdurch nicht unnötig die hohe Konzessionsabgabe für Tarifkundenlieferungen an die Gemeinde zahlt, wo doch Heizgaskunden üblicherweise als Normsondervertragskunden bei der niedrigen KA (0,03 Ct/ kWh) beliefert werden, und ob hierin ggf. eine versteckte Gewinnausschüttung an die Kommune zu sehen ist.
Stünde der Gasversorger in einem starken Wettbewerb, würde er wohl bestrebt sein, die Kosten der Belieferung für Heizgaskunden zu verringern. Schließlich gelten auch die Lieferungen auswärtiger Gasanbieter als Sondervertragslieferungen bei einer höchstzulässigen KA in Höhe von 0,03 Ct/ kWh.
Na ja, jetzt machen wir dann aber das ganz große Fass auf. In dieser Konstellation Ihre Aussage zu beweisen, dürfte schwer fallen. Schließlich sieht das EnWG ja beide Vertragsformen ausdrücklich vor. Ihrer Argumentation folgend dürfte es ja dann quasi keine
Grundversorgung in größerem Maße geben und sie müsste der
Sonderfall sein.
Im EnWG ist die Grundversorgung aber zunächst einmal der gesetzlich vorgeschriebene der Regelfall. Dem Versorger wird nur erlaubt, auch über diese Versorgungsform hinaus gesonderte Verträge mit anderen individuellen (nicht mit den gesetzlichen Regelungen übereinstimmenden) Bedingungen mit einzelnen Kunden abzuschließen (Sonderverträge). Diese Sonderverträge dürfen aber im Rahmen der Vertragsfreiheit durchaus Regelungen enthalten, die nicht so verbraucherfreundlich sind wie die gesetzlichen Regelungen (z.B. Kündigungsfristen). Wie wollen Sie diese nicht monetären Vereinbarungen bei Ihrer Bewertung ins Verhältnis zum Preis setzen. Darüber hinaus ist die KA ja auch nur ein Preisbestandteil, der durchaus durch andere Bestandteile, wo die Grundversorgung günstiger ausfallen könnte, aufgewogen werden könnte (siehe oben nicht monetäre Bedingungen).
Das dieses oft nicht der Fall ist, hat auch nicht immer was mit realen Preisen zu tun sondern wird eben geschäftspolitisch gesteuert. Denn wo ich als Versorger die Kunden in Sonderverträgen haben möchte, setze ich mit der Begründung der gesetzlichen Pflichten aus EnWG und Gas-/Strom-GVV die Preise in der Grundversorgung höher an als in der Sonderversorgung und schon habe ich fast alle in den Sonderverträgen. Nur gibt es hier keine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB mehr.
Wollen wir das Doch eher nicht.
Denn die Vergangenheit hat doch gezeigt, dass dem Olligopol der großen vier mit Marktdruck alleine kaum beizukommen ist. Selbst beim Strom, wo diese Marktmacht ja schon seit Jahren angeblich funktionieren sollte, wird mit den Preisen getrickst ohne Ende und wirklich gerechte (angemessene) Preise gibt\'s da auch nicht.
Insofern hab ich nichts gegen die Grundversorgung. Nur bei der Überprüfung der Angemessenheit muss von Seiten der Überprüfer (Gerichte) mehr Sorgfalt und vor allem mehr Tiefe in der Überprüfung gezeigt werden.