Das Amtsgericht Mitte hat unmittelbar nach mündlicher Verhandlung am 26.04.2010 unter dem Aktenzeichen 20 C 537/09 einem GASAG Kunden einen (wegen unwirksamer Gaspreiserhöhungen) eingeklagten Rückforderungsanspruch in Höhe von 378,58 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit 12.01.2010 zugesprochen. Der erklärten Hilfsaufrechnung der beklagten GASAG in Höhe der Klageforderung blieb der Erfolg verwehrt.
Zugleich wurde entschieden:
Gem. § 3 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 3 GKG wird der Streitwert auf 741,16 EUR festgesetzt, weil über die streitige Forderung der Hilfsaufrechnung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht.
Der erfolgreiche Kläger wurde von Herrn Kollegen RA Wassermeier, Berlin (in der Anwaltsliste des Vereins aufgeführt) vertreten.
Gratulation/ Glückwunsch an die Spree.