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Autor Thema: OLG Koblenz, Urt. v. 12.04.10 - 12 U 18/08  (Gelesen 3350 mal)

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OLG Koblenz, Urt. v. 12.04.10 - 12 U 18/08
« am: 20. April 2010, 13:38:44 »
OLG Koblenz, Urt. v. 12.04.2010 Az. 12 U 18/08

Der klagende Kunde der EVM unterlag in der Berufung.
Die Revision wurde nicht zugelassen.

Auffällig ist, dass der Kunde zu einem Tarif beliefert worden sein soll, den die EVM ihren Kunden gegenüber zwischenzeitlich gekündigt hatte, was für eine Belieferung außerhalb der Grundversorgung spricht, vgl. § 20 GasGVV.

Zitat
Geklagt hatte ein Kunde der EVM, der Gaspreiserhöhungen im Tarif EVM-Komfort zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 15. Oktober 2006 für unangemessen hielt und sie deshalb gerichtlich für unwirksam erklären lassen wollte.

Zu den Kündigungen der EVM.

Handelt es sich um die Belieferung ausßerhalb der Grundversorgung, wäre es zunächst entscheidend darauf angekommen, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel wirksam vereinbart wurde, etwaige AGB wirksam einbezogen wurden, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB. Allenfalls bei Einbeziehung einer solchen Klausel konnte es dann auf die Billigkeit gem. § 315 BGB ankommen (BGH VIII ZR 225/07).

Im Urteil des OLG Koblenz liest man hierzu:

Zitat
Gegen die der Beklagten vertraglich eingeräumte Befugnis, Preise auf der Grundlage von § 4 AVBGasV anzupassen, bestehen keine Bedenken und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Die vertragliche Einräumung einer solchen Befugnis ist eine Frage eines jeden Einzelfalles. Vorliegend soll sie nicht bestritten gewesen sein und auch keine Auseinandersetzung mit der Frage der AGB- rechtlichen Wirksamkeit gem. § 307 BGB erörtert worden sein.

Der BGH wird sich in den für den 16.06.2010 avisierten Entscheidungen in Sachen EWE nochmals mit der Frage der Einbeziehung und Wirksamkeit solcher Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen zu befassen haben, ebenso mit der Frage eines vereinbarten Preissockels bei Sondervertragskunden.

Der methodische Ansatz des Gerichts zur Billigkeitsprüfung erscheint zudem zweifelhaft.

Es kommt nicht darauf an, wie sich der Gewinn der gesamten Gassparte (einschließlich Belieferung von Groß- und Industriekunden) entwickelt hat, sondern darauf wie sich der Gewinnateil am konkreten Vertragspreis entwickelt hatte, wofür die Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Preissockels jedenfalls in die Beurteilung der Billigkeit einbezogen werden muss (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).

Methodisch sauber Beweisbeschluss des LG Tübingen

 

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