Original von Didakt
Komplizierter gehts ja nicht mehr! Hier handelt es sich m. E. - und von ub40 zwischen den Zeilen bereits bestätigt - um eine Zahlungsforderung von unter 600 €. Ein Fall wie die meisten hier zur Diskussion gestellten Streitsachen, allenfalls mit mehr oder weniger hohem Streitwert (Zuständigkeit AG). Man kann sich natürlich auch zum Ziel setzen, mit dem Verfahren in die Ausuferung zu gehen. Zeitfenster: Drei bis vier Jahre. Fragt sich nur, wer davon profitiert.
@Didakt
Die
ausschließliche Zuständigkeit gem. §§ 102, 108 EnWG ist ebenso wie die ausschließliche Zuständigkeit gem. § 87 GWB
streitwertunabhängig.
Ob eine solche ausschließliche Zuständigkeit begründet sein kann, richtet sich - wie ausgeführt - auch nach den Einwendungen in der Klageerwiderung.
Macht der Beklagte in seiner Verteidigung etwa substantiiert
geltend, dass die einseitigen Preisfestsetzungen einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch oder eine kartellrechtswidrige Diskriminierung eines marktbeherrschenden Unternehmens darstellen oder daraus resultieren und somit gem. § 134 BGB unwirksam sind [vgl. etwa BGH, Urt. v. 23.04.09 KZR 21/08], dann ist
nach der gesetzlichen Regelung eine sachlich ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht (Kartellgericht) gegeben.
Das ergibt sich unschwer aus den gesetzlichen Regelungen in §§ 102, 108 EnWG, § 87 GWB.
Diese gesetzlichen Regelungen sind keinesfalls kompliziert, beanspruchen jedoch Geltung und Beachtung.
Es ist nur eben nicht so, dass bereits
jede Zahlungsklage eines marktbeherrschenden Energieversorgungsunternehmens gegen seine Kunden
automatisch in die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts gehört. Sie kann auch streitwertabhängig in die Zuständigkeit eines Amtsgerichts fallen, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts gem. §§ 102, 108 EnWG, 87 GWB nicht vorliegen.
Entscheidend dafür ist aber der konkrete Streitstoff, also das, worüber gestritten wird. Und dafür wiederum spielt
die konkrete Verteidigung des Beklagten eine entscheidende Rolle.
Das hat mit zeitlicher Ausuferung überhaupt nichts zu tun, sondern nur mit den
gesetzlichen Regelungen zur ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte. Meine Erfahrung ist sogar die, dass einige Landgerichte schneller terminieren als Amtsgerichte (möglicherweise, weil sie besser in die Materie eingearbeitet sind).