Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verweisungsantrag  (Gelesen 24514 mal)

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Offline meggie64

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Verweisungsantrag
« Antwort #15 am: 16. Dezember 2008, 09:42:42 »
Morgen,

mit Beschluß vom 11.12.2008 hat sich das AG Neuburg für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit antragsgemäß an das LG Ingolstadt - Kammer für Handelssachen - verwiesen.

Begründung: \"Sogar nach der Stellungnahme der Klägerin betrifft der vorliegende Rechtsstreit durchaus \"Randaspekte\" des EnWG, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit des LG gegeben ist. Im Rahmen der Anwendung des § 315 BGB ist in jedem Fall der Zweck des EnWG, nämlich das Gebot der möglichst preisgünstigen Energieversorgung, zu berücksichtigen.\"

Das Az.: 1 C 273/08

Offline Pölator

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Verweisungsantrag
« Antwort #16 am: 16. Dezember 2008, 09:47:38 »
Hall Meggie,
könnten Sie bitte die von Ihnen angeführten Urteile bzw. Beschlüsse zur Verweisung hier veröffentlichen?
Es gibt immer wieder Amtsgerichte, die sich in ihrere Meinung nicht beirren lassen, sie seien zuständig und da hilft gute Munition doch am Besten!

Vielen Dank,
der Pölator

der selber gerade davon betroffen ist...

Offline Rob

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« Antwort #17 am: 17. Januar 2009, 16:08:39 »
Hier noch eine Verweisung:
Zitat
Original von Gasalarm2
Nach neuesten Informationen hat sich das Amtsgericht Neuburg (nach Antrag des Beklagten) für sachlich unzuständig erklärt.
Nun liegt der Fall bei der Kammer für Handelssachen beim LG Ingolstadt.

Gruß vom Gasalarm

Zitat
Original von Gasalarm2
Verhandelt wird vor der Kammer für Handelssachen.
Das Az ist  AG ND: Beschluss vom 08.12.2008, 1C 273/08.

Gruß vom Gasalarm

Rob

Offline Opa Ete

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« Antwort #18 am: 20. Januar 2010, 11:33:55 »
was mich in diesem Zusammenhang noch interessiert. Wenn ich einen Antrag auf Verweisung stelle, kann ich mir dann irgendein LG aussuchen,
an dem ich verhandeln will, muss ich überhaupt ein LG namentlich im Antrag benennen oder muss ich zwingend das LG nehmen, in dessen Bezirk das AG liegt?
Genauso, ist der Richter frei, kann der die Sache an irgeneind LG verweisen?
Gruß Opa Ete

Offline RR-E-ft

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« Antwort #19 am: 20. Januar 2010, 11:47:45 »
Es gibt kein Wünsch- Dir- was.

Nach § 102 EnWG ist ein bestimmtes Landgericht zuständig. Nach § 103 EnWG kann es sich auch um ein Landgericht für verschiedene Landgerichtsbezirke handeln. Es kommt also grundsätzlich darauf an, zu welchem Landgerichtsbezirk das Amtsgericht gehört.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #20 am: 28. Januar 2010, 17:50:22 »
Siehe IR 1/10 S. 2

Herr Kollege Wollschläger BBH Berlin vertritt regelmäßig Versorger.

Offline tangocharly

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« Antwort #21 am: 28. Januar 2010, 18:32:21 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Siehe IR 1/10 S. 2

Herr Kollege Wollschläger BBH Berlin vertritt regelmäßig Versorger.


Ist bekannt. Aber, was für eine Auffassung vertritt er denn im Tenor    8).
(Vermutlich die, dass man bei den  Amtsgerichten  die Billigkeitskontrolle am Leichtesten tot bekommt  8o )
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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« Antwort #22 am: 28. Januar 2010, 22:42:17 »
Die Frage kann er uns hier selbst beantworten.  ;)

Offline Lothar Gutsche

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« Antwort #23 am: 23. März 2010, 21:16:57 »
Zitat
Original von RR-E-ft am 29.10.2008 13:57 Uhr
Man muss in Klageerwiderung und in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht die Unzuständigkeit des Amtsgerichts (zu Protokoll!) rügen.
Leider ist es nicht immer so einfach für manchen Richter, seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit zu erkennen. Bei mir hat der Amtsrichter trotz mehrfacher schriftlicher und mündlicher Rüge seiner Zuständigkeit ein Urteil gefällt. Erst in der Berufungsinstanz am Landgericht Würzburg wurde der Fehler korrigiert, weil \"das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.\" Der Fall wird jetzt nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erneut zum Amtsgericht zurückverwiesen mit der Auflage, dass das Kartellgericht Nürnberg-Fürth sachlich zuständig ist.

Mit 115 Seiten an Schriftsätzen allein von meiner Seite als beklagter Verbraucher in 2 Instanzen und rund 1,5 Jahre später befinde ich mich jetzt am Ausgangspunkt des Verfahrens. Details lassen sich nachlesen unter http://www.ra-bohl.de/html/strompreise.html, wobei es nicht nur um Strompreise geht, sondern auch um die Entgelte für Gas und Trinkwasser. Leider fehlen auf der angegebenen Homepage der Würzburger Kanzlei Bohl & Coll. noch zwei wichtige Schriftsätze, die sich vertieft und ausschließlich mit Kartellrechtsfragen beschäftigen. Die fehlenden Schriftsätze werden hoffentlich bald auf der Homepage ergänzt. Über weitere Einzelheiten werde ich in ein paar Wochen in der Rubrik Stadt/Versorger unter WVV - Würzburger Versorgungs- und Verkehrs-GmbH » Würzburger Energiepreise vor gerichtlicher Billigkeitsprüfung und mehr berichten, sobald am OLG Bamberg das Klageerzwingungsverfahren gegen den Würzburger Amtsrichter wegen Rechtsbeugung abgeschlossen ist. Außerdem werde ich dort  auch über den Ablauf am Amtsgericht Würzburg 2010 informieren.

Viele Grüße
Lothar Gutsche

Offline ub40

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« Antwort #24 am: 11. April 2010, 17:59:01 »
Ich bin beim wiederholten Durchsuchen des Forums nach für uns relevanten Fragestellungen auf diesen Thread gestoßen und habe zwei Fragen - eine eher grundsätzliche und eine speziellere....

Fragen

1. Gilt diese Zuständigkeit des LG nur bei Billigkeitfragen oder auch wenn geklärt werden, ob man Tarifkunde oder Sondervertragskunde ist.

2. Die zweite Frage bezieht sich darauf, ob man bei folgender Vorgeschichte immer noch die Zuständigkeit des AG rügen kann oder sollte.
Unser EVU hat gegen uns und offensichtlich an viele andere Widerspruchskunden Ende 2008 gerichtliche Mahnverfahren zu den gekürzten Zahlungen initiiert. Dem haben wir fristgerecht widersprochen. Wir wurden dann 2 Monate später informiert, dass das Verfahren an das LG Magdeburg abgegeben wurde.
Ein Vierteljahr später erhielten wir zur Kenntnisnahme eine Kopie eines Schreibens and die EVU-Anwälte inkl. einer Entscheidung des OLG Naumburg. Es ging darum, dass das EVU versucht hatte, mehrere Verfahren gegen Widerspruchskunden zusammenzufassen. Dieses hatte das LG Magdeburg abgelehnt, zuvor hatte wohl auch schon das Mahngericht eine gemeinschaftliche Inanspruchnahme versagt. Mit der Beschwerde dagegen sind die Anwälte vor dem OLG dann auch gescheitert. Im Schriftsatz der EVU-Anwälte wird sich unter anderem dagegen gewendet, dass das LG das Vorliegen von Voraussetzungen nach §102 EnWG verneint hat.
Anfang August erhielten wir dann ein Schreiben des LG Magdeburg zur Kenntnisnahme, in dem das LG den EVU-Anwälten sagt, dass es eine Verweisung an das zuständige AG beantragen sollen. Im September wurden wir informiert, dass dieses nun geschehen ist…
Hätte man an diese Stelle bereits dieses als Beklagter wiederum die Zuständigkeit es AG rügen müssen, oder wäre das sinnlos gewesen?
Unser Verfahren ruht nun, weil das AG (wie auch mehrere umliegende AGs) mit Klagen überschüttet wurde und beschlossen hat, ein Musterverfahren zu führen. Inzwischen zeigt sich aber, dass die AG mit den Sachfragen doch irgendwie überfordert zu sein scheinen. In Schönebeck und Zerbst sind zwei fragwürdige Urteile zugunsten des EVU ergangen (Aktenzeichen können wir für die Urteilssammlung liefern), mindestens eines davon ist nach unsereren Informationen nicht rechtskräftig und wird in Revision gehen. Leider ist bei uns der Streitwert unter 600€, so dass uns bei einem ähnlich fragwürdigen Urteil eine Revision wohl versagt bliebe.
Deshalb wäre es interessant zu wissen, ob man immer noch versuchen könnte, wieder vor das mglw. sachkundigere LG zu kommen!

Offline Didakt

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« Antwort #25 am: 12. April 2010, 11:15:45 »
Empfehlung zum Nachlesen:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2008 - 21 AR 15/08; OLG München, Beschluss vom 15.05.2008 - AR (K) 7/09, zitiert nach Juris; LG Braunschweig, Beschluss vom 17.08.2009, Az.  22 O 1395/09. Kurze Antwort daraus: Die AG sind zuständig, wenn es sich um Zahlungsforderungen handelt.

Übrigens: Nach einem erstinstanzlichen Urteil steht Ihnen als Rechtsmittel die \"Berufung\" offen, nicht die Revision (§ 511 (1) ZPO).
Wenn der Streitwert unter 600 € liegt, können Sie ja die Zulassung der Berufung im Urteil beantragen (§ 511 (2) ZPO).

Nutzen Sie doch die Möglichkeit der (Eventual-) Widerklage, wenn Sie ggf. Rückforderungsansprüche geltend zu machen haben. Billiger können Sie nicht zur Befriedigung Ihrer Forderungen (zu einem Titel) kommen.

MfG

Offline bolli

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« Antwort #26 am: 12. April 2010, 12:55:20 »
Zitat
Original von Didakt
Empfehlung zum Nachlesen:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2008 - 21 AR 15/08; OLG München, Beschluss vom 15.05.2008 - AR (K) 7/09, zitiert nach Juris; LG Braunschweig, Beschluss vom 17.08.2009, Az.  22 O 1395/09. Kurze Antwort daraus: Die AG sind zuständig, wenn es sich um Zahlungsforderungen handelt.
Na ja, genau das ist ja der Knackpunkt: Die Versorger, die vor dem AG klagen, behaupten ALLE, es ginge ja nur um ihre Zahlungsforderung und somit sei das AG zuständig. Danach käme eine LG-Zuständigkeit bei Endverbraucher-Vertragsverhältnissen NIE zustande. Die verhandelten Verfahren vor dem Kartellrechtssenat des BGH (vor den man nur kommt, wenn man die Kartellrechtliche Schiene über § 102 EnWG nimmt) sprechen aber eine andere Sprache.
Meiner Meinung nach ist die Angemessenheit (Billigkeit, § 315 BGB) der Preise eine Sache des EnWG (also LG-Zuständigkeit), während die Frage der unwirksamen Preisanpassungsklausel (§ 307 BGB) keine solche Frage sein dürfte.
Da sich aber auch der VIII. BGH-Senat (leider) schon zur Grundversorgung geäußert hat, ist zu erkennen, dass auch dort die Sache nicht ganz klar ist.

Im vorliegenden Fall der Entscheidung ob ein Sondervertrag oder die gesetzliche Grundversorgung vorliegt, sehe ich durchaus eine Problematik, dass sauber zu entscheiden. Möglicherweise, indem man im Falle der Bejaung des Grundversorgungsvertragsverhältnisses die Verweisung ans LG beantragt. Ob dem natürlich gefolgt wird, ist eine ganz andere Sache, wie zahlreiche Gerichtsurteile zeigen. Einige hat Didakt ja schon genannt. Es gibt aber durchaus auch Gegenbeispiele. Eine Garantie für die richtige Entscheidung gibt\'s sowieso nicht, da manchmal durchaus die AG verbraucherfreundlicher oder sachkundiger entscheiden als die LG.

Offline tangocharly

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« Antwort #27 am: 12. April 2010, 15:19:11 »
Zitat
@bolli
Da sich aber auch der VIII. BGH-Senat (leider) schon zur Grundversorgung geäußert hat, ist zu erkennen, dass auch dort die Sache nicht ganz klar ist.

Das ist nicht ausschlaggebend. Denn wenn, wie so häufig, das AG seine Zuständigkeit bejaht hat, danach der Fall zum Landgericht -Zivilkammer- gewandert ist, das LG die Revision zugelassen hat, dann hängt der Fall beim VIII. Senat an (das ist wie ein Automat).

Der Hintergrund ist der, dass sich das LG eben mit der Zuständigkeitsfrage wegen § 513 Abs. 2 ZPO  nicht mehr mit jener befassen muß.  

Interessant wird die Sache aber dennoch und zwar da
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Didakt

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« Antwort #28 am: 12. April 2010, 18:24:33 »
@ bolli,

o. k., keine Gegenrede zu Ihren Ausführungen. Es ist halt schwierig, zu einem konkreten Fall, wie hier von ub40 vorgetragen, Stellung zu beziehen, wenn einem nähere Einzelheiten nicht bekannt sind.

@ ub40

Ich wundere mich z. B., dass ein zentrales Mahngericht diese Mahnsache nicht an das zuständige AG, sondern zur Durchführung des streitigen Verfahrens gleich an das LG abgibt. Es kommt auch nicht klar zum Ausdruck, ob schon eine Klage anhängig ist. Keinesfalls ist zu unterstellen, die AG seien für die hier in Rede stehenden Verfahren nicht sachkundig genug.

M. E. kommt es entscheidend darauf an, wie man die eigene Rechtslage/Vertragslage selbst einschätzt. Dafür hat jedermann an sich genügend Anhaltspunkte. Mir scheint, im vorliegenden Fall wirkt ein RA noch gar nicht mit, sonst könnte dieser ja die anstehenden Fragen konkret sachkundig beantworten.

Wenn eine unwirksame Preisanpassungsklausel ausscheidet, würde ich als einzeln Beklagter sehr wohl überlegen, ob ich bei einem Streitwert unter 600 € alle Register zöge, um durch die Instanzen zu ziehen. Das kann im Rahmen der Billigkeitsfeststelllung ein sehr teures Verfahren werden. Dann lieber ein Endurteil des AG mit den ggf. zu tragenden Konsequenzen. Schon das könnte teuer werden, wenn ich mich als Beklagter auf eine Gutachtenerstellung einlasse.  

Die Kosten-/Nutzenabwägung ist jedermanns eigene Sache.

MfG

Offline ub40

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Verweisungsantrag
« Antwort #29 am: 12. April 2010, 23:16:52 »
@ Didakt, @ Tangocharly, @ bolli

Zunächst Danke für die Informationen, Lesehinweise, Links etc.
Wieder einiges gelernt…..

Nun zu den letzten Anmerkungen von Didakt:

Didakt: „Ich wundere mich z. B., dass ein zentrales Mahngericht diese Mahnsache nicht an das zuständige AG, sondern zur Durchführung des streitigen Verfahrens gleich an das LG abgibt.“
Antwort: Wir haben uns auch etwas gewundert, aber da etliche Verfahren der „Widerspüchler“ vor LG gelandet sind, auch wieder auch nicht zu sehr. Noch mehr haben wir uns dann über Post vom OLG gewundert….

Didakt: „Es kommt auch nicht klar zum Ausdruck, ob schon eine Klage anhängig ist.“
Antwort: Prinzipiell ja, nur ruht alles, wie ausgeführt, bis im Musterverfahren entschieden wurde. Wir sehen hier einen Knackpunkt. Die EVU-Anwälte haben offensichtlich relativ gleich lautende Klageschriften gegen die einzelnen Kunden eingereicht, nachdem Ihnen die Sammelklage verwehrt wurde. Deshalb hat das AG wohl auch gemeint, eine Musterverfahren führen zu müssen. Nun ist es so, dass sich abzeichnet, dass es doch Unterschiede gibt, so auch in der Substanz, die dem EVU entgegengebracht werden kann, in der anwaltlichen Vertretung etc….
Wir wissen z.B., dass im Musterfall bestimmten Behauptungen der EVU-Anwälte nicht substantiviert entgegnet werden konnte, weil Unterlagen fehlen….(z.B. zum Status des Kunden).
Wir haben nun erhebliche Bedenken, dass sich das AG im Musterfall eine Meinung bildet, die dann selbst bei substantivierteren Belegen nicht ausräumen werden kann. Der Richter wird wohl kaum eingestehen, im Musterverfahren die Sache vielleicht doch falsch eingeschätzt zu haben. Und schon hat man schlechtere Chancen.

Didakt: „Keinesfalls ist zu unterstellen, die AG seien für die hier in Rede stehenden Verfahren nicht sachkundig genug.“
Das würde ich primär auch nicht tun, allerdings wurde uns schon bei einer ersten Rechtsberatung bei einer Anwältin aus der BdEV-Liste nahegelegt, zu versuchen, das Verfahren an das LG verweisen zu lassen. Meine Frage, ob das überhaupt mgl. ist, wenn das LG den EVU-Anwälten dringend nahe gelegt hat, die Sache vor das AG zu bringen, hat leider bisher noch niemand aufgegriffen.
Außerdem haben wir von einem Prozess vor dem AG Schönebeck, das die EVU-Anwälte für sich verbuchen konnten, das aber nicht rechtskräftig ist, einiges erfahren. Hier wurde ohne mit der Wimper zu zucken, entschieden, dass die Kunden Tarifkunden seinen, obwohl es starke Belege dafür gibt, dass sie Sondervertragskunden sind. Es wurden rechnerisch fehlerhafte Wirtschaftsprüfertestate als Belege für die Billigkeit akzeptiert und es gab noch mehr Seltsamkeiten. Es soll hier ein Urteil gefällt worden sein, obwohl das Gericht einräumte, das alles nicht verstanden zu haben. Dieses und ein weiteres, gleichermaßen seltsames Urteil sind natürlich gleich von den EVU-Anwälten im Musterprozess vor dem für uns zuständigen AG verwendet worden (obwohl sie nicht rechtkräftig sind).

Didakt: „M. E. kommt es entscheidend darauf an, wie man die eigene Rechtslage/Vertragslage selbst einschätzt. Dafür hat jedermann an sich genügend Anhaltspunkte. Mir scheint, im vorliegenden Fall wirkt ein RA noch gar nicht mit, sonst könnte dieser ja die anstehenden Fragen konkret sachkundig beantworten.“
Antwort: Wir glauben, durchaus genug „Futter“ zu haben, um Paroli bieten zu können (mal endlich eine positive Folge meiner gewissen Messie-Ader). Ein lokaler RA ist eingeschaltet, es gibt jedoch nur sporadischen Kontakt, solange unser Verfahren ruht (bisher gab es auch keine Klagerwiderung unsrerseits, keine weiteren Schriftwechsel – es ist alles aufgeschoben. Eine Rechtberatung mit einem einer Anwältin aus der BdEV-Liste gab es; wir sind jedoch am Überlegen, ob wir nicht doch das Verfahren von einem spezialisierten Anwalt betreiben lassen, auch wenn das Honorar den Streitwert überschreitet.

Didakt: „Wenn eine unwirksame Preisanpassungsklausel ausscheidet, würde ich als einzeln Beklagter sehr wohl überlegen, ob ich bei einem Streitwert unter 600 € alle Register zöge, um durch die Instanzen zu ziehen. Das kann im Rahmen der Billigkeitsfeststellung ein sehr teures Verfahren werden. Dann lieber ein Endurteil des AG mit den ggf. zu tragenden Konsequenzen. Schon das könnte teuer werden, wenn ich mich als Beklagter auf eine Gutachtenerstellung einlasse.“
Antwort: Das ist alles klar! Billigkeitsfeststellung – nur hilfsweise. Mit der Gutachterstory muß sich wohl nun schon der Musterbeklagte auseinandersetzen; mglw. gibt er auf….

Didakt: „Die Kosten-/Nutzenabwägung ist jedermanns eigene Sache.“
Antwort: Sicher, es können sich auch nicht alle leisten, es „um das Prinzip gehen zu lassen“.
Wie dumm, dass wir sparsam mit dem Energieträger Gas umgegangen sind und deshalb die Kosten/Nutzen-Rechnung ungünstig ist.

 

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