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Autor Thema: BGH, Urt. v. 13.04.10 XI ZR 197/09 ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Anpassungsklausel  (Gelesen 3654 mal)

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Offline tangocharly

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Neues aus dem Hause \"Villa Kunterbunt\":

Der BGH hat jetzt erneut in einer Zinsänderungsklauselsache entschieden und ist dabei zu dem interessanten Ergebnis gekommen:

Zitat
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist.

Da hier der Sachverhalt etwas anders liegt, als bei den Energiefällen, ist die Entscheidung nicht 1:1 übertragbar.

Man wird drauf warten können, bis der VIII. Senat in diesen Fällen diese Lücke auch mit Marktpreisen, etc. schließen wird,
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Offline RR-E-ft

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Die Entscheidung betrifft einen auf 20 Jahre abgeschlossenen Sparvertrag mit unwirksamer Zinsanpassungsklausel.

Dabei besteht - anders als bei relativ kurzfristig ordenungsgemäß kündbaren Energielieferungsverträgen - die Notwendigkeit die Vertragslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen.
Dass die Lücke nicht dadurch zu schließen ist, dass dem Sparer selbst ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. §§ 315, 316 BGB hinsichtlich des Zinssatzes zufällt, ist mir ebenso nachvollziehbar wie die weiteren Begründungen.

Nur lässt sich dies eben nicht auf Energielieferungsverträge übertragen, die etwa nach Ablauf von zei Jahren mit einer Frist von drei Monaten vom Energieversorger ordnungsgemäß gekündigt werden können. Dort besteht schon regelmäßig kein Bedürfnis zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (BGH KZR 2/07, VIII ZR 174/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08].

Bei einem auf 20 Jahre abgeschlossenen Energielieferungsvertrag mit unwirksamer Preisänderungsklausel würde sich auch die Frage nach einer ergänzenden Vertragsauslegung stellen.
Und auch diese könnte nicht dazu führen, dass dem Versorger gem. §§ 315, 316 BGB ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zuzubilligen wäre.

Zu berücksichtigen wäre zum einen das bei Verrtragsabschluss gebildete Äquivalenzverhältnis und die Vorteile, die sich für den Lieferanten aus einer 20jährigen Bezugsbindung des Kunden ergebenden Vorteile.

Offline tangocharly

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Zitat
Original von RR-E-ft
[...]
Nur lässt sich dies eben nicht auf Energielieferungsverträge übertragen, die etwa nach Ablauf von zei Jahren mit einer Frist von drei Monaten vom Energieversorger ordnungsgemäß gekündigt werden können. Dort besteht schon regelmäßig kein Bedürfnis zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (BGH KZR 2/07, VIII ZR 174/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08].
[...]

Allerdings nicht ganz; auch in dieser Frage hat sich nämlich der VIII. Senat schon noch für kurzfristige, aber massenweise verwendete, Vertragsformulare ein \"Ofentürchen\" offen gelassen
 
Zitat
Soweit die Beklagte in der Revisionsinstanz geltend macht, eine nicht mehr hinnehmbare grundlegende Störung des vertraglichen Gleichgewichts ergebe sich daraus, dass sie aus rechtlichen und politischen Gründen massenhafte Rückforderungen anderer Kunden zu gewärtigen habe, in deren Verträgen die unangemessene Preisanpassungsklausel ebenfalls enthalten sei, zeigt sie entsprechenden Sachvortrag in den Instanzen nicht auf, obwohl dazu Anlass bestanden hätte, nachdem bereits das Amtsgericht die Preisanpassungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam angesehen hat.
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Offline RR-E-ft

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Wenn ich \"regelmäßig\" schreibe, dann meine ich auch \"regelmäßig\". ;)

 

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