Die Entscheidung betrifft einen auf 20 Jahre abgeschlossenen Sparvertrag mit unwirksamer Zinsanpassungsklausel.
Dabei besteht - anders als bei relativ kurzfristig ordenungsgemäß kündbaren Energielieferungsverträgen - die Notwendigkeit die Vertragslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen.
Dass die Lücke nicht dadurch zu schließen ist, dass dem Sparer selbst ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. §§ 315, 316 BGB hinsichtlich des Zinssatzes zufällt, ist mir ebenso nachvollziehbar wie die weiteren Begründungen.
Nur lässt sich dies eben nicht auf Energielieferungsverträge übertragen, die etwa nach Ablauf von zei Jahren mit einer Frist von drei Monaten vom Energieversorger ordnungsgemäß gekündigt werden können. Dort besteht schon regelmäßig kein Bedürfnis zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (BGH KZR 2/07, VIII ZR 174/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08].
Bei einem auf 20 Jahre abgeschlossenen Energielieferungsvertrag mit unwirksamer Preisänderungsklausel würde sich auch die Frage nach einer ergänzenden Vertragsauslegung stellen.
Und auch diese könnte nicht dazu führen, dass dem Versorger gem. §§ 315, 316 BGB ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zuzubilligen wäre.
Zu berücksichtigen wäre zum einen das bei Verrtragsabschluss gebildete Äquivalenzverhältnis und die Vorteile, die sich für den Lieferanten aus einer 20jährigen Bezugsbindung des Kunden ergebenden Vorteile.