Energiepreis-Protest > HanseWerk

Landesgruppe Hamburg im Bund der Energieverbraucher

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faun:
Wie sind die Konditionen ( Exklusiv-GKG-Sonderbonus ) ?
Dann könnte man errchnen, ob er paßt.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von T. Schlagowski
Blitzmeldung mit Pressemitteilung der Verbraucherzentrale ging schon vor mehr als 2 Stunden an alle Mitglieder der Landesgruppe.

Hier das Wichtigste in Kürze:
Die Verbraucherzentrale hat sich für die WEMAG entschieden (mit Exklusiv-GKG-Sonderbonus). Ein erster Vergleich bei verivox ergab (bei einem bestimmten Jahresverbrauch), dass nur ein einziger Anbieter einen Hauch günstiger wäre, nur bietet der KEINE Preisgarantie bis 30.9.2011 an und gehört zu 27% dem RWE-Konzern. Damit bleibt also die WEMAG-Offerte an der Spitze - Dr. Hörmann und seinem Team kann man nur zu diesem tollen Ergebnis gratulieren.

Wer jetzt die Meldefrist 7.5. verpasst hat, hat noch eine letzte Chance, sich anzumelden:

\"Die Verbraucherzentrale wird alle Kunden, die sich nach der Registrierungsfrist (7. Mai 2010) bei ihr gemeldet haben oder melden, an die WEMAG weiter leiten. Auch diesen Kunden will die WEMAG bis zu einem von ihr festzulegenden Zeitpunkt, der nicht vor dem 20. Mai liegen wird, einen GKG-Vertrag anbieten.\"

Ich persönlich gehe nach wie vor davon aus, dass wir -jetzt, wo alles auf dem Tisch ist- die 10.000 Kunden schaffen.

T. Schlagowski
--- Ende Zitat ---

Nun hat E.ON Hanse ja auch noch im Hinblick auf eine hausgemachte Gaspreiserhöhung zum 01.07.2010 die Katze aus dem Sack gelassen. Siehste hier.

Da müssten die gekündigten Sondervertragskunden schon arg mit dem Klammerbeutel gepudert sein, wenn sich noch weiter dort Kunden bleiben.

Wenn alsbald nur noch die Mitarbeiter von E.ON Hanse Kunden des eigenen Unternehmens sind, dann können die ihre Preiserhöhungen zukünftig untereinader ausmachen. ;)

trebbel12:
naja, Preisgarantie bei WEMAG?

Zitat aus den AGBs der WEMAG
\" Von der Preisgarantie ausgeschlossen sind Änderungen aufgrund von Netzentgeltanpassungen...\"

Festpreis sieht anders aus. Mein ich.
Ich verzichte. Danke.

pepa:
@ Herrn Schlagowski,
ich freue mich, dass E.ON-Hans-Gaskunden so viel Hilfe von der Verbraucherzentrale HH erhalten. Wäre schön, wenn auch E.ON-Kunden mit einem Wärmelieferungsvertrag, deren Preisklausel an den Sondervertrag Hein Klassik gekoppelt ist, Hilfe bekommen könnten. Wir können nämlich NICHT den Anbieter wechseln wie die Gaskunden, und sind auf Gedeih und Verderb an E.On gekettet mit einer Preisklausel, die mit Urteil vom 27.10.2009 für unwirksam erklärt wurde.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von trebbel12
naja, Preisgarantie bei WEMAG?

Zitat aus den AGBs der WEMAG
\" Von der Preisgarantie ausgeschlossen sind Änderungen aufgrund von Netzentgeltanpassungen...\"

Festpreis sieht anders aus. Mein ich.
Ich verzichte. Danke.
--- Ende Zitat ---

@trebbel12

Die Netzentgelte der E.ON Hanse AG wurden zum 01.01.10 erhöht. Diese erhöhten Netzentgelte sind gewiss in die wemag- Gaspreise bereits einkalkuliert. Jedenfalls können nur nach Verttragsabschluss eingetretene tatsächliche Kostensteigerungen bei einem Sondervertrag für Preiserhöhungen herangezogen werden. Wären die zum 01.01.20010 erhöhten Netzentgelte der E.ON Hanse also noch nicht in die jetzt angebotenen wemag- Gaspreise einkalkuliert, ginge dies allein zu Lasten der wemag, die den angebotenen Gaspreis dann eben zu gering kalkuliert hätte.

Dass der Gaslieferant das Risiko ggf. weiter steigender Netzentgelte nicht allein tragen möchte, weil es für ihn im Endeffekt relativ unkalkulierbar sein kann, ist auch verständlich.

Die Alternative wäre, dass der Gaslieferant dieses Risiko bereits in den Angebotspreis durch Risikozuschläge einzupreisen sucht. Dann müsste allerdings der angebotene garantierte Preis von Anfang an höher ausfallen.

Ihnen wäre ein Festpreis mit (nicht erkennbar) einkalkuliertem Risikozuschlag wegen möglicher Netzentgeltanpassungen lieber?

Bei nüchterner Betrachtung ist der Vertragsabschluss ohne solche am Anfang einkalkulierte  Risikozuschläge für die Verbraucher günstiger, insbesondere dann, wenn sich der Kunde im Falle einer Preiserhöhung im Umfange nach Vetragsabschluss etwaig tatsächlich gestiegener Netzkosten durch Kündigung aus diesem Vertragverhältnis lösen und sich andere Angebote auf dem Markt wählen kann.

Zu beachten ist zudem, dass Preisänderungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energielieferanten nur dann wirksam sind, wenn sie für den Fall nachträglicher Kostensenkungen auch eine Verpflichtung zur Preisanpassung zugunsten der Kunden enthalten (vgl. BGH VIII ZR 56/08].  Erweist sich eine Preisänderungsklausel demnach als unwirksam, können sowieso keine Preiserhöhungen auf diese gestützt werden (vgl. BGH VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08].

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