Man muss nur das bezahlen, was man vertraglich vereinbart hat.
Wurde ein Verrechnungspreis im laufenden Vertragsverhältnis neu eingeführt oder erhöht, stellt sich zunächst die Frage nach dem Preisänderungsrecht und sodann ggf. nach der Billigkeit des einseitig festgesetzten Preises, den preisbildenden Kostenfaktoren und deren zwischenzeitliche Veränderung.
Wie i-m-m-a.
Man kann sich wohl fragen, warum man für das
Verrechnen auch noch ein Entgelt bezahlen soll.
